Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Die Wortmarke „Roggiss“ ist keine beschreibende Kennzeichnung für „Roggis“ (Roggenbrötchen)veröffentlicht am 19. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 25 W (pat) 39/13
§ 8 MarkenG, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 S.1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „Roggiss“ keine rein beschreibende Angabe für Roggenbrötchen („Roggis“) ist und damit nicht wegen Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses (§ 8 MarkenG) zu löschen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Wortmarke „Henkelmann“ ist für Essgeschirr und den entsprechenden Handel nicht schutzfähigveröffentlicht am 8. August 2013
BPatG, Beschluss vom 26.06.2013, Az. 26 W (pat) 16/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Henkelmann“ nicht als Marke eingetragen werden kann. Ungeachtet einer bereits gegebenen beschreibenden Verwendung des vorliegenden Wortes werde der Verkehr dieses bereits aufgrund seines allgemein verständlichen, beschreibenden Gehalts nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Ein „Henkelmann“ sei ein Behälter aus Blech (teilweise emailliert), in dem arbeitende Menschen ihr zu Hause vorbereitetes Essen verpacken, um es zum Arbeitsplatz, zur Schule etc. zu transportieren und ohne Umfüllen mit heißem Wasser oder Wasserdampf aufwärmen zu können. Der Henkelmann habe sich zu dem Aufbewahrungsgerät für das Essen der Arbeiter schlechthin entwickelt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- APPLE: Bezeichnung einer Downloadplattform als „Appstore“ durch Amazon in den USA stellt keine wettbewerbswidrige Irreführung zu Lasten von Apple dar / Markenrechtsverstoß bleibt offenveröffentlicht am 4. Januar 2013
United States District Court of the Northern District of California,
Urteil vom 02.01.2012, Az. No. C 11-1327 PJHDer United States District Court of the Northern District of California hat entschieden (engl. Volltext der Entscheidung hier), dass der Betrieb eines „App Stores“ durch Amazon nicht geeignet ist, Kunden durch die so bezeichnete Amazon-Softwaredownloadplattform in die Irre zu führen. Auch Apple betreibt einen App-Store. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, ob in der Bezeichnung „App Store“ durch Amazon eine Markenrechtsverletzung zu sehen ist. Was wir davon halten? Die Bezeichnung „App Store“ hat sich de facto zu einer Gattungsbezeichnung für eine Downloadplattform von Software für Mobile Devices (Smart Phones, Tablets) entwickelt (s. hier und hier).
- EuG: Die Marke „Highprotect“ kann, da unmittelbar beschreibend, nicht für Stahlwaren eingetragen werdenveröffentlicht am 21. Mai 2012
EuG, Urteil vom 06.03.2012, Az. T-565/10
Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO Nr. 207/2009Der EuG hat entschieden, dass die Marke „Highprotect“ nicht für Stahlwaren eingetragen werden kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise erfassten die Bedeutung der englischen Begriffe „high“ und „protect“ in einer Weise, dass sie die Bedeutung der eine Kombination aus diesen Wörtern bildenden Gesamtmarke im Sinne von „hoher Schutz“ oder „intensiver Schutz“ verstünden. Dadurch gebe es keinen merklichen Unterschied zwischen der aus der Zusammensetzung der beiden Begriffe „high“ und „protect“ bestehenden Wortneuschöpfung und der bloßen Summe ihrer beiden Bestandteile. Die angemeldete Marke würde somit als Hinweis darauf aufgefasst, dass die betreffenden Waren über einen hohen Schutz gegen Korrosion oder Verschleiß verfügten oder einen solchen Schutz entfalteten. Folglich sei der Bedeutungsgehalt des Zeichens für alle in Rede stehenden Waren unmittelbar beschreibend. Weder der Umstand, dass der Begriff „Highprotect“ eine grammatikalisch fehlerhafte Struktur aufweise, noch der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Phantasiebegriff handele, reiche aus, um diese Assoziation der unmittelbaren Beschreibung auszuräumen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuG: Ob in Bezug auf eine Marke ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, ist für jede Waren- und Dienstleistungsklasse getrennt zu würdigenveröffentlicht am 28. Februar 2012
EuG, Urteil vom 30.11.2011, Az. T-123/10
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 207/2009Der EuG hat entschieden, dass die Frage, ob gegen die Eintragung einer Marke ein absolutes Schutzhindernis spricht, für jede der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen getrennt zu beantworten ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Der Slogan „Entdecke die Nachbarschaft für Dich!“ kann nicht als Marke für Waren oder Dienstleistungen aus den Bereichen Immobilienwesen / Bauwesen geschützt werdenveröffentlicht am 21. August 2011
BPatG, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 33 W (pat) 511/10
§§ 8 Abs. 2 Nr. 1; 37 Abs. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Kennzeichnung ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH! auf Grund absoluter Schutzhindernisse (hier: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) nicht als Marke eingetragen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - Kann Apple den Begriff “App Store” markenrechtlich schützen lassen oder ist dieser bereits ein freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff? (Teil 2)veröffentlicht am 28. April 2011
Apple hat bei dem anhaltenden Versuch, den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen, Gegenwind von Microsoft erhalten (wir berichteten). Nunmehr ist Apple wohl gegen Amazon vor dem United States District Court of Northern District of California gerichtlich vorgegangen, nachdem letzteres Unternehmen am 22.03.2011 den Amazon Appstore für Android Apps auf der Website www.amazon.com startete. Amazon hat sich gegen die Klage zur Wehr gesetzt und Widerklage („counterclaim“) erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass die Verwendung des Begriffs „app store“ durch Amazon nicht in die Marken- oder sonstigen Rechte Apples eingreife (hier).
- BGH: Die Marlene Dietrich ist eine Marke!veröffentlicht am 25. März 2011
BGH, Beschluss vom 31.03.2010, AZ. I ZB 62/09
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat in einer nicht enden wollenden Prozesslawine, die vom Bundespatentgericht zum Bundesgerichtshof und zurück ging (vgl. auch hier Marlene I), entschieden, dass das Konterfei der verstorbenen prominenten Schauspielerin Marlene Dietrich
..
.
.
.
.
..
.
als Marke geschützt werden kann. Unter anderem könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass auch einem Portraitfoto für diese Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommen kann, wenn sich bei den relevanten Verkehrskreisen eine entsprechende Herkunftsassoziation zu bestimmen Produkten eingestellt habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- Kann Apple den Begriff „App Store“ markenrechtlich schützen lassen oder ist dieser bereits ein freihaltungsbedürftiger Gattungsbegriff? / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 13. Januar 2011
Ein äußerst interessanter Rechtsfall erreicht uns aus den Vereinigten Staaten. Dort versucht die Firma Apple Inc. derzeit, die Marke „App Store“ für ihren iOS-App Store im Rahmen einer Markenanmeldung zu monopolisieren. Die Microsoft Corporation hat hiergegen förmliche Einwände erhoben und in einem 27-seitigen Dokument (ohne Anlagen) sinngemäß erklärt, dass ein absolutes Schutzhindernis an der Wortkombination wegen Freihaltungsbedürftigkeit bestehe (vgl. zur deutschen Rechtslage § 8 Abs. 2 MarkenG), wie techflash zu berichten weiß. Fälle dieser Art sind nun aus unserer Sicht nichts Besonderes; interessanter ist schon die Argumentation Microsofts für die Freihaltungsbedürftigkeit: Die Bezeichnung des Begriffs „App Store“ werde gattungsmäßig („generic term“) für einen Softwareshop verwendet, was aus Zeitungsberichten, Blogs und Foren zu entnehmen sei, in denen der Begriff „App Store“ nicht für den Softwareshop Apples verwendet worden sei. Selbst Apple CEO Steve Jobs habe die Softwareshops von Google (Android Marketplace), Amazon oder Verizon allgemein als „App Stores“ bezeichnet. Zitat aus der Beschwerdeschrift von Microsoft (S. 1): (mehr …)
- BPatG: Gegen die Eintragung der Marke „Mit Liebe gemacht“ für Lebensmittel bestehen absolute Schutzhindernisse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 1. Januar 2011
BPatG, Beschluss vom 09.12.2010, Az. 25 W (pat) 537/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ nicht für Lebensmittel wie Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konfitüren, Kompotte, Rote Grütze oder konservierte Fertiggerichte eingetragen werden kann. Sie könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren dienen. Es handele sich um eine lediglich beschreibende Wortfolge zur Beschaffenheit der Ware. Damit stehe ihr ein absolutes Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Der 25. Senat des Bundespatentgerichts fühlte sich bei seiner Entscheidung nicht an die Entscheidung des 27. Senats gebunden, welcher mit Beschluss vom 07.06.2005, Az. 27 W (pat) 21/05 die identische Wortfolge „Mit Liebe gemacht“ hinsichtlich Babywäsche für schutzfähig erachtete. Das OLG Hamburg hatte hinsichtlich T-Shirts mit der Bedruckung „Mit Liebe gemacht“ entschieden, dass ein Säuglings-Body mit dem Aufdruck „Mit Liebe gemacht“ keinen markenmäßigen Gebrauch und demgemäß keine Markenverletzung darstelle. Der Aufdruck kennzeichne lediglich die Eigenart des Produkts (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 3 W 30/08). Zitat der neuerlichen Entscheidung des Bundespatentgerichtes: