Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Die Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ ist auch ohne tatsächliches Hochschul-Diplom zulässigveröffentlicht am 1. April 2014
BGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass sich jemand „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ nennen darf, auch wenn tatsächlich kein entsprechender Diplomabschluss an einer Hochschule erworben wurde. Die adjektivische Form „diplomiert“ weise nach Auffassung des Gerichts in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte jedenfalls für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze, wie zum Beispiel der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin verstehe, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Lehnt die Bank den Darlehensvertrag ab, obwohl sie geworben hat „Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung“, steht dem Verbraucher kein Anspruch auf Schadensersatz zuveröffentlicht am 30. Oktober 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.09.2012, Az. 3 U 231/11
§ 145 BGB, § 280 BGB, § 311 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit u.a. der Formel „Gemeinsam entwickeln wir eine Finanzierungslösung, die zu Ihnen passt.“ keinen Anspruch des Verbrauchers auf Abschluss eines Darlehensvertrages begründet. Es handele sich nicht um einen Vertragsantrag der Bank, sondern lediglich um die unverbindliche Erklärung einer allgemeinen Vertragsbereitschaft bzw. das Angebot zu einer persönlichen Beratung. Aus der letztlich erfolgten Ablehnung eines Darlehensvertrages durch die Bank gegenüber dem Kläger ergebe sich auch kein Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Schließlich dienten diese Verhandlungen gerade dazu, herauszufinden, ob ein Vertragsschluss in beiderseitigem Interesse liege. Jeder Vertragspartner habe die Freiheit, einen Vertragsschluss letztlich abzulehnen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Bietet der Kaffee-Händler auch Versicherungen an, benötigt er eine behördliche Genehmigungveröffentlicht am 13. Juni 2010
LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010, Az. 408 O 95/09
§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; 34d, 34c GewO; § 11 VersVermVDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der neben den von ihm vertriebenen Waren wie z.B. Kaffee oder unterschiedliche Gebrauchsartikel auch Versicherungsverträge anbietet, als Versicherungsvermittler handelt. Fehle ihm hierzu die erforderliche behördliche Erlaubnis, sei diese Tätigkeit zu untersagen. Das beklagte Unternehmen sah sich lediglich als so genannter Tippgeber, gab also an, einen Interessenten lediglich an einen Vermittler oder Versicherer weiterzuleiten. Das Gericht folgte dieser Verteidigung nicht. Die Beklagte biete potentiellen Kunden der mit ihr zusammen arbeitenden Versicherungsgesellschaften konkrete Versicherungsverträge aus den Bereichen Gesundheit, Vorsorge und Absicherung an, schlage diese Verträge vor und führe Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss der Versicherungsverträge durch. Diese Tätigkeit werde von der Beklagten entgeltlich für die Versicherungsunternehmen verrichtet und gehe damit deutlich über die eines Tippgebers oder Erteilers von Auskünften hinaus. Zwar wechsle der Kunde beim Online-Abschluss einer Versicherung auf die Internetdomain des Versicherungsunternehmens, dies sei aber für diesen nicht erkennbar, da die Seite immer noch mit dem Logo der Beklagten versehen sei.