IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Januar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15
    § 14 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens nicht automatisch persönlich für Markenverletzungen haftet, die durch das Unternehmen begangen wurden. Dafür müssten seitens des Abmahnenden Voraussetzungen für eine persönliche Haftung dargelegt werden. Es genüge nicht, dass der Geschäftsführer von dem Vertrieb eines markenverletzenden Produkts Kenntnis gehabt und diesen nicht unterbunden habe. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Geschäftsführer darüber hinaus kausal zur Rechtsverletzung beitragen und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzen (hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    LG Freiburg, Urteil vom 30.11.2015, Az. 12 O 46/15 KfH
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F., § 5 Abs. 1 UWG, Anlage 4 PKW EnVKV

    Das LG Freiburg hat entschieden, dass eine Abmahnung, die lediglich pauschal und oberflächlich den abgemahnten Wettbewerbsverstoß beschreibt, zwar einen Unterlassungsanspruch begründen kann, jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten erzeugt. Vorliegend habe die Abmahnung zwar auf den konkreten Verstoß Bezug genommen, jedoch nicht dargelegt, worin genau der Rechtsverstoß besteht und zudem auf einen nicht einschlägigen Sachverhalt referenziert. Eine berechtigte Abmahnung, welche gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu einem Erstattungsanspruch führe, setze voraus, dass der Abgemahnte den vermeintlichen Verstoß erfassen könne, um eine gerichtliche Auseinandersetzung entbehrlich machen zu können. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 20. November 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2015, Az. 6 U 127/14
    § 24 MarkenG; § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber einer Arzneimittelmarke, der nach Erhalt einer erforderlichen Vorabinformation  eines Parallelimporteurs diesen auf Grund dieser Information wegen einer Markenverletzung (Verpackungsgestaltung) abmahnt, keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat. Ein Unterlassungsanspruch sei wegen einer drohenden Markenverletzung zwar gegeben, eine Kostenerstattung widerspreche jedoch Treu und Glauben, da die Vorabinformation zwischen Importeur und Markeninhaber dazu diene, unter redlichem Bemühen die berechtigten Interessen des jeweils anderen zu achten. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage (hier: auf Erstattung der Abmahnkosten) seitens des Inhabers des Internetanschlusses einer qualifizierten Einlassung bedarf, um die ihm obliegende sog. sekundäre Beweislast zu erfüllen. Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar vorgetragen, dass er zu den beiden Tatzeitpunkten nicht zuhause gewesen sei und sein PC ausgeschaltet gewesen sei. Zudem hatte er angegeben, welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dies sei jedoch nur eine pauschale Angabe. Der Beklagte hätte konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen müssen, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht habe, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    AG Kassel, Urteil vom 26.08.2014, Az. 410 C 1875/14
    § 254 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, welcher die vorhergegangene Abmahnung in einem Filesharing-Fall nicht korrekt wiedergibt, nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Der Adressat müsse erkennen können, wofür er konkret in Anspruch genommen werde. Nenne der Mahnbescheid als Verletzungsdatum das Datum der Abmahnung und seien die Ansprüche auch nicht anderweitig konkretisiert, fehle es an einem erkennbar individualisierten Anspruch. Zwischenzeitlich hat das AG Bielefeld ebenso entschieden (hier). Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Verletzer in Filesharing-Fällen sich keine Lizenzgebühren erspare, sondern lediglich die Kaufpreiszahlungspflicht mittels Tauschbörse umgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 656/14
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der wegen der Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich möglicherweise zur Wehr setzen müsse. Im Übrigen bestätigte das AG Bielefeld die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Filesharing-Fällen. Eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für Bereicherungsansprüche komme nicht in Betracht, da seitens des Filesharers keine Bereicherung eintrete. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14
    § 97 UrhG; § 257 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Abmahnung, in welcher lediglich ein Vergleichsvorschlag in Form einer pauschalen Abgeltungssumme unterbreitet wurde, ohne die auf die Abmahnung entfallenden Rechtsanwaltskosten aufzuschlüsseln, kein Zahlungsanspruch an einen Dritten (z.B. Inkassobüro) abgetreten werden kann. Es bestehe lediglich ein Freistellungsanspruch des Rechtsinhabers, dieser sei jedoch nicht abtretbar. In der Folge könne der Zessionar keine Erstattung der Abmahnkosten gerichtlich geltend machen. Im Übrigen komme in Fällen, wo der klagende Rechtsinhaber nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist, auch kein Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. November 2014

    AG Bochum, (Hinweis-) Beschluss, Az. 70 C 27/14
    § 97 UrhG, § 97a UrhG

    Das AG Bochum hat entschieden, dass bei urheberrechtswidrigem „fragmentarischem“ Hochladen („Upload“) eines Musikstücks grundsätzlich ein Schadensersatzbetrag von nicht mehr als 100,00 EUR anzusetzen ist und der Gegenstandswert für die außergerichtlich erfolgte Abmahnung nach der doppelten Lizenzgebühr zu berechnen ist, im vorliegenden Fall 46,41 EUR.

  • veröffentlicht am 18. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.07.2014, Az. 11 U 115/13
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 a.F. UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für das illegale Filesharing von Musiktiteln in Internettauschbörsen ein Schadensersatz von 200,00 EUR pro Titel angemessen ist. Auf Grund der Erheblichkeit der Rechtsverletzung – wegen der weltweiten Verteilung – seien auch die Abmahnkosten nicht zu reduzieren. Die Berechnungsarten und Ansichten in Filesharing-Fällen gehen damit je nach Gerichtsstandort weit auseinander (vgl. hier). Zur Pressemitteilung vom 15.07.2014:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2014

    OLG Köln, Urteil vom 02.08.2013, Az. 6 U 10/13
    § 97 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es zur Entlastung eines Anschlussinhabers bezüglich der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen nicht ausreicht, wenn er vorträgt, auch andere Nutzer hätten Zugriff gehabt. Vielmehr müsse sich aus seinem Vortrag die Alleintäterschaft eines anderen ergeben. Zudem sei der Vortrag in der Berufungsinstanz ohnehin verspätet gewesen. Mit der Forderung eines Nachweises der Alleintäterschaft einer anderen Person geht das OLG Köln wesentlich weiter als andere Gerichte in jüngerer Zeit zur Frage der Darlegungslast. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I