IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    AG Sankt Wendel, Urteil vom 27.05.2010, Az. 4 C 46/10
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB

    Das AG Sankt Wedel hat in dieser aktuellen Entscheidung bestätigt, dass ein Vordruck für eine vermeintliche Überprüfung eines Branchenbucheintrags, bei dem es sich eigentlich um einen getarnten Aufnahmeantrag handelt, wegen arglistiger Täuschung anfechtbar ist. Ebenso entschied bereits das AG Perleberg vor einiger Zeit. Nach Auffassung des Gerichts sei der „Brancheneintragungsantrag“ ersichtlich darauf angelegt, dem Adressaten gegenüber zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen solle. Eine Übersendung an den Beklagten stelle eine Täuschung dar. Dies ergebe sich aus mehreren Gesichtspunkten: die fett gedruckte Überschrift „Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden“ lasse eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Die Bitte um Überprüfung erwecke den Eindruck, der Zweck des Schreibens bestehe in erster Linie in einer Überprüfung weiter unten angegebenen Eintragungsdaten des Beklagten. Die wesentlichen Informationen – welche Leistungen die Klägerin zu welchem Preis anbieten will – würden dem Leser zunächst vorenthalten. Diese folgten dann in einem unübersichtlich formulierten Text, welcher das geforderte Entgelt durch Zeilenumbruch und verkleinerte Schriftart verschleiere. Aus der gesamten Gestaltung des „Eintragungsantrages“ sei der Schluss zu ziehen, dass im Vordergrund das Interesse der Klägerin stand, den Beklagten gerade von der Entgeltlichkeit ihres beabsichtigten Vorgehens abzulenken. Das die Klägerin ähnliche Formulare bereits seit längerer Zeit – unter unterschiedlichen Firmierungen – nutze und trotz zahlreicher Prozesse die missverständlichen Formulierungen nicht wesentlich geändert habe, spreche ebenfalls für eine Täuschungsabsicht.

  • veröffentlicht am 3. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 06.08.2009, Az. 11 S 4/09
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB; § 4 UWG

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei Eintragungsangeboten in Internetdatenbanken, die (auf den ersten Blick) wie eine Rechnung wirken, nicht notwendigerweise eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung vorliegt. Im entschiedenen Fall sei durch die Bezeichnung des Schreibens als „Offerte“ und den Passus „bei Annahme“ erkennbar gewesen, dass es sich um eine Angebot und nicht um eine bereits laufende Geschäftsbeziehung handele. Zumal es sich bei der Klägerin, die durch das Angebot angesprochen wurde, um einen Gewerbebetrieb handele, könne davon ausgegangen werden, dass eine kaufmännisch geschulte Person den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Rechnung erkennen werde. In der Vergangenheit sind Fälle, die ähnlich diesem gelagert waren, häufig anders entschieden worden (LG Wiesbaden, LG Köln, LG Frankfurt a.M.). Im Einzelfall kommt es auf die genaue Aufmachung des „Angebots“-Schreibens an sowie auf dessen Bewertung durch das zuständige Gericht.

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Wiesbaden, Urteil vom 10.12.2008, Az. 10 S 27/08
    §§
    123 Abs.1, 142 BGB

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass über so genannte „Angebote“ zum Eintrag in ein Gewerbeverzeichnis auf Grund von Anfechtung kein Vertrag zu Stande kommt, wenn der betreffende Gewerbetreibende aufgefordert wird, seine bereits vorausgefüllten Daten auf dem Formular zu „prüfen“ und zu „korrigieren“ bzw. zu „ergänzen“. Durch diese Vorgehensweise werde dem Gewerbetreibenden suggeriert, dass es sich lediglich um die Aktualisierung eines bereits bestehenden (kostenlosen) Eintrags handele, und nicht um ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages, der einen monatlichen Kostenbeitrag vorsehe, zumal die Kostenlosigkeit für solche Dienste auch üblich sei. Das Gericht wies auch auf weitere Umstände hin, die für eine Täuschungsabsicht sprächen:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Landshut, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 C 1809/08
    §§ 307, 315, 631, 632 BGB

    Das AG Landshut hat entschieden, dass die Vergütung für einen wirksam geschlossenen Anzeigenvertrag dann nicht gezahlt werden muss, wenn die Verteilung des in Rede stehenden Branchenjournals durch den Werbeverlag nicht mehr einem billigem Ermessen entspricht. Der Vertrag zwischen der Klägerin, einem Werbeverlag, und der Beklagten, einem Baggerbetrieb, sah vor, dass die jeweiligen Auflagen des Branchenjournals „an mindestens 100 Auslegestellen in Deutschland, welche sich teilweise im Landkreis des Auftraggebers befinden und zum überwiegenden Teil in überregionalen Gebieten, wobei pro Auslegestelle mindestens 20 Broschüren pro Auflage auszulegen sind“. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin nach dieser Klausel einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auslage der Broschüren gehabt, habe dabei aber die Interessen der Beklagten an der Werbewirkung des Branchenjournals nicht hinreichend berücksichtigt. Der Verteiler der Klägerin habe im Landkreis der Beklagten, wo eine Werbewirkung am wahrscheinlichsten gewesen wäre, das Journal nur in vereinzelten Städten und Gemeinden ausgelegt, und dort auch nur in wenigen, einander unmittelbar benachbarten Geschäften. Hintergrund sei wohl gewesen, in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Broschüren zu verteilen, ohne dabei die Interessen der Beklagten ausreichend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sei der geschlossene Vertrag nicht erfüllt worden und eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu verneinen.

  • veröffentlicht am 12. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2009, Az. 3-08 O 22/09
    §§ 3, 5 UWG

    Auf Betreiben des Deutschen Schutzverbandes gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hat das LG Frankfurt am Main in einem neuerlichen Fall entschieden, dass eine Offerte für einen Eintrag in einem Adressen-Sammelverzeichnis rechtswidrig ist, wenn diese wie eine Rechnung aufgemacht ist und darüber hinaus den zu zahlenden Gesamtpreis nicht ausweist. Zwar war das „Angebot“ mit „Eintragungs- und Leistungsofferte“ überschrieben und ein Hinweis „Dies ist keine Rechnung“ enthalten. Doch die Stellung dieser Bestandteile auf der Offerte war nach Ansicht des Gerichts nicht deutlich genug. Die Überschrift befand sich – für das Auge ungewohnt – in der oberen rechten Ecke des Papiers; der Hinweis, dass es sich nicht um eine Rechnung handele, war in einen 8-zeiligen klein gedruckten Fließtext integriert. Zudem bestand das Angebot im unteren Drittel aus einem angefügten Zahlschein, der den Eindruck einer Rechnung noch verstärkte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juli 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.10.2008, Az. 29 C 369/08 – 46
    §§ 611 Abs. 1, 123 BGB

    In dieser Angelegenheit vor dem AG Frankfurt verweigerte die Beklagte die Zahlung auf einen abgeschlossenen Anzeigenvertrag und focht die Vereinbarung an. Das Gericht verurteilte sie dennoch zur Zahlung. Die Beklagte, ein Pflegedienst, hatte bei der Klägerin einen Anzeigenvertrag abgeschlossen. Die Klägerin verpflichtete sich dazu, zum Preis von 2.100,00 EUR 6 mal jährlich die Anzeige der Beklagten in einer Informationsbroschüre zu drucken und diese Broschüren in 100 Auslegestellen (z.B. Einzelhandelsbetriebe oder Behörden) des Landkreises und benachbarten Landkreisen zu verteilen. Diese Bedingungen seien in dieser Form auch eindeutig in der von der Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde enthalten. Die Beklagte könne sich nach Auffassung des Gerichts nicht darauf berufen, die Urkunde vor Unterschrift nicht nochmals gelesen zu haben. Ob während des vorhergehenden Verkaufsgesprächs möglicherweise Missverständnisse aufgetreten oder die Bedingungen nicht klar genannt worden waren, könne an Hand der Zeugenaussagen nicht mehr nachvollzogen werden. Jedenfalls sei die Klägerin ihrer Verpflichtung zu Druck und Auslage der Anzeigen nachgekommen. Die Auswahl der Auslegestellen sei hinsichtlich der potentiellen Werbewirksamkeit nicht zu beanstanden. Deshalb sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet.

  • veröffentlicht am 2. Juli 2009

    AG Köln, Urteil vom 12.11.2001, Az. 113 C 113/01
    §§ 121, 124 BGB

    Das AG Köln hatte über einen eigentlich eindeutigen Fall zu entscheiden, indem sich ein Unternehmen gegen die (verdeckte) Kostenpflichtigkeit eines Branchenbucheintrags verteidigte. Im entschiedenen Fall war der Beklagte auf eines der in der Branche üblichen Formulare hereingefallen, die auf den ersten Blick eine „kostenlose Aktualisierung“ von Einträgen und Daten anbieten und sodann, zumeist in sehr versteckter Form im Kleingedruckten, den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages generieren. Auch der Beklagte hatte gutgläubig seine Daten eingetragen und das Formular unterzeichnet. Trotz gerichtlich festgestellter eindeutiger Täuschungsabsicht der Klägerin mussten die Richter den Beklagten dennoch zur Zahlung verurteilen. Grund: Der Beklagte hatte sich nicht rechtzeitig gegen den Eintrag gewehrt. Wir können Betroffenen deshalb nur raten: Ignorieren Sie Zahlungsaufforderungen nicht und holen Sie anwaltlichen Rat ein, so lange dies noch möglich ist. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen zur Verfügung.

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

    Telefon 04321 / 390 55-0
    E-Mail: info[at]damm-legal.de
    Bitte ersetzen Sie die Zeichenkombination [at] durch das Zeichen @.

  • veröffentlicht am 23. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Forchheim, Urteil vom 20.11.2008, Az. 70 C 614/08
    §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1, 305 c, 307 BGB

    Das AG Forchheim hat mit diesem Urteil entschieden, dass die Rückgängigmachung eines so genannten Branchenbuchvertrags durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen unwirksamer Entgelt-Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne Weiteres möglich ist. Das Gericht gab der Klägerin Recht mit der Auffassung, dass im Geschäftsverkehr erwartet werden könne, dass ein Geschäftsmann Formulare mit der nötigen Aufmerksamkeit durchlese. Wer etwas ungesehen unterzeichne, könne sich nicht auf die Unkenntnis des Inhalts berufen. Auch sei es im AGB-rechtlichen Sinne keine überraschende Klausel, wenn für einen Eintrag in einem Internet-Branchenverzeichnis Kosten verlangt würden. Der Preis mit ausgewiesener Mehrwertsteuer sei im Formular ausgedruckt gewesen, was dem Beklagte bei Durchlesen des Vertragsangebotes aufgefallen wäre. Der geforderte Betrag müsse gezahlt werden. Nach dem AG Mettmann (Link: AG Mettmann) entschied nun also auch das AG Forchheim für die Adressbuch-Branche. Es bleibt nur zu raten, immer alle Dokumente, die unterzeichnet werden, einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, bevor es unfreiwillig teuer wird.

  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    LG Fulda, Beschluss vom 20.02.2009, Az. 1 S 177/08
    §§ 142, 123, 124 BGB

    Das LG Fulda hat entschieden, dass bei einem so genannten Adressbuchschwindel auch dann eine Anfechtung wegen Täuschung möglich ist, wenn der „Angeschwindelte“ selbst mitverantwortlich für seinen Reinfall ist. Nach Angaben des Beklagten, der zur Zahlung einer Jahresgebühr von ca. 1.500,00 EUR für einen Anzeigenvertrag aufgefordert worden war, habe ein Mitarbeiter der Klägerin ihn angerufen und ihm vorgegaukelt, es würde sich um eine Anzeige im Gemeindeblatt für 210,00 EUR handeln. Ein Vertreter der Klägerin, der den Beklagten persönlich aufsuchte, habe dasselbe behauptet. Inhaltlich wurde jedoch ein Vertrag für eine Anzeige in einer anderen, überregional erscheinenden Broschüre abgeschlossen, an der der Beklagte in dieser Form kein Interesse hatte und die zudem einen vielfach höheren Preis als angenommen verursachte. Das mit „Widerspruch“ betitelte Schreiben des Beklagten akzeptierte das Gericht als Anfechtung. Zwar bestritt die Klägerin die angeblich telefonisch und vor Ort gemachten Aussagen der Mitarbeiter. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend war und seitens der Klägerin nähere Angaben zur Sachverhaltsaufklärung hätten getätigt werden müssen. Aus diesem Grund ging das Gericht von einer Täuschung aus. Die Sorglosigkeit der Beklagten selbst, die den Hinweis auf der Vertragsurkunde, dass die Broschüre nicht in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Behörden herausgegeben werde, nicht beachtet habe, hebe das Anfechtungsrecht wegen Täuschung nicht auf. Die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung für eine Entscheidung werde nicht negiert, wenn die andere Partei die Täuschung erleichtere.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juni 2009

    LG Neuruppin, Beschluss vom 01.09.2008, Az. 4 S 95/08
    §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB

    Das LG Neuruppin hat entschieden, dass ein so genannter Branchenbuchvertrag schon deshalb unwirksam sein kann und damit die Entgeltpflicht entfällt, wenn die Entgeltlichkeit in einer so genannten überraschenden AGB-Klausel geregelt ist. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Formular über einen Eintrag in einem Branchenbuchverzeichnis erhalten, welches auf den ersten Blick den Eindruck erweckte, nicht kostenpflichtig zu sein. Die Entgeltpflicht war von der Klägerin allerdings lediglich „versteckt“ worden – nämlich im Kleingedruckten. Da die Entgeltklausel für eine Vielzahl von Verträgen formuliert war, handelte es sich nach Auffassung des Gerichts um allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings sei diese spezielle Klausel unwirksam, da sie für den Besteller überraschend sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Beklagte Kaufmann sei, denn auch bei Formularverträgen, die sich an gewerbliche Kunden richten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten klar und leicht erkennbar aus dem Vertragstext hervorgingen. Werde eine Kostenpflichtigkeit jedoch in einem klein gedruckten Fließtext in der dritten Zeile unter Trennung von Betrag und Währungseinheit auf 2 Zeilen angegeben, sei von einer Überrumpelung des Bestellers auszugehen.

I