IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. August 2011

    AG Eisenach, Urteil vom 28.03.2011, Az. 57 C 668/10
    §§ 305 Abs. 2; 355 AGB

    Das AG Eisenach hat entschieden, dass nicht jeder Internetdienst, der zweijährige Abonnements zu Jahreskosten von 96,00 EUR für mehr oder minder sinnbefreite Download-Möglichkeiten anbietet, als Abofalle gilt, dementsprechend abgeschlossene Verträge wirksam sind. Sehr ausführlich setzte sich das Amtsgericht mit der Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auseinander und ließ auch durchblicken, dass die bloße Versendung des Widerrufs nicht ausreicht, um den einmal abgeschlossenen Abo-Vertrag rückgängig zu machen. Vielmehr muss die Absendung bzw. der Zugang der Erklärung vom Verbraucher bewiesen werden. Wer nun als Abofallen-Opfer der Auffassung ist, Polen sei nun gänzlich verloren, irrt. Zwar sind die Ausführungen zur Einbeziehung von AGB und zur Widerrufserklärung nachvollziehbar; ob der Preishinweis allerdings hinreichend deutlich ist, ist eine Auslegungsfrage, welche das Gericht zu bestimmen hat. Ganz individuell und ganz subjektiv. Im Übrigen hat die Entscheidung eines Amtsgerichtes, bei allem Respekt für die dortige Entscheidung, eher weniger rechtsverbindliche Wirkung für das übrige Bundesgebiet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

    Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2011

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.12.2010, Az. 1 Ws 29/09
    § 263 Abs. 2 Nr. 3 StGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Betrieb einer sog. Abo-Falle den Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt. Es ist unserer Erkenntnis nach das erste Mal, dass diese klare Erkenntnis auch gerichtlich bestätigt wurde. Die Vorinstanzen zeichneten sich durch überraschend zögerliches und damit wohlwollendes Verhalten gegenüber dem plagehaften Verhalten der Abo-Fallen aus. So hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt im vorligenden Fall gegen zwei Personen wegen des Betriebs einer Abofalle im Internet Anklage wegen gewerbsmäßigen Betruges erhoben. Das LG Frankfurt a.M. lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens indes ab. Die Kunden seien von den Abo-Fallen-Betreibern nicht getäuscht worden, weil die relevanten Internetseiten zumindest an irgendeiner Stelle einen Preishinweis enthalten hätten. Das Urteil dürfte erheblich nachhaltigere Wirkung zeigen als die unzulängliche und mit schweren Nebenwirkungen für den Onlinehandel versehenen „Button“-Lösung des Bundesministeriums für Justiz (zum Gesetzesentwurf).

  • veröffentlicht am 24. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie italienische Wettbewerbsbehörde AGCM hat den Abofallen-Betreiber Euro Content Ltd. zu einer Zahlung von 960.000 EUR verpflichtet. Außerdem habe die Firma die Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Nach Mitteilung von Heise setzt sich die Geldstrafe aus zwei Teilen zusammen: 480.000 EUR Strafe ergingen wegen Erwecken des fälschlichen Eindrucks, ein kostenpflichtiger Online-Dienst sei kostenfrei; noch einmal 480.000 EUR Strafe verhängte die AGCM wegen des auf Zahlungsunwillige ausgeübten psychischen Drucks. Was wir davon halten? Jetzt müssten derartige Geldstrafen nur schneller erlassen werden, als die betreffende Ltd. schließt und die neue ihren Geschäftsbetrieb mit gleichem Geschäftsinhalt wieder aufnimmt. Effektiver wäre es natürlich, die Direktoren (Geschäftsführer, Inhaber) derartiger Firmen für ihre persönliche Mitwirkung mit einer solchen Geldstrafe zu belangen.

  • veröffentlicht am 9. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 28 O 398/09
    § 314 BGB; § 263 Abs. 1 StGB

    Das LG München I hat rechtskräftig entschieden, dass einer Rechtsanwältin, die vor allem durch eine massenhafte Tätigkeit für sog. Abofallen aufgefallen sei, das Konto gekündigt werden darf. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund von Fernsehberichten seien bei ihr zahlreiche negative Zuschriften eingegangen, sie befürchte daher bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen Imageschaden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
    §§ 155; 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB

    Das LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. Abo-Falle verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu übernehmen, der auf dem entsprechenden Portal Software heruntergeladen hatte, in der von der Aufmachung der Website geleiteten Annahme, dass dieses kostenlos möglich sei. Die Argumentation ist dabei interessant. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle (wird näher ausgeführt). Demgegenüber habe die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollen. In der Folge sei ein Dissens gemäß § 155 BGB entstanden, der dazu geführt habe, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend hätte dem Verbraucher auch keine Rechnung gestellt werden dürfen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Göttingen, Urteil vom 17.08.2009
    § 263 StGB

    Das LG Göttingen hat erstmalig die Betreiber eine so genannten Abofalle strafrechtlich belangt und diese wegen gewerbsmäßigen Betruges zu Freiheitsstrafen, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Masche der Abzocker ist bekannt. Auf einer Internetseite wurde ein Gewinnspiel angeboten. Gab ein Nutzer dort seine Daten ein, um teilnehmen zu können, erhielt dieser Nutzer eine Abonnement-Rechnung und sollte für 1 Jahr Mitgliedschaft 84 EUR entrichten. Die Abgründigkeit dieses Vorgehens offenbart sich in der Beschäftigung der drei Verurteilten. Es handelte sich um Jura-Studenten, die möglicherweise bei der Beschäftigung mit dem Studienstoff von diesem weit verbreiteten Betrugsmodell hörten und sich dazu entschlossen, Verbraucher um ihr Geld zu bringen anstatt im Dienste der Rechtspflege genau solches zu verhindern. 130.000 EUR haben die Verurteilten nach eigenen Angaben durch ihre Abofalle eingenommen. Im Vergleich zu anderen Fällen, wo auf Grund des Ausnutzens einer rechtlichen Grauzone Verurteilungen bisher nicht vorgenommen wurden, lag der Unterschied darin, dass die 3 Studenten E-Mails an Personen versandten, deren Daten sie bereits zuvor einer Datenbank entnommen hatte. Betätigten diese Personen dann den Link zu dem Gewinnspiel, wurden die Daten automatisch übernommen, d.h. der Nutzer musste sie nicht selbst eingeben.

  • veröffentlicht am 17. September 2009

    Die Erklärung ist kurz und knapp. openoffice.org wehrt sich auf einer eigenen Seite (JavaScript-Link: oo) gegen die Vereinnahmung seiner Software durch Abofallen-Betreiber: „Wir haben OpenOffice.org nicht für Leute gemacht, die damit anderen das Geld aus der Tasche ziehen. Doch leider sind uns gegen dubiose Anbieter kostenpflichtiger Downloads rechtlich die Hände gebunden. Mehr dazu unter „Doch leider können wir nicht so helfen“. Um unsere Nutzer trotzdem vor Abofallen zu schützen, möchten wir mit dieser Seite über das Problem informieren und die Möglichkeit bieten, zweifelhafte Anbieter an uns zu melden.“

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, Az. 9 C 93/09
    § 823 Abs. 2 BGB, §§ 263, 22, 27 StGB

    Das AG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rechtsanwältin, die einen Abo-Fallen-Betreiber regelmäßig vertritt und in diversen Fällen „nach Androhung negativer Feststellungsklagen mehrfach erklärt, die entsprechenden Rechnungen würden storniert“ gegenüber den Opfern der Abo-Falle schadensersatzpflichtig ist. Zitat: „Dies zeigt, dass die Beklagte selbst davon ausging, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existieren. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung der Klägerin mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte zu erstatten hat“. Der Beklagten sei unstreitig bekannt gewesen, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüche aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend mache. Ihr sei die Gestaltung der Intemetseite bekannt gewesen.  Der der Klägerin unstreitig entstandene Schaden belaufe sich auf Euro 46,41, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von bis zu Euro 300,00.

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2009, Az. 38 O 34/09
    §§ 3, 5 UWG

    Die 38. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat überraschend dem Unternehmen Connects2Content GmbH zivilrechtlich einwandfreies Verhalten attestiert. Laut klagender Verbraucherzentrale Berlin hatte „die Connects 2 Content GmbH … ehemals kostenlose Mitgliedschaften unter www.fabriken.de und www.rezept-ideen.de ab dem 1. Februar 2009 einseitig auf kostenpflichtige „Premium-Mitgliedschaften“ umgestellt, mit einer Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren. Den bis dahin registrierten Nutzern wurde das in zwei Newslettern mitgeteilt, die so gestaltet waren, dass sie zum Teil in Spamfiltern hängen blieben, ungelesen gelöscht wurden oder die Adressaten aus anderen Gründen nicht erreichten. Anfang März 2009 versandte die Connects 2 Content GmbH dann Rechnungen über einen Jahresbeitrag von 84 €. Dieser sollte im Voraus gezahlt werden.“ (mehr …)

I