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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 212/10
    § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Zitatrecht hinsichtlich älterer Zeitungsartikel oder -bilder in einem Kunstwerk (Buchband) durchaus in einem weiteren Umfang besteht als bei nichtkünstlerischen Werken, der Künstler sich jedoch immer mit den zitierten Stellen auseinandersetzen muss. Der BGH hob ein Urteil des OLG Brandenburg auf (hier), da letztere Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Der in Rede stehende Autor habe eine ganze Reihe von Artikel und Bildern der „Märkischen Oderzeitung“ verwendet, ohne dass diese als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen und damit der Erleichterung der geistigen Auseinandersetzung dienten. Nur dann seien die Übernahmen jedoch vom Zitatrecht gedeckt. Es reiche nicht aus, dass die zitierten Werke in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Mai 2012

    KG Berlin, Beschluss vom 08.03.2012, Az. 10 W 15/12
    § 888 Abs. 1 ZPO

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, nicht erfüllt ist, wenn diese nicht „in dem gleichen Teil des Druckwerks“ wie die Erstmitteilung veröffentlicht wird. Zwangsmittel wie Ordnungsgelder können die Folge sein. Vorliegend war der zuvor beanstandete Text in einem Teil der Münchener Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht worden, der sich auch mit lokalen Münchener Themen befasste. Die Gegendarstellung hingegen wurde in einem Teil veröffentlicht, der Meldungen aus ganz Deutschland und der Welt, Leseranfragen und das Impressum der Zeitung beinhaltete. Dies sei thematisch nicht der „gleiche Teil“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Februar 2012

    KG Berlin, Urteil vom 30.01.2012, Az. 10 U 85/11
    § 56 Abs. 1 Satz 5 RStV

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine presserechtliche Gegendarstellung nicht mit einer Erwiderung verknüpft werden darf. Das in § 56 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 RStV aufgestellte Verbot, eine Erwiderung auf die Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, stelle vielmehr einen weiteren, selbständigen und gewichtigen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundrecht der Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten dar. Ihnen sei es wegen dieses Verbotes verwehrt, bei der Erwiderung auf eine Gegendarstellung wie sonst selbst zu bestimmen, auf welche gestalterische Weise und mit welchem Inhalt dies geschehen solle. Verfassungsrechtliche Bedenken hatte der Senat ausdrücklich nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. August 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 U 39/11
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG; §§ 23, 22 KUG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Person, die nicht Person der Zeitgeschichte ist und es zulässt, dass sie auf dem Sommerfest des Bundespräsidenten mit einem Parteifunktionär fotografiert wird, damit noch keine stillschweigende Einwilligung in die Veröffentlichung des Fotos in einem kritischen Artikel über den Parteifunktionär erteilt. Hierfür sei es erforderlich, dass die abgebildete Person den Zweck der Aufnahme kenne. In der Printausgabe des betreffenden Magazins war unter der Überschrift „LINKE – Probleme für Ernst“ ein Artikel abgedruckt, welcher sich mit dem Politiker Klaus Ernst und einer Affäre um Abrechnungen von Flugreisen befasste. Die Klägerin wurde in diesem Beitrag nicht erwähnt. Der Beitrag wurde durch eine die Klägerin und Klaus Ernst abbildende Fotografie (Untertitel: „Ernst, Begleiterin“) bebildert. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10
    Art. 5 Abs. 3 GG

    Das OLG Brandenburg hat gemäß einer Pressemitteilung entschieden, dass die Kunstfreiheit dem Urheberrecht vorgehen kann: Der Beklagte hatte in einem Buch, welches sich mit politischen und sozialen Erscheinungen in einem bestimmten Bezirk beschäftigte, Zeitungsartikel und Lichtbilder des klagenden Zeitungsverlages eingefügt. Dieser klagte auf Unterlassung wegen der Verletzung von Urheberrechten. Das OLG nahm zwar einen Eingriff in das Urheberrecht an, sah diesen allerdings als durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt an. Das Buch stelle eine literarische Collage dar, zudem sei der urheberrechtliche Eingriff nur geringfügig. Der wirtschaftliche Wert bei Tagesereignissen sei zudem bei der damaligen Veröffentlichung überwiegend erschöpft gewesen. Der Beklagte habe auch nicht um Erlaubnis fragen müssen; durch eine solche Auflage werde die künstlerische Freiheit zu sehr eingeschränkt. UPDATE: Das Urteil wurde zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben (hier).

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