IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. April 2012

    LG München I, Urteil vom 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07
    § 1 Abs. 2 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG§ 19 a UrhG, § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG§ 72 Abs. 1 UrhG§ 97 Abs. 2 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung der Schadensersatz des Rechteinhabers (fiktive Lizenzgebühr) nach den Tarifen zu bemessen ist, die der Rechteinhaber allgemein Dritten anbietet, wobei der Urheber einen Verletzerzuschlag von 100 % auf den Schadensersatz erheben kann, wenn sein Name nicht mit dem Werk veröffentlicht wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. April 2012

    KG Berlin, Urteil vom 21.03.2011, Az. 24 U 130/10
    § 97 UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der sog. Verletzerzuschlag bei Urheberrechtsverletzungen im Internet (hier: Kartenmaterial der Firma Euro-Cities AG) 50 % beträgt. Damit erhält der Nutzungsberechtigte insgesamt 150 % Schadensersatz. Dies sieht auch das LG Hamburg so, jedenfalls in Hinblick auf sog. Thumbnail-Bilder (hier). Viele Gerichte bejahen sogar einen 100 % Zuschlag, wobei sich die Rechtsprechung vor allem mit Bildern/Fotografien befasst, vgl. hier und hier. Auf die Entscheidung hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr (hier).

  • veröffentlicht am 7. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 23.09.2009, Az. 28 O 250/09
    § 97 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der sog. Verletzerzuschlag bei unterlassener Benennung des Urhebers eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte geltend gemacht werden kann, wenn dieser nicht zugleich Urheber der Fotos ist. Für den Anspruch auf Schadensersatz in Form eines 100 % Zuschlages nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG sei im vorliegenden Fall die Aktivlegitimation der Klägerin nicht dargetan. Anspruchsberechtigt seien nur der Urheber und die in § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG genannten Inhaber verwandter Schutzrechte. Die Beschränkung auf die genannten natürlichen Personen erkläre sich dadurch, dass das UrhG nur ihnen urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse zugestehe und dass ein immaterieller Schaden durchweg Folge der Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte sei. Die Klägerin sei nicht Urheberin oder Inhaberin eines verwandten Schutzrechtes. Auch die Rechtsvorgängerin sei dies nicht. Insbesondere würden durch die Übertragung von Nutzungsrechten im Arbeitsverhältnis die Urheberpersönlichkeitsrechte lediglich teils eingeschränkt, nicht jedoch übertragen. Dafür, dass sich für die gerichtliche Geltendmachung der Rechte aus § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG von den Anspruchsberechtigten im Sinne der Prozessstandschaft ermächtigt worden sei, sei nichts vorgetragen.

  • veröffentlicht am 21. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Backnang, Urteil vom 17.06.2009, Az. 4 C 810/08
    § 355 BGB

    Das AG Backnang hat entschieden, dass der Kunde auch bei Rasierern ein Widerrufsrecht ausüben kann, der Händler in diesem Fall aber unter Umständen bis zu 100 % Wertersatz fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde einen Rasierer gebraucht und sodann durch Ausübung des Widerrufsrechts versucht, Kaufpreis und Versandkosten zurückzuerhalten. Wie Händler und Gericht indes feststellten, enthielt der Scherkopf Bartstoppeln und roch nach abgestandenem Wasser sowie Schimmel. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Nach einer Studie der US-Rating-Agentur von Millward Brown Optimor besitzt, wie onlinemarktplatz.de jetzt berichtet (onlinemarktplatz), die Marke Google weltweit den höchsten Wert mit etwa 100 Mrd. US-Dollar. Platz 2 belegt demnach die Marke Microsoft mit 76 Mrd. US-Dollar. Interessant ist auch, dass die Marke BMW in Deutschland die teuerste Marke darstellt; weltweit rangiert sie auf Platz 13: Wer sie ihr eigen nennen wollte, müsste, so sie denn zum Verkauf stünde, sich mindestens 23,9 Mrd. US-Dollar finanzieren lassen. SAP rangiert mit 23,6 Mrd. US-Dollar auf dem zweiten Platz.

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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  • veröffentlicht am 12. September 2008

    Seit dem 01.09.2008 gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/48/EG (Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums) eine deutliche Begrenzung der Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer lediglich unerheblichen Rechtsverletzung sind die dem Abmahner zu erstattenden Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung auf 100,00 Euro limitiert. Onlinehändler profitieren von der Regelung allerdings nicht, da gemäß § 97 a UrhG die Beschränkung lediglich für Fälle „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“, mithin für die Abmahnung von Privatenpersonen gilt. Der in eBay-Auktionen häufig unwissentlich betriebene Bilderklau ist damit nicht privilegiert, ebensowenig wie die widerrechtliche Übernahme fremder Artikelbeschreibungen oder Website-Layouts. Begünstigt werden sollen u.a. rechtsunkundige Jugendliche und Heranwachsende, die wegen unerlaubten Filesharings kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Gesetzeswortlaut des neu geschaffenen § 97 a UrhG lautet:

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