Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BPatG: Der Begriff „Abschiedsoase“ ist für ein Bestattungsinstitut nicht als Wortmarke eintragungsfähigveröffentlicht am 27. März 2013
BPatG, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 30 W (pat) 28/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke „Abschiedsoase“ für ein Bestattungsinstitut und die entsprechenden Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. Der Begriff sei eine rein beschreibende Bezeichnung für den Ort der Erbringung der Dienstleistungen in einer friedvollen Atmosphäre und werde vom Verkehr auch so verstanden. Ähnliche Begriffe wie „Auto-Oase“, „Wellness-Oase“, „Tee-Oase“ seien ebenfalls nach diesem als gängig zu bezeichnenden Muster in Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung: