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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLandgericht Aachen, Urteil vom 04.09.2012, Az. 41 O 56/12
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das LG Aachen hat entschieden, dass ein Unternehmer für irreführende Handlungen und unwahre Angaben seines Beauftragten auch dann verantwortlich ist, wenn er zuvor auf die Unzulässigkeit des Verhaltens hingewiesen hat. Vorliegend hatte die Beklagte, die Vertriebsgesellschaft eines Energieversorgers, eine Werbeaktion gestartet, bei der Mitarbeiter der beauftragten Marketinggesellschaft private Haushalte aufsuchten. Diese gaben sich zum Teil als Mitarbeiter der Klägerin, ebenfalls eine Energieversorgerin, aus. Dieses Verhalten sei als wettbewerbswidrige Irreführung der Beklagten zu ahnden, die die Verantwortung für die Kampagne getragen habe. Dass sie eine solche Täuschung nicht beauftragt habe und nicht davon gewusst habe, sei für die Verantwortlichkeit unerheblich. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Aachen, Urteil vom 16.07.2010, Az. 115 C 77/10
    §
    1 Abs. 1 RVG

    Das AG Aachen hat entschieden, dass der angemessene Streitwert für das Anbieten eines recht aktuellen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Internettauschbörse bei 3.000,00 EUR liegt. Bei der außergerichtlichen Abmahnung war die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei zwar von einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR ausgegangen; das Gericht blockte die daraus resultierende hohe Forderung von Rechtsanwaltskosten allerdings ab und führte aus, dass nicht dieser dort angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich sei. Das AG Aachen orientierte sich dabei an vom OLG Köln in früheren Verfahren festgelegten Werten. Die vom Beklagten zu zahlende Summe reduzierte sich dadurch von über 2.500,00 EUR auf knapp 700,00 EUR. Zur Entscheidung im Volltext:

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  • veröffentlicht am 16. April 2010

    AG Aachen, Urteil vom 23.08.2006, Az. 10 C 206/06
    § 357 Abs. 2 S. 1 BGB

    Das AG Aachen hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher zwar die Kosten der Warenrücksendung zu tragen hat. Dabei findet der Erstattungsanspruch des Verbrauchers jedoch auch seine Grenzen. So urteilte das Amtsgericht, dass die erstattungsfähigen Aufwendungen im vorliegenden Fall nur einen Teil der Kosten für die Rücksendung DHL erfassten. Es könnten lediglich die erforderlichen Versandkosten verlangt werden. Die Kosten der nach § 357 Abs. 2 S. 1 BGB vorgeschriebenen Rücksendung dürften nach Treu und Glauben von Seiten der Klägerin nicht durch Zusatzleistungen wie einer Expresssendung zu Lasten des verantwortlichen Unternehmers erhöht werden, zumal die Klägerin zur unfreien Rücksendung berechtigt gewesen sei. Überdies sei der Klägerin zum Zeitpunkt der Rücksendung das mangelnde Interesse des Beklagten an einer Rücksendung durch die Vorkorrespondenz bekannt gewesen. Trotz der Kosten- und Gefahrtragungspflicht des Beklagten bezüglich der Rücksendung der Ware umfasse diese nicht die weiteren Kosten für die Lagerung und die Kosten für eine danach erforderliche weitere – sonst nicht erforderliche – Zustellung. Denn diese seien ausweislich des Schreibens von DHL allein durch die unstreitige Annahmeerweigerung seitens der Klägerin entstanden.

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