Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zeitungsverlag haftet für Subunternehmer, wenn dieser Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigtveröffentlicht am 13. Januar 2012
BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10
§ 166 Abs. 1 BGB, Nr. 29 in Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWGDer BGH hat entschieden, dass ein Zeitungsverlag für einen Subunternehmer haftet, der Verbrauchern ohne Auftrag den Abschluss eines Zeitschriftenabos bestätigt. Das gelte sogar dann, wenn der die Werbekampagne durchführende Subunternehmer die Hauptvertriebsfirma betrüge. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG München I: Werbung der VSR Verlag Service GmbH für „unverbindliches Zeitschriftenabo“ ist wettbewerbswidrig, da irreführendveröffentlicht am 7. Oktober 2011
LG München I, Urteil vom 03.09.2011, Az. 17 HK O 1489/11
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG München I hat entschieden, dass Werbemaßnahmen der VSR Verlag Service GmbH, welche u.a. in Bahnhöfen für angeblich „kostenlose und unverbindliche Zeitschriftenabonnements“ warb, rechtswidrig seien, da die betroffenen Verbraucher nicht das zugesagte kostenlose Abo für 2 Monate erhielten, sondern ein kostenpflichtiges Abo für 1 Jahr und 2 Monate. Laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg (hier) warben die Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens auch damit, dass der Vertragsabschluss Zusteller dabei unterstützen würde, eine Festanstellung zu erhalten, nachdem sie zuvor Hartz IV bezogen hatten. Zukünftige Verstöße gegen das gerichtliche Verbot können zu empfindlichen Ordnungsgeldern führen. Gleichermaßen zur Unterlassung verpflichtet ist die Deutscher Video Ring Marketing und Einkaufs GmbH, welche gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg nach deren Darstellung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. - AG Schweinfurt: Abo-Falle – Gültiger Vertragsschluss, wenn Textfenster mit „Vertragsinformationen“ vorgehalten wirdveröffentlicht am 5. August 2011
AG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
§§ 133, 157, 119 BGBDas AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz („Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.„) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Auf nicht vorhandenes Widerrufsrecht bei Zeitschriften-Abonnements muss hingewiesen werdenveröffentlicht am 2. August 2011
OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2009, Az. 3 U 55/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 312 c Abs. 1 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV; 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hingewiesen werden muss. Der (potentielle) Kunde müsse sich darüber im Klaren sein, dass er das Abonnement unwiderruflich abschließe. Grundsätzlich unterlägen Abonnement-Verträge zwar dem Fernabsatzrecht, unterfallen jedoch einer Ausnahmeregelung, wonach ein Widerrufsrecht „bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten“ nicht bestehe. Darüber müsse der Verbraucher informiert werden. Die Information habe den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Berlin: Abo-Falle – Preise müssen klar und eindeutig angegeben werdenveröffentlicht am 26. Juli 2011
LG Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 O 268/10
§§ 305 ff BGB; 3, 5 UWG; 1 PAngVDas LG Berlin hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass Preise für Dienstleistungen auf einer Webseite klar und eindeutig angegeben werden müssen. Dies gelte insbesondere für Angebote, die es im Internet auch kostenlos gebe, so wie im vorliegenden Fall eine Seite für Angebote / Gesuche für Mitfahrgelegenheiten. Die Beklagte hatte zwar einen Kostenhinweis (Jahresabo für 96,00 EUR) auf der Anmeldeseite untergebracht, diesen jedoch in einem längeren Fließtext „versteckt“. Damit liege nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher vor. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar seien. Daher sei es besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse.
- BGH: Erweckung des Eindrucks, das Angabe einer Telefonnummer Erfolgschancen bei einem Gewinnspiel erhöht, kann irreführend sein / Transparenzverstoß auch bei Widerrufbarkeit der Angabe der Telefonnummerveröffentlicht am 4. Juni 2011
BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 50/09
§ 4 Nr. 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass die bloße Möglichkeit, die Angabe einer Telefonnummer im Rahmen eines Gewinnspiels zu widerrufen („Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“) gegen das Transparenzgebot des UWG verstoße. Vorliegend sei die Angabe der Telefonnummer als Teilnahmebedingung zu werten gewesen und dem Verbraucher werde vermittelt, dass die Angabe der Nummer für seine Chancen bei der Teilnahme günstiger sei. Ob dies tatsächlich der Fall sei, werde dem Vebraucher jedoch nicht vermittelt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege somit vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt – weil er offensichtlich nicht gut rechtsanwaltlich vertreten wurdeveröffentlicht am 19. Mai 2011
AG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
§§ 305 ff.; 611 BGBDas AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Magdeburg: Abo-Falle oder nicht? – Kosteninformation in AGB für gültigen Vertragsschluss ausreichendveröffentlicht am 2. Mai 2011
AG Magdeburg, Urteil vom 26.02.2011, Az. 140 C 3125/10
§ 611 Abs. 1 BGBDas AG Magdeburg hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Internet-Angebot über entstehende Kosten (12-Monats-Abo für 96,00 EUR) lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert wird. Ein Vertragsschluss sei jedenfalls dann erfolgt, wenn der Kunde sich auf der Seite der Klägerin einlogge, seine persönlichen Daten mitteile und nach der Übersendung einer E-Mail von der Klägerin diese mit einem Verifikationscode bestätige und ebenso bestätige, dass er die AGB zur Kenntnis genommen habe. Dann könne er nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass ihm entstehende Kosten nicht bekannt gewesen seien. Soweit der Kunde die AGB tatsächlich nicht gelesen habe, sei dies auf seine fehlende Sorgfalt zurückzuführen, ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit. Im vorliegenden Fall seien Umstände, die den Nutzern suggerierten, dass die Nutzung unentgeltlich erfolgen würde, nicht in ausreichender Weise ersichtlich. Es sei den jeweiligen Nutzern auch zumutbar, die gegebenen Informationen zu lesen. Unser Fazit: Auch bei den so genannten Abo-Fallen steckt der Teufel, wie so oft, im Detail: Die pauschale Verteidigung „Dies ist eine Abo-Falle“ reicht in der Regel nicht aus, sondern es muss in jedem Einzelfall dargelegt werden, warum über die Unentgeltlichkeit eines Angebots getäuscht worden sein soll.
- AG Frankfurt a.M.: Abo-Falle – Preishinweis als überraschende Klausel unwirksamveröffentlicht am 6. April 2011
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.03.2011, Az. 29 C 2583/10 (85)
§ 305 c Abs. 1 BGBDas AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kostenpflichtigkeit bei einer so genannten Abo-Falle entfällt, wenn der Preishinweis als überraschende AGB-Klausel zu werten ist. Zwar sei der Preishinweis in der vorgelegten Gestaltung hinreichend deutlich erkennbar gewesen, so dass sich die mangelnde Einbeziehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebe, sie folge aber aus den Umständen des Vertragsschlusses. Der Kläger habe die Webseite der Beklagten in der Erwartung besucht, dort kostenlose Software herunterladen zu können, wie diese vielerorts im Internet angeboten werde. Er musste nach Gestaltung der Seiten der Beklagten nicht damit rechnen, dass ausgerechnet hier das Angebot nicht kostenlos wäre. Ähnlich entschieden bereits das AG Hamm und das AG München. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Chemnitz: Mitgliedschaft wird nicht durch die Rückabwicklung einer einzelnen Bestellung beendetveröffentlicht am 10. Dezember 2010
AG Chemnitz, Urteil vom 05.08.2010, Az. 13 C 1095/10
§§ 305, 310 BGBDas AG Chemnitz hat entschieden, dass ein Vertrag über eine Mitgliedschaft bei einer Warenvertriebsplattform nicht deshalb unwirksam ist, wenn das Mitglied diesen Vertrag nur wegen einer einzigen Warenbestellung abgeschlossen und diese Bestellung sodann rückabgewickelt habe. Seien die AGB des Verkäufers wirksam und vom Besteller akzeptiert worden, bleibe die Mitgliedschaft bestehen. Es sei ausreichend, dass sich auf der Seite mit dem Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis befinde, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert würden. Zum Volltext der Entscheidung: