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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. September 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2013, Az. III-1 RVs 67/13
    § 263 StGB

    Das OLG Köln hat mehrere Angeklagte, die eine rechtsmissbräuchliche Abmahnungswelle ausgelöst hatten, darunter auch den beteiligten abmahnenden Rechtsanwalt, vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEin Hagener Rechtsanwalt sowie ein Notar hatten die fruchtbare Einkommensquelle des Abmahnens von eBay-Händlern für sich entdeckt. Wie die Online-Ausgabe der Zeitung „Der Westen“ berichtet, wurden beide nun zu Geldstrafen und/oder zu Gefängnisstrafen auf Bewährung verurteilt. Grund für diesen Ausgang war, dass das Motiv für die große Anzahl von Abmahnungen (ca. 280 in drei Monaten) nicht das Interesse an der Verbesserung von Wettbewerbsbedingungen war, sondern das Erzielen von Abmahngebühren. Mehr als 35.000 EUR an Abmahnkosten wurden eingenommen. Die angeblich durch die abgemahnten Wettbewerbsverstöße Geschädigten, die als Mandanten des Rechtsanwalts auftraten, wurden an den erzielten Gebühren in rechtswidriger Weise hälftig beteiligt. Ein geschickter Staatsanwalt machte dem ein Ende. Der betroffene Rechtsanwalt schied, wie üblich in derartigen Fällen, aus der Großkanzlei, deren Mitglied er war, aus, der Notar dürfte auf Grund der Vorstrafe sein Notariat verloren haben. Für viele eBay-Händler dürfte dies zumindest ein wenig Gerechtigkeit bedeuten.

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2009

    Gegenwärtig ist eine vermutlich massive Abmahnungswelle der im Filesharing-Abmahnungs-Bereich nicht unbedingt übermäßig bekannten Kanzlei C-S-R, Ettlingen, für die Purzel-Video GmbH festzustellen. Im Gegensatz zu arrivierten Abmahn-Kanzleien, die mit verhältnismäßig geringen Forderungen eine höhere Gefügigkeit der Abgemahnten zu bewirken hoffen, macht C-S-R beachtenswerterweise mit deutlich vierstelligen Forderungen auf sich aufmerksam. Diese Forderungen sind in den von uns gesichteten Fällen, soweit überhaupt berechtigt, der Höhe nach verfehlt. Angesichts der Tatsache, dass die vermeintlich heruntergeladenen Dateien Pornovideos enthalten sollen, ist die Hemmschwelle der Abgemahnten erfahrungsgemäß recht hoch, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um die tatsächliche Berechtigung der Purzel-Video GmbH überprüfen zu lassen. Bekannt sind uns Abmahnung wegen vermeintlichen Down- und Uploads der Purzel-Werke „Elegant Lolita Nr. 1“, „Elegant Lolita Nr. 2“, „Purzels Triangel Nr. 2“, „Dicke Lippen – kleine Löcher Nr. 13“, „Masturbation hart Nr. 3“, „Große Schamlippen Nr. 4“. Es wird häufig übersehen, dass es selbstverständlich auch auf Seiten der Filesharer verteidigende Rechtsanwälte – wie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER – gibt, die es mit Ottfried Fischer halten („nichts Menschliches ist mir fremd“) und für die die juristische Befassung mit illegalen Download (von Pornofilmen, Musikdateien etc.) zum nüchternen Alltag gehört.

  • veröffentlicht am 21. November 2008

    Dem Vernehmen nach werden Onlinehändler, die Textilien im Internet verkaufen, in jüngster Zeit vermehrt durch die VK Fashion Retail GmbH & Co Schwerin KG abgemahnt. Tätig ist demnach eine Rechtsanwaltskanzlei aus Mayen. Abgemahnt werden angebliche Verstöße gegen Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes. Die Firma hat nach unseren Erkenntnissen keinen Onlineshop und ist auch im Übrigen nicht im Internethandel tätig. Für das für eine Abmahnung zwingend notwendige Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (Abmahner, Abmahnungsopfer) reicht allerdings auch ein Ladengeschäft aus – wenn dieses dann auch existiert. In den Abmahnungen werden Verstöße gegen § 1 Abs. 1 TextKennzG angegriffen, wonach Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden dürfen, soweit sie über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe Angaben treffen, welche den in den §§ 3 bis 10 TextKennzG bezeichneten Anforderungen entsprechen müssen. Der Streitwert wird in der Regel mit 10.000,00 EUR bemessen.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bielefeld vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnungswelle von „rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen] Verstöße betreffen“, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach unzulässig.
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