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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. November 2015

    OLG Hamm, Urteil vom 25.08.2015, Az. 4 U 165/14 – nicht rechtskräftig
    § 4 Abs. 4 EnVKV; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Elektro-Haushaltsgeräten keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch angebracht werden müssen, wenn die Geräte undurchsichtig verpackt sind. Auch auf den jeweiligen Verpackungen müssten dann keine Etiketten vorhanden sein, da sich die Etikettierungsvorschriften nur auf „ausgestellte“ Ware beziehen. Nicht sichtbare Ware sei jedoch gerade nicht ausgestellt und auf den Geräten aufgebrachte Etiketten seien nicht erkennbar. Auch auf der Verpackung sei kein Etikett erforderlich, da sich die Vorschrift ausschließlich auf die Geräte selbst und nicht auf deren Verpackung beziehe. Der BGH prüft diese Rechtsauffassung noch in der Revision. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2012

    BGH, Beschluss vom 14.02.2012, Az. 3 StR 392/11
    § 240 Abs. 1 StGB, § 249 Abs. 1 StGB

    Der BGH hat entschieden, dass nicht jede eigenmächtige Beweissicherung von Fotos auf dem Handy eines anderen als Raub im Sinne von § 249 StGB zu werten ist. Der eigentlich nur um Einblicke in einen fremden Kulturkreis ersuchende ausländische Mitbürger hatte „dem Geschädigten gegen dessen Widerstand ein Mobiltelefon [entwendet], um im Speicher des Geräts nach Beweisen für die Art der Beziehung zwischen dem Geschädigten und der Schwester des Mitangeklagten zu suchen. Ob der Geschädigte das Gerät zurückerlangen würde, war ihm dabei gleichgültig. Später übertrug er darin gespeicherte Bilddateien auf sein eigenes Handy, um sie an Dritte zu verschicken.“ Der Angeklagte habe sich dadurch nicht eines Verbrechens des Raubes, sondern nur einer Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn er habe nicht, wie es § 249 Abs. 1 StGB voraussetze, in der Absicht gehandelt, das Mobiltelefon sich oder einem Dritten zuzueignen. Im Übrigen fehle es „an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den eines Dritten zu ändern, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetze oder wenn er die fremde Sache nur wegnehme, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“, „zu beschädigen“, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.“ Was wir davon halten? Liebe selbständige Beweisbeschaffer! Bitte verstehen Sie die Urteilsbegründung nicht falsch. Der Senat billigt nicht etwa, das Sie das Handy des jugendlichen Liebhabers Ihrer Cousine stattdessen „zerstören“ oder „vernichten“. Denn das würde den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllen (§ 303 Abs. 1 StGB). Ebensowenig mag es der Richter, wenn Sie es „als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung benutzen“, etwa um den offensichtlich unerwünschten zwanglosen Umgang mit Ihrer Cousine zu unterbinden. Denn das wäre als Erpressung zu werten (§ 253 Abs. 1 StGB). Finden Sie vielmehr bei nächstbester Gelegenheit auf den Pfad der Rechtschaffenheit zurück. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtNeben Rechtsanwältin Katja Günther, die sich als Rechtsanwältin im Münchener Raum für mindestens eine Abo-Falle stark machte, gibt es den in eigener Kanzlei auftretenden Kollegen Olaf Tank, der in der Vergangenheit für die Gebrüder Schmidtlein GbR tätig wurde und wie Frau Günther zum Gegenstand dutzender kritischer Foreneinträge wurde. Beiden gemeinsam ist ein aus unserer Sicht besonderes rechtsanwaltliches Verhalten bei der Geltendmachung von Forderungen gegenüber Verbrauchern, was „diverse“ Verbraucher dazu bewogen hat, Anzeige wegen Betruges gegen die beiden zu erstatten. Gekümmert hat es keinen. Mehrere Staatsanwaltschaften sehen es näher liegend, die Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt erklärt in einem Einstellungsbeschluss vom 24.08.2007 zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Schmidtlein Brüder und den Kollegen Tank: (mehr …)

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