Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BVerfG: Klage gegen Beschränkung der Abmahnkosten in § 97a UrhG auf 100,00 EUR gescheitertveröffentlicht am 14. Februar 2010
BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09
§ 97a UrhG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GGDie Kanzlei Vorwerg & Sommer, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen für die Firma hifi-leipzig aufgefallen war, hatte klageweise verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aus Sicht ihres Mandanten missliebige Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100,00 EUR geltend gemacht. Die Richter wiesen die Klage bereits auf Grund formaler Mängel ab. Die Klage sei zum einen nicht hinreichend substantiiert. So fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sei. Außerdem sei übersehen worden, dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär sei, der Kläger also vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen hätte befassen müssen. Im Ergebnis hat die Deckelung der Abmahnkosten damit verfassunsgrechtlich Bestand. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)