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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Geldern, Urteil vom 17.08.2011, Az. 4 C 27/09
    Art. 8, Art. 39 CISG; § 13 a UStG

    Das AG Geldern hat entschieden, dass bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung (hier: Niederlande – Deutschland) der Käufer nicht einfach einen Umsatzsteuerbetrag vom vereinbarten (Brutto-)Preis abziehen darf. Der Käufer hatte vom vereinbarten Kaufpreis von 18.900,00 EUR für Mais lediglich 17.663,00 EUR gezahlt. Die Differenz habe er an das deutsche Finanzamt abgeführt. Auf Anschreiben und Mahnungen des Verkäufers sei keine Reaktion erfolgt. Das Gericht verurteilte den Käufer zur Zahlung des Restbetrages, da der vereinbarte Preis als der zu zahlende Preis auszulegen sei. Soweit der Verkäufer die Rechnung fehlerhaft ausgestellt habe, sei dies vom Käufer rechtzeitig zu rügen gewesen. Eine Rüge in einer Klageerwiderung aus dem Jahre 2009 sei für eine Rechnung aus 2007 in jedem Falle nicht rechtzeitig. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 30. Januar 2009

    BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98
    § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG

    Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung ausgeführt, unter welchen Umständen der Verletzer – etwa eines fremden Geschmacksmusters – Schadensersatz für die nachgeahmten Produkte zu leisten hat. Die Entscheidung ist freilich auch auf andere Fälle, etwa aus dem Markenrecht, übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Gemeinkosten (z.B. Personalkosten) nur dann abgezogen werden dürfen, wenn sie der Produktion der schutzrechtsverletzenden Gegenstände ausschließlich und direkt zugerechnet werden können. Konkret bedeutet dies, dass Personalkosten, die dadurch entstanden sind, dass das Verletzerprodukt und weitere Produkte versandfertig gemacht wurden, den Gewinn nicht reduzieren. Wird allerdings allein für die Herstellung des Verletzerprodukts eine Firma gegründet und hierfür allein Personal angestellt, sind Abzüge möglich. Zugleich wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass von der Gewinnhöhe keine weiteren Abzüge zulässig seien: Besondere eigene Vertriebsleistungen führen daher nicht zu Abzügen.
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