Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG München: Versandmodell „Vorteil24“ für Arzneimittel ausländischer Apotheken ist unzulässigveröffentlicht am 9. Juli 2014
OLG München, Urteil vom 26.06.2014, Az. 29 U 800/13
§ 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 78 AMGDas OLG München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert werden, gegen das Wettbewerbs- und Arzneimittelpreisrecht verstößt. Bei diesem so genannten Modell „Vorteil24“ konnten die Arzneimittel vom Kunden am nächsten Tag abgeholt werden, wofür der Kunde Preisnachlässe auf Zuzahlungen oder einen Warengutschein erhielt. Der Apotheker erhielt Provisionen. Diese Vorgehensweise verstoße jedoch – auch nach Auffassung des BGH (hier) – gegen die Preisbindungsvorschriften für Arzneimittel. Darüber hinaus sah das OLG München in diesem Modell auch eine unangemessene unsachliche Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der beteiligten Apotheker, weil durch die Aussicht auf Provisionen die Pflicht, die Interessen der Apothekenkunden zu wahren, verletzt werden könnte.
- OLG Karlsruhe: Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags erfolgt dort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindetveröffentlicht am 5. Juli 2013
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013, Az. 13 U 53/13
§ 346 BGB, § 437 Nr. 1 BGB, § 439 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach Rücktritt die Ware an dem Ort abzuholen ist, an dem sie sich zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet. Von Interesse ist die Auffassung des Senats, dass dann, wenn die Vertragsparteien keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wohin der Käufer die Kaufsache verbringen darf oder soll, der Austauschort grundsätzlich der Ort ist, an welchen der Käufer die Sache verbracht hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Koblenz: Kunde hat Recht auf Selbstabholung / Unwahrer, verunglimpfender Bewertungskommentar ist Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 28. November 2008
AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006, Az. 151 C 624/06
§§ 433 Abs. 1 Satz 1, 440 Satz 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analogDas AG Koblenz hat entschieden, dass Kunden, die Waren über die Internethandelsplattform eBay erwerben, das Recht haben, diese Ware direkt beim Verkäufer abzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Möglichkeit durch explizite Vereinbarung ausgeschlossen wurde. Im zu entscheidenden Fall hatte der Verkäufer lediglich Versandkosten in Höhe von 8,00 EUR angegeben, sich zu der Möglichkeit einer Selbstabhholung jedoch nicht geäußert. Als der Käufer nach Zahlung des Kaufpreises vor seiner Tür stand, verweigerte der Verkäufer die Herausgabe unter Berufung auf die von ihm genannten Versandkosten und verlangte die Zahlung derselben. Das Gericht beschied ihm, dass die bloße Nennung von Versandkosten keine abweichende Vereinbarung über den Leistungsort darstelle, der grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners liege.
Weiterhin war das Gericht der Auffassung, dass der Bewertungskommentar des Verkäufers „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Käufers verletze. Da eine Zahlung nachweislich erfolgt war, stellte der Kommentar eine Verunglimpfung und unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Käufer ohne sachlichen Grund in seinen wirtschaftlichen Belangen bei der Teilnahme an Auktionen auf der Internethandelsplattform eBay verletze. Dem Käufer wurde ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden.