Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Preisangabe bei 0180-er-Nummerveröffentlicht am 21. November 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-20 U 43/12
§ 66a TKG, § 66m TKG, § 66l a.F. TKGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Angabe einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer aus der Rufnummerngasse 018x sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis für die Inanspruchnahme des Dienstes in unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar und gut lesbar angegeben werden. Das beklagte Unternehmen hatte eine 0185-er Telefonnummer angegeben und dabei die Kosten für Anrufe aus dem deutschen Festnetz mit einer Preisspanne von 0-19 ct/Min. angegeben, aber nicht die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ausgewiesen, sondern lediglich auf möglicherweise „abweichende Mobilfunktarife“ hingewiesen. In dieser Angabe sah das Gericht einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe nach § 66a TKG und das Umgehungsverbots gemäß § 66l TKG (§ 66m TKG n.F.).
- LG Düsseldorf: Auch für 0185-Servicenummern müssen die anfallenden Kosten aus dem Fest- und Mobilnetz konkret angegeben werdenveröffentlicht am 9. April 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012, Az. 12 O 607/11 – nicht rechtskräftig
§ 66a TKGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch für unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtig zu erreichende Service-Dienste die Kosten anzugeben sind, die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlen sind. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte für seinen Kundendienst eine 0185-Telefonnummer angegeben und darunter den Hinweis gesetzt: „0-19 ct/Min. aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Mobilfunktarife“ bzw. „Servicemenü kostenfrei, danach 0 oder 19 ct/min. nach Tarifansage aus dem Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise“. Bei diesem Hinweis wurde beanstandet, dass diese Preisangabe für Anrufe aus dem Festnetz lediglich eine Preisspanne ausweise und es für Anrufe aus den Mobilfunknetzen an einer Angabe des Höchstpreises fehle.