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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 1-25 W 16/10
    § 15 a RVG

    Das OLG Hamm hat in diesem aktuellen, ausführlich begründeten Hinweisbeschluss seine Rechtsauffassung bestätigt, dass der neue § 15 a RVG nicht für Altfälle gilt. Das Gericht kann der von anderen Gerichten z.T. vertretenen Auffassung, dass der neue § 15 a RVG lediglich eine Klarstellungsfunktion besitze und deswegen auch auf vor der Neuregelung begonnene Fälle Anwendung finden müsse, nicht anschließen. Wir haben zu verschiedenen Entscheidungen bereits berichtet (Link: Entscheidungen). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsregelung für Altfälle führe die Auffassung, dass § 15 a auch für Altfälle gelte, möglicherweise zu verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungen. Um eine bloße Klarstellung der Anrechnungsvorschriften handele es sich nach ausdrücklicher Betonung des OLG Hamm gerade nicht, da der – objektiv auszulegende – Wortlaut ins Gegenteil verkehrt worden sei und damit eine Änderung vorliege. Da sich die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in diesem Punkt widerspreche, empfiehlt das OLG Hamm im konkreten Fall, eine Entscheidung des BGH abzuwarten, welche die Anwendbarkeit des § 15 a RVG auf Altfälle klärt. Die Entscheidung des II. Senats des BGH vom 02.09.2009 (Link: BGH) sah das OLG offensichtlich nicht als abschließend an.

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  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

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