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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2015

    OLG Celle, Urteil vom 22.10.2015, Az. 13 U 47/15
    Art. 1 Abs. 2 EGV 1924/2006, Art. 10 Abs. 1 EGV 1924/2006, Art. 12b Buchst. b EGV 1924/2006, Art. 13 EGV 1924/2006; § 21a Abs. 7 DiätV; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für ein Diätprodukt mit Erfahrungsberichten von Nutzern wegen Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung unzulässig ist, wenn dort Angaben zu Ausmaß und Dauer einer Gewichtsabnahme getätigt werden, welche einen Abnehmerfolg suggerieren. Auch Angaben, welche eine positive gesundheitsbezogene Aussage treffen, seien nur dann zulässig, wenn sie durch die Health-Claims-Verordnung ausdrücklich erlaubt seien. Das Verfahren wird vor dem Bundesgerichtshof weiter geführt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 11.03.2015, Az. 30 O 33/14
    § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 HWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels für eine Stoffwechseltherapie zur Gewichtsabnahme unzulässig ist, wenn sie den Eindruck erwecke, sich auch an krankhaft fettleibige Personen zu richten, eine Abnahme „ohne Hungergefühle“ verspreche und eine sichere Wirkung suggeriere. Darin liege eine Irreführung, weil dem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werde, die es tatsächlich nicht besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012, Az.  406 HK O 107/12
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 12 UWG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für Lebensmittel mit u.a. den Wendungen „Das ist für die, die auf Nichts verzichten, die sich satt essen am … und allem worauf sie gerade Lust haben“ oder „Mit „du darfst“ kannst Du unbeschwert genießen“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Dem normalgewichtigen Verbraucher werde suggeriert, er könne unbegrenzte Mengen dieser Lebensmittel zu sich nehmen, ohne sich einer Gewichtszunahme auszusetzen; dem übergewichtigen Verbraucher werde suggeriert, er könne durch die beworbenen Produkte ohne Diät abnehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Februar 2011

    OLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2010, Az. 3 U 15/07
    §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Werbeslogan eines Ernährungsseminars „Gesund abnehmen ohne zu hungern!“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der Werbende nicht eindeutig nachweisen könne, dass im Zuge seines Ernährungsseminars bei Befolgung der im Programm vorgesehenen Schritte nicht mehr Hungergefühle bei den Teilnehmers aufträten als der Fall wäre, wenn sie nicht am Programm teilnehmen würden. Vorliegend sei dies der Beklagten nicht gelungen. Ein gerichtliches Gutachten habe hingegen überzeugend festgestellt, dass bei Befolgung des Konzepts der Beklagten aufgrund der damit verbundenen ausgeprägten Energiebegrenzung davon auszugehen sei, dass gerade in diesen Phasen gehäuft und verstärkt Hungergefühle aufträten. Die beanstandete Werbung wurde der Beklagten untersagt. Zum Volltext der Entscheidung:

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