IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10
    § 97a UrhG

    Der BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerber bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. August 2011

    AG Köln, Urteil vom 21.04.2011, Az. 137 C 691/10
    § 97 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein Verbraucher, der eine Ware erworben hat, diese auf eBay zum Weiterverkauf anbietet und dafür Abbildungen des Erstverkäufers nutzt, zwar eine Urheberrechtsverletzung begeht, für deren Rechtsverfolgung jedoch nur eine Abmahn-Pauschale in Höhe von 100,00 EUR zu entrichten ist. Als Schadensersatz legte das Gericht 45,00 EUR pro Bild (270,00 EUR für 6 Bilder) fest. Dies entspreche 50% des Tabellensatzes des MFM-Liste, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Ersteller der Bilder zum Kreis der Berufsfotographen und Bildagenten gehöre, an welchen sich die Honorarempfehlungen richten. Daher sei der Tabellensatz entsprechend zu kürzen. Die Begrenzung der Abmahnkosten gemäß § 97 UrhG begründet das Gericht wie folgt:

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  • veröffentlicht am 19. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.03.2011, Az. 31 C 3239/10 – 74
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kappung der Abmahnungskosten im Falle eines Urheberrechtsverstoßes jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Abgemahnten vorlag. Im Übrigen habe die Urheberrechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden. Die Internet-Seite des Beklagten sei jedenfalls auch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Auch wenn der Beklagte selbst seine Internet-Seite nicht geschäftlich verwende, müsse er sich die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen, weswegen eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG zu verneinen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 11. April 2011

    AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az. 142 C 14130/09
    §§ 97; 97a Abs. 2 UrhG

    Das AG München hat einem Verlagshaus für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung eines Hörbuchs einen Schadensersatz von 500,00 EUR zugesprochen und weiterhin Abmahnkosten in Höhe einer 1,0-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG käme nicht in Betracht. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Interessant ist foglender Hinweis (Zitat): „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Nach dieser Aussage wäre nahezu kein Filesharing-Upload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst, da dieser regelmäßig über eine Tauschbörse erfolgt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 308 S 12/09
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die 100-EUR-Abmahnpauschale für erstmalige urheberrechtliche Abmahnungen in einfachen Fällen mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nicht für die Abmahnung eines Angebots von 2 so genannten „Bootleg“-CDs bei eBay gilt. Die Bezeichnung „Bootleg“ beschreibt in der Regel vom Rechteinhaber nicht autorisierte Zusammenstellungen, häufig ohne Genehmigung angefertigte Mitschnitte von Live-Konzerten. Weder handele es sich bei nicht autorisierten Liveaufnahmen um eine unerhebliche Rechtsverletzung noch finde ein Angebot bei eBay „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ statt. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte insgesamt 859,80 EUR an Abmahnkosten zahlen. Der Streitwert betrug 20.000,00 EUR. Das Gericht führte aus:

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  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    In einem Bericht von heise.de wird die Frage diskutiert, ob ein „einfacher Fall“ im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG ausgeschlossen ist, (was für die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR relevant ist), wenn der Rechteinhaber im Ausland residiert. Im konkreten Fall war ein Fan der Musikgruppe Iron Maiden abgemahnt worden, weil er eine CD der Band im Internet zum Kauf angeboten hatte.  Der Clou: Die CD war zuvor legal erworben worden und hatte nachträglich eine „Statusänderung“ erfahren, wonach sie nicht mehr verkauft werden durfte. Die Kanzlei wollte die verlangten 100,00 EUR Abmahnkosten als besondere Kulanz gewertet wissen. Dem Abgemahnten wurde erklärt, dass § 97a Abs. 2 UrhG für Fälle mit internationalem Bezug nicht anwendbar sei. Ein solch internationaler Bezug liege wiederum deshalb vor, weil die Iron Maiden Holdings Ltd. in England inkorporiert sei.  Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2010

    BVerfG, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 1 BvR 2062/09
    § 97a UrhG; Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

    Die Kanzlei Vorwerg & Sommer, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen für die Firma hifi-leipzig aufgefallen war, hatte klageweise verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aus Sicht ihres Mandanten missliebige Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG auf 100,00 EUR  geltend gemacht. Die Richter wiesen die Klage bereits auf Grund formaler Mängel ab. Die Klage sei zum einen nicht hinreichend substantiiert. So fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sei. Außerdem sei übersehen worden, dass die Verfassungsbeschwerde subsidiär sei, der Kläger also vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen hätte befassen müssen. Im Ergebnis hat die Deckelung der Abmahnkosten damit verfassunsgrechtlich Bestand. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
    §§ 683, 670 BGB; 19a; 97a UrhG

    Das AG Frankfurt a.M. hat in dieser Angelegenheit zu Gunsten der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH einen Filesharer u.a. zur Übernahme von Abmahnkosten in Höhe von 801,80 EUR nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verurteilt. Die Frage, ob die Klägerin die Kosten für die Abmahnung an ihren Bevollmächtigten bereits erstattet habe, sei für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ohne Belang, da der Beklagte endgültig und ernsthaft die Erfüllung verweigert habe, sei an die Stelle eines Befreiungsanspruches nach § 257 BGB in Verbindung mit § 250 Satz 2 BGB ein Zahlungsanspruch getreten (Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 259 Rdn. 2). Dem Urteil ist beizupflichten, allerdings nur, wenn zuvor eine vertragliche Vereinbarung zwischen DigiProtect und der sie vertretenden Kanzlei besteht (Link: Erfolgshonorar). Zu den fiktiven Lizenzkosten hielt sich das Amtsgericht bedeckt und verzichtete auf eine konkrete Prüfung der rechtstatsächlichen Schadensgrundlagen zu Gunsten abstrakter Ausführungen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2008

    AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, Az. 236 C 282/04
    §§ 2 Abs.1 Nr.7, 97 Abs. 1 UrhG

    Das AG Charlottenburg vertritt in diesem älteren Urteil die interessante Rechtsansicht, dass die mit einer Abmahnung entstehenden rechtsanwaltlichen Gebühren ohne weiteres auf eine Pauschalsumme von 100,00 EUR gekürzt werden können, wenn in einer großen Anzahl von Fällen mit nahezu identischem, rechtlich einfach gelagerten Tatbestand Abmahnungen verschickt werden. Die Beklagte war ein Unternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. „Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von 100,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt.“ so das Amtsgericht Das Urteil erweitert damit die seit dem 01.09.2008 geltende Abmahnpauschale gemäß § 97a Abs. 2 UrhG, welche indes nur für den Rechtsverstoß einer privat handelnden Person gilt (?Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UrhG-Novelle).

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