IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Juni 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. III ZR 368/13
    § 242 Cd BGB, § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB, § 312d Abs. 1 BGB [Fassung vom 02.01.2002], § 355 BGB [Fassung vom 29.07.2009]

    Der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung müsse dem Verbraucher auch in Schriftform (E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilt werden. Dies könne auch nicht durch ein zwingendes Kontrollkästchen in einem Online-Anmeldeformular („Widerrufserklärung ? Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“) ersetzt werden. Eine solche Konstruktion sei unwirksam, da sie zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung abweiche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2012 , Az. 4 O 193/12
    § 32 ZPO

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ der unerlaubten Handlung des § 32 ZPO bei im Internet veröffentlichten Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschränkend auszulegen ist. Es sei nicht jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk die verletzende Meldung abgerufen werden könne, sondern es müsse über die Abrufbarkeit hinaus ein weiterer Bezug zu dem gewählten Gerichtsstand bestehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall bzw. nicht vorgetragen worden. Der Sitz und die Tätigkeit der Parteien liege in Karlsruhe und Berlin, die auslösende Veranstaltung habe in Stuttgart stattgefunden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.07.2012, Az. 2-06 S 3/12
    § 32 ZPO; § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen der so genannte fliegende Gerichtsstand gilt und hebt damit ein Urteil des AG Frankfurt am Main (hier) auf. Die Berufungsinstanz sah keinen Anlass, von dem Grundsatz eines deliktischen Gerichtsstandes an allen Orten, an denen das streitgegenständliche Werk abrufbar ist (also bei Filesharing über Internet-Tauschbörsen die gesamte Bundesrepublik), abzuweichen. Das Gericht führte aus, dass die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort aufgrund der technischen Gegebenheiten einer Tauschbörse nicht beeinflussen könne, nicht zu seiner Privilegierung führen dürfe. Vielmehr habe die Nutzung derartiger Netzwerke in voller Kenntnis ihrer enormen Verbreitungsdimension dann auch die Ausweitung möglicher Gerichtsstände zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2009

    LG München I, Urteil vom 30.07.2009, Az. 7 O 13895/08
    Art. 5 Nr, 3 EuGVO; §§ 19 a, 97 UrhG

    Das LG München hatte bei dieser Klage darüber zu entscheiden, inwiefern Schadensersatzansprüche eines deutschen Rechteinhabers gegen einen österreichischen Unternehmer bestehen, wenn die Rechtsverletzung auf dessen Internetseite stattfand. Der Beklagte, ein österreichischer Baumaschinenverleiher, hatte einen Stadtplanausschnitt seines Geschäftssitzes auf seiner Homepage abgebildet. An diesem Kartenausschnitt konnte die Klägerin ihre Rechtsinhaberschaft darlegen. Der Beklagte weigerte sich jedoch, Schadensersatz zu leisten und bestritt die Zuständigkeit des LG München, da seiner Auffassung nach sein Internetauftritt nicht bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar gewesen sei. Die deutsche Sprache sei auch in Österreich Amtssprache. Er könne auf Grund seiner Preisgestaltung auch keine Geschäfte mit deutschen Firmen im Grenzgebiet machen und biete auch keine Online-Bestellmöglichkeit an. Das Gericht bewertete die Frage der Zuständigkeit jedoch anders.

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