IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2014

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.09.2014, Az. 19 U 100/14
    § 355 Abs. 1 S. 1 aF BGB, § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BGB; § 14 Abs. 1 Anl. 2 und Abs. 3 Anl. 2 BGB-InfoV vom 01.04.2008

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die ladungsfähige Anschrift in einer Widerrufsbelehrung ausreicht, wenn ein Großempfänger der Post lediglich die ihm zugeordnete Postleitzahl und Ort angibt. Der Angabe von Straße und Hausnummer bedarf es dann nicht mehr. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. April 2014

    BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I ZR 24/12
    § 5a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Anbieter von Gutscheinen für Ballonfahrten nicht verpflichtet ist, im Angebot der Vermittlungsdienstleistung auf die Identität und Anschrift des Ballonfahrt-Unternehmens hinzuweisen. Zitat: „Da die Beklagte eine solche Information aufgrund der besonderen Umstände ihres durch eine zeitliche und personelle Flexibilität gekennzeichneten Dienstleistungsangebots nicht leisten kann, zielt der Antrag im Ergebnis auf ein vollständiges Verbot des Geschäftsmodells der Beklagten ab. Er geht damit an den Umständen des Streitfalls vorbei, die das gemäß § 5a Abs. 3 UWG schützenswerte Informationsinteresse der Verbraucher charakterisieren.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. April 2013

    OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 6 W 182/07
    § 242 BGB, § 93 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines falschen Vornamens in der Adresse zur Unwirksamkeit der Abmahnung führt. Der Gegner hatte, nachdem eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen war, diese sofort anerkannt und damit dem Abmahnenden die Kosten des Verfahrens auferlegen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. Februar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12
    § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO, § 70 Abs. 1 S.2 StPO

    Das LG Duisburg hat entschieden, dass der Mitarbeiter einer Ärzte-Bewertungsplattform hinsichtlich der Identität des Urhebers einer kritischen Bewertung kein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Bewertung sei insbesondere kein redaktioneller Teil des Informationsdienstes. Ein Vergleich mit einem Leserbrief sei nicht statthaft, da Leserbriefe immer nur nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht würden. Entscheidend sei, dass eine Informationsverarbeitung durch den jeweiligen Pressedienst erfolge und sich die Tätigkeit bis zur Veröffentlichung nicht in der bloßen Einstellung eines fremden Textes erschöpfe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 25.01.2012, Az. VIII ZR 95/11
    § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 312c Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.

    Der BGH hat entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern im Rahmen der Widerrufsbelehrung als Rücksendeadresse auch eine Postfach-Adresse angegeben werden kann. Zur Pressemitteilung Nr. 14/2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 38/10
    §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Cold-Calls durchführen lässt und behauptet, die hierfür erworbenen Adressen enthielten die Einwilligung des jeweils Angerufenen, hierfür beweispflichtig ist. Zitat: „Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt stand dem Kläger der so verstandene Anspruch auch aus §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zu. Die Anrufe der im Auftrag der Beklagten handelnden Call-Center-Agentin sind unstreitig. Soweit sie eine vor Anmietung des Adressmaterials erklärte Einwilligung von Frau I behauptet hat, ist sie dafür zu ihrem prozessualen Nachteil (vgl. BGH, GRUR 2004, 517 [519] – E-Mail-Werbung) beweisfällig geblieben, ohne dass es darauf ankommt, warum sie den für den Zeugen eingeforderten Auslagenvorschuss nicht bezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben hat.

  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    §§ 355 Abs. 2 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (a.F.)

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für den Gewerbetreibenden keine Pflicht besteht, in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten kann. Die Angabe einer Postadresse (Name und Anschrift) sei ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei optional, wie dies auch im Gestaltungshinweis für die Widerrufsbelehrung angegeben sei.

  • veröffentlicht am 28. Juni 2010

    LG München I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09
    §§ 6 Abs. 3; 13; 13a UKlaG

    Das LG München I hat zu der Frage Stellung genommen, welches Gericht für eine Auskunftsklage nach § 13 UKlaG zuständig sei. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.06.2009 vor dem AG München nach dem Erhalt unerwünschter hier E-Mail-Werbung aus § 13a UKIaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse autoex1@gmx.de in Anspruch. Die Beklagte rügte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen Angaben im übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem „Beteiligten“ am Telekommunikationsverkehr im Sinne der §§ 13, 13a UKlaG führten, da die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei auf „Herr ewa awe …„. Da es sich somit offensichtlich um gefälschte Angaben handele, liege kein „Beteiligter“ an Telekommunikationsleistungen vor, über den Auskunft verlangt werde; sodass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Hierzu führte die Kammer aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2009

    OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2008, Az. 5 Ss 347/08
    § 269 StGB

    Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Anmeldung und das anschließende Handeln auf einer Internethandelsplattform unter Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse strafbar sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Zeit vom 23.03.2007 bis zum 30.07.2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23.03.2007 auf der Internet-Auktionsplattform „…“ mehrere Accounts unterhalten, unter denen er in der Folgezeit Waren feilbot, hatte nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht ausgeliefert, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „..“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „…“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war. (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Urteil vom 29.05.2009, Az. 14 U 76/09
    § 519 ZPO

    Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass eine Berufungsschrift, die ein falsches Aktenzeichen ausweist, so dass nicht ermittelt werden kann, gegen welches Urteil sich die Berufung richtet, unzulässig ist. Da sich in dem Verfahren weder aus den von der Berufungsklägerin angegebenen Gerichten noch aus dem Aktenzeichen oder einer beigefügten Urteilsausfertigung ergeben habe, welches Urteil angefochten werden sollte, hätten bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung unbehebbare Identitätszweifel in Bezug auf das Urteil bestanden, gegen das sich die Berufung habe richten sollen (vgl. dazu auch Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 519 Rdnr. 33 m.w.N.). Das gelte umso mehr, als auch die übrigen Angaben in dem Fax vom 15.04.2009 Fehler enthielten (Datum, Adresse der Partei, Parteibezeichnung des Klägers). (mehr …)

I