IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. Februar 2012

    Die Kanzlei Urmann + Collegen hatte Rechtsanwaltsgebühren aus Filesharing-Abmahnungen im Wert von ca. 90 Mio. EUR versteigert (hier). Die Auktion scheint erfolgreich verlaufen zu sein. In den letzten Tagen erreichten unsere Mandanten erste Schreiben der Debcon GmbH (Debitorenmanagement und Consulting) aus Witten, in welchen diese zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren auffordert. Was wir davon halten? Es sind dreierlei Dinge anzumerken: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Hinweisbeschluss vom 29.07.2011, Az. 28 S 10/11
    § 97a Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat per Hinweisbeschluss die Rechtsansicht geäußert, dass ein privat handelndes eBay-Mitglied, welches einmalig fremde Fotos zur Bebilderung einer eigenen eBay-Auktion verwendet, lediglich 100,00 EUR an Abmahnkosten zu tragen hat. Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 EUR erfolge, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliege und der Beklagte nicht gewerblich gehandelt habe. Der Kläger hatte die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 EUR und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.800,00 EUR (jeweils 300,00 EUR pro Foto) gefordert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08
    §§ 12 Abs. 1 S. 2; 174 S. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen ist. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Oktober 2009

    LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2009, Az. 2-06 S 10/09
    §§
    677, 683 Satz 1, 670 BGB

    Das LG Frankfurt hatte in diesem Fall über die Tragung von Abmahnkosten in einem urheberrechtlichen Fall zu entscheiden. Der Beklagte hatte bei eBay ein Tank-Top mit einer Grafik angeboten. Dabei handelte es sich gemäß dem Vorwurf der Klägerin um eine Produktnachahmung bzw. Fälschung. Die Klägerin hatte zunächst Ersatz der Abmahnungskosten aus einem Streitwert von 30.000 EUR (1.005,40 EUR) verlangt. Nach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht wegen Unzulässigkeit verlangte die Klägerin in der zweiten Instanz nunmehr den Ersatz der Kosten aus einem Streitwert von 10.000 EUR (651,80 EUR). Das Landgericht befand diesen Streitwert für angemessen und verurteilte den Beklagten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in die Kosten.

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.01.2009, Az. 2/3 O 411/08
    §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 analog BGB, §§ 4 Nr. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat erneut bestätigt, dass die DENIC eG weder direkt noch indirekt als Störer in die Haftung genommen werden kann, wenn eine Domain zur Eintragung gelangt, die fremde Rechte verletzt. Vorliegend ging es um die Domain „huk-coburg24.de“. Bekanntlich registriert die DENIC eine Domain auf einen entsprechenden Antrag hin, wenn sie nicht schon registriert ist. Eine Prüfung, ob an einer angemeldeten Domain Rechte Dritter bestehen, führt die Beklagte in dem von ihr im Hinblick auf die großen Mengen von Registrierungsanträgen (rund 200.000 Registrierungsanträge pro Monat) vollautomatisch betriebenen Registrierungssystem nicht durch. Nach Hinweis der HUK-Coburg Versicherung und deren Dispute-Eintrag löschte die DENIC die Domain, so dass diese der Versicherung zufiel. Die Versicherung forderte nun indes Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Abmahnung enstanden waren. Begründet wurde die Erstattungsforderung mit der Berühmtheit der Marke „HUK-Coburg“, so dass die erfolgte Rechtsverletzung für die DENIC unschwer zu erkennen gewesen sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2008, Az. 12 O 393/07
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 677, 670,
    683 S. 1BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zwingend eine Originalvollmacht beizuliegen hat. Geschehe dies nicht, so habe – wenn der Abgemahnte die Bevollmächtigung des abmahnenden Rechtsanwalts unverzüglich anzweifele und gleichzeitig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe – die abmahnende Partei die Kosten der Abmahnung und eines sich etwaig anschließenden gerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die Rechtsfrage, ob der Abmahnung eine Originalvollmacht beizuliegen hat oder nicht, ist höchst umstritten. Zahlreiche Gerichte gehen davon aus, dass die Abmahnung auch ohne beiliegende Originalvollmacht wirksam ist. Onlinehändler sollten sich davor hüten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahung zu ignorieren, weil ihr eine Originalvollmacht nicht beiliegt. Auf Grund des zivilprozessualen Grundsatzes vom fliegenden Gerichtsstand kann sich der Abmahner den ihm günstigen Gerichtsstand grundsätzlich frei aussuchen.
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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2008

    AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, Az. 1 C 463/06
    §§
    677, 683 BGB

    Das AG Mannheim hat entschieden, dass nicht in jedem Fall einer (berechtigten) Abmahnung ein Anspruch des Abmahners auf die dadurch verursachten Rechtsanwaltskosten gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Abmahnerin über ihre Prozessbevollmächtigten eine große Zahl (3700) urheberrechtlicher Abmahnungen versendet. Grundsätzlich sei nach Auffassung des Gerichts ein Kostenerstattungsanspruch immer dann gegeben, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für den Abmahner erforderlich sei, d.h. wenn der Abmahnende nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt. Im Falle einer massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverstößen könne jedoch für gleichartige Sachverhalte ein Musterbrief erstellt werden, den die Abmahnerin in Eigenregie versenden könne. Dafür sei die kostenpflichtige Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht mehr erforderlich. Nur im Falle abweichender Sachverhalte könne eine Rechtsberatung wieder als notwendig angesehen werden. Darüber hinaus könne im entschiedenen Sachverhalt nicht von einem Fremdgeschäftsführungswillen der Abmahnerin ausgegangen werden, da diese die Bearbeitung der Abmahnungen vollständig ihrem Prozessbevollmächtigen überließ, der nur in Form von „Updates“ Bericht erstattete. Eine allgemeine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung stellte das Gericht nicht fest.

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  • veröffentlicht am 23. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2008, Az. 8 W 457/08
    § 140 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch auch für den Patentanwalt besteht, soweit der Gegenpartei die Kosten auferlegt wurden. Dies gelte jedoch nur für den – soweit abtrennbaren – markenrechtlichen Teil des Rechtsstreits. Wegen des übrigen urheber-/wettbewerbsrechtlichen Teils des Rechtsstreits seien etwaige Patentanwaltskosten nur nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten, also dann, wenn die Mitwirkung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch notwendig sei. Diese Notwendigkeit käme z. B. ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es um die Beurteilung patent- oder markenrechtlicher Vorfragen bei den Schutzrechtsberühmungen innerhalb des § 1 UWG gehe oder zum Verfahrensgegenstand schwierige technische Streitfragen zu beantworten seien, die auf der Grundlage des Wettbewerbs- oder Urheberrechts ausgetragen werden, im Übrigen allerdings nicht.

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