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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2015

    BGH, Beschluss vom 02.04.2015, Az. I ZB 2/14
    § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob eine Buchstabenfolge kennzeichnungsschwach ist und einen entsprechend eingeschränkten Schutzbereich aufweist, nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn die betreffende Buchtstabenfolge in ein Abkürzungswörterbuch aufgenommen worden ist. Eine solche Eintragung sei noch keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass eine Abkürzung dem gängigen Sprachgebrauch entspreche und deshalb vom angesprochenen Verkehr als beschreibend aufgefasst werde. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. September 2014

    LG Köln, Urteil vom 26.08.2014, Az. 33 O 56/14
    § 12 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Domain „bag.de“ dem Bundesarbeitsgericht vorbehalten bleibt. Ein Domainhändler, der diese Domain geparkt hatte, musste diese freigeben. Dem Bundesarbeitsgericht bzw. der Bundesrepublik Deutschland stehe das Namensrecht an dem Kürzel „BAG“ zu, da die Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und in den betroffenen Verkehrskreisen dem Bundesarbeitsgericht zugeordnet werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. August 2013

    OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2013, Az. I-4 W 33/12
    § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG, § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 MarkenG; § 12 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass Unterscheidungskraft für einen Firmennamen, der aus einer Abkürzung (drei Buchstaben) sowie der Beschreibung der Tätigkeit besteht, vorhanden sein kann. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn nicht sofort erkennbar sei, wofür die Abkürzung stehe. Die Benutzung des abgkürzten Firmennamens erfolge als Unternehmenskennzeichen. Daher bestehe gegen die Nutzung einer gleichnamigen Domain durch einen Dritten auf Grund von Verwechslungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zitat:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2011, Az. 38 O 136/10
    § 12 S. 2 BGB; § 4 MarkenG, § 14 MarkenG, § 5 MarkenG, § 15 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Domain eines Hundezüchters, die aus den Anfangsbuchstaben eines Hundezüchtervereins („…-ev.com“) besteht, die Namensrechte des Vereins verletzt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Verein im Rechtsverkehr auch üblicherweise nicht nur mit vollständigem Namen, sondern auch unter der Abkürzung auftrete. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Gerade bei längeren Vereins- oder Organisationsnamen sei dies auch üblich. Da der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für den Kläger zu handeln und auf ihn zu beziehende Informationen im Internet zu veröffentlichen, sei er zur Verwendung der Domainkennung nicht befugt gewesen. Einen markenrechtlichen Verstoß erachtete das Gericht jedoch als zweifelhaft, da zwar der (vollständige) Vereinsname als Marke geschützt sei, jedoch weder Kläger noch Beklagter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hätten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. März 2011

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 33 W (pat) 133/08
    Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL

    Das BPatG hat entschieden, die Frage, ob beschreibende Buchstabenfolgen eintragungsfähig sind, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Unter der streitigen Markenart sind Abkürzungen zu verstehen, die sich aus den Anfangsbuchstaben einer rein beschreibenden Wortfolge zusammen setzen und gemeinsam mit der beschreibenden Wortfolge die Wortmarke bilden (im vorliegenden Fall „Multi Markets Fund MMF“ für Versicherungsdienstleistungen). Der Senat des BPatG ist der Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben bestehe, die die Merkmale der Dienstleistung bezeichneten. Zwar sei eine Marke hinsichtlich ihrer Schutzfähigkeit immer in ihrer Gesamtheit zu beurteilen und nicht auf die einzelnen Bestandteile abzustellen. Jedoch könne die Zusammenfügung von „Multi Markets Fund“ und „MMF“ dazu führen, dass der Verkehr bei der Wahrnehmung der Gesamtmarke durch die vorangehende Wortfolge dahingehend zu einem Verständnis des zweiten Markenbestandteils „MMF“ gelange, dass er die Buchstabenfolge lediglich als Abkürzung der Wortfolge „Multi Markets Fund“ begreife und ihr infolgedessen ebenfalls eine beschreibende Bedeutung beimesse. Damit wäre das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1c) MarkenRL, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.

  • veröffentlicht am 24. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 22.12.2009, Az. 11 O 92/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Abkürzung „HRB“ für „Handelsregister Abteilung B“ innerhalb des Impressums keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die in § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG geschuldete leicht erkennbare Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer liege vor. Aus dem beanstandeten Internetauftritt lasse sich in klarer und unmissverständlicher Form entnehmen, dass die Verfügungsbeklagte als Kapitalgesellschaft in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts J unter der Registernummer … eingetragen sei. Die verwendete Form der Angaben sei gebräuchlich und allgemein verständlich. Die demgegenüber von der Verfügungsklägerin verlangte juristische Erläuterung des Kürzels „HRB“ gehe über den Schutzzweck von § 5 Abs.1 Ziffer 5. TMG, den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt trete (BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd.19 – zu § 6 TDG a.F.; vgl. zu § 6 TDG a.F. als Vorgängernorm von § 5 TMG auch BGH NJW 2008, 758, 759 Rd.18 m.w.N.), hinaus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2006, Az. 12 O 143/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bochum hat die Verwendung der Abkürzung „TÜV“ für wettbewerbswidrig befunden, wenn die beworbenen Leistungen nicht vom Technischen Überwachungsverein, sondern einer anderen Prüforganisation (z.B. DEKRA) erbracht wurden. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie, so die Wettbewerbszentrale, erwarteten 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüfe. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Bei geschichteten Leistungen „Hauptuntersuchung“ und „Abgasuntersuchung“ sei notfalls darauf hinzuweisen, so die Wettbewerbszentrale, wer die HU und wer die AU vorgenommen habe, wenn nicht beide Leistungen von dem gleichen Anbieter erbracht würden.

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Köln, Urteil vom 02.05.2008, Az. 84 O 33/08
    §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das LG Köln hat mit dieser Entscheidung festgestellt, dass in der Verwendung der Abkürzung “VZ” für Internetdienstleistungen durch andere Unternehmen als den Markeninhaber ein markenrechtlicher Verstoß zu sehen ist. Der Zusatz “VZ” sei keineswegs rein beschreibender Natur für “Verzeichnis” oder ähnliche Begrifflichkeiten und sei auch nicht freihaltebedürftig. Verboten sind daher die Domains „fussballerVZ”, „PokerVZ”, „BewerberVZ”, „RotlichtVZ”, „MatheVZ”, „tunivz” oder „DogVZ”.
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  • veröffentlicht am 18. September 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKammergericht Berlin, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr.3 BGB-InfoV

    Das Kammergericht geht von einem nur bagatellhaften Verstoß aus, wenn im Impressum zwar der Firmenname vollständig angegeben wird (hier: „F … GmbH & Co. KG“), aber der gesetzlich Vertretungsberechtigte lediglich als „Geschäftsführer H. E…“ (Nachname ausgeschrieben) angegeben wird. Dies sieht das OLG Hamm (Beschluss vom 13.03.2008, Az. 4 U 192/07) in Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) möglicherweise anders. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG soll es jetzt darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das soll nach Auffassung des OLG Hamm aber schon der Fall sein, wenn gegen eine europäische Verordnung, welche den Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider verstoßen werde, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie würden als wesentlich alle Informationen gewertet, die das EU-Recht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsehe. Zu solchen Informationen gehörten gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Dieser ist heute in § 5 TMG umgesetzt. Entscheidender Unterschied könnte sein, dass bei der Entscheidung des KG der Geschäftsführervorname nur abgekürzt, im Übrigen der Nachname aber wiedergegeben wurde, während in der Entscheidung des OLG Hamm das Handelsregister und die Handelsregisternummer gänzlich fehlten. (mehr …)

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