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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2013, Az. 33 O 95/13
    § 280 BGB, § 7 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Adresshändler keinen Anspruch auf Zahlung für gelieferte Adressen besitzt, wenn der Vertrag mit ihm darauf gerichtet ist, dass er, um die Adressen liefern zu können, systematisch gegen geltendes Recht (hier: Wettbewerbsrecht) verstoßen muss. Im vorliegenden Fall hatte der Adresshändler die Zustimmung der Kunden zur Zusendung von Werbung dadurch erschlichen, dass er diese im Rahmen einer Meinungsumfrage, die werblichen Zwecken diente, erworben hatte, so dass diese Einwilligungen nicht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG privilegiert waren. Die vermeintliche Zustimmung der Angerufenen werde, so die Kammer, lediglich durch ein als Meinungsbefragung getarnten Telefonanruf generiert. Derartige, den Sinn und Zweck der Verbraucherrechte umgehende Handlungen, mit dem nämlich der eigentliche Zweck, die Auswahl und die Vorsortierung von Adressmaterial durchzuführen, um den Verbraucher mit telefonischer Werbung belästigen zu können, verschleiert werde, sei sittenwidrig und nicht geeignet, wirksame Zustimmungen für weitere Anrufe zu erhalten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010, Az. I-20 U 18/10
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der auf Löschung von unrechtmäßig erlangten Kundendaten gerichtete Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein muss, was vorliegend durch einen Ausdruck der Kunden- und Lieferantendaten oder aber auch die entsprechenden Daten in elektronischer Form auf einem Datenträger geschehen kann, worauf im Urteil dann Bezug genommen werden kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2009, Az. I-20 U 137/09, hier und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, Az. I-17 U 167/09, hier). Zu einem zusammenfassenden Zitat des Senats und der Entscheidung im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 38/10
    §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Cold-Calls durchführen lässt und behauptet, die hierfür erworbenen Adressen enthielten die Einwilligung des jeweils Angerufenen, hierfür beweispflichtig ist. Zitat: „Nach dem vom Senat zu Grunde zu legenden Sachverhalt stand dem Kläger der so verstandene Anspruch auch aus §§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zu. Die Anrufe der im Auftrag der Beklagten handelnden Call-Center-Agentin sind unstreitig. Soweit sie eine vor Anmietung des Adressmaterials erklärte Einwilligung von Frau I behauptet hat, ist sie dafür zu ihrem prozessualen Nachteil (vgl. BGH, GRUR 2004, 517 [519] – E-Mail-Werbung) beweisfällig geblieben, ohne dass es darauf ankommt, warum sie den für den Zeugen eingeforderten Auslagenvorschuss nicht bezahlt und die Unterlassungserklärung abgegeben hat.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2009, Az. I-20 U 137/09
    §§ 3 Abs.1, 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen, das Adressdaten erwirbt, um an diese Werbung zu versenden, gehalten ist, die vom Verkäufer ausgesprochene Versicherung, die notwendigen Einwilligungen der Adressaten zuvor erworben zu haben, zu überprüfen hat. Derartige Überprüfungsversuche seien indes nicht einmal stichprobenartig erkennbar. Der Antragsgegner habe sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt. Das reiche nicht aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juli 2009

    Eine interessante Studie der Experian/QAS, obschon aus dem Jahr 2007, weist darauf hin, dass Unternehmen mit Kundendaten falsch umgehen. Diese Fehler dürften auch heute noch begangen werden. 88 % der befragten 400 Unternehmen waren die Höhe der Kosten unbekannt, die Rückläufer bei einem Mailing verursachten; die Anzahl der Rückläufer werde oft nicht erfasst. Unternehmen hätten die Aufnahme von Adressinformationen nicht standardisiert, so dass unvollständige und uneinheitliche Datensätze entstünden. Weltweit nähmen 34 % der Unternehmen keinerlei Abgleich ihrer Datenbanken mit Mailschutzlisten vor (JavaScript-Link: Studie).

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Ein Kuriosum unterstützt die Vermutung, dass sich bestimmte Abofallenbetreiber aus Adressdatensätzen dubioser Händler bedienen, um die Adressaten mit noch dubioseren Kostenforderungen zu überziehen.  In einem Fall erhielt ein Inkasso-Opfer nach Mitteilung von gomopa.net sowohl Post von der Abo-Falle opendownload, vertreten durch Rechtsanwalt Olaf Tank, Osnabrück, als auch der Abo-Falle 99downloads, vertreten durch Rechtsanwalt  Sven Schulze, Hamburg (JavaScript-Link: gomopa). Das Abmahnungsopfer zeigte sich „fassungslos“: „Ich war weder auf 99.downloads noch auf opendownload. Ich habe an dem 4. Mai vormittags bei eBay Kindersachen für meinen zweieinhalb Jahre alten Sohn Leon gesucht und nebenher bei Jappy und MeinVZ mit Freunden gechattet. Wie kann das sein, dass ich für das normale Surfen zwei Inkasso-Rechnungen bekomme. Wo haben die Anwälte überhaupt meine Adresse her? (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juli 2008

    LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az. 7 O 318/08
    § 4 a Satz 2 BDSG, § 278 BGB


    Das LG Traunstein vertritt die Rechtsansicht, dass der käufliche Erwerb von Adressen zum Zwecke der Werbung unzulässig ist, wenn die Adressaten in die Werbefolge nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Vorliegend hatte ein deutsches Unternehmen von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut Adressen gekauft. Die Adressatin hatte zuvor gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut die Frage „Sind Sie damit einverstanden, wenn Sie nach der Auswertung der Studie von anderen Firmen aus diesem Bereich nochmals telefonisch kontaktiert werden?“ bejahend beantwortet. Das Unternehmen hatte die Adressatin daraufhin telefonisch kontaktiert und mit ihr einen geschäftlichen Kontakt angebahnt. Das LG Traunstein sah hierin einen Verstoß gegen die zuvor gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung. Die gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut abgegebene Einwilligung habe sich allenfalls auf eine Unterrichtung über wissenschaftliche oder andere Erkenntnisse des Instituts bezogen, nicht aber auf die Anbahnung geschäftlicher Kontakte. Ob überhaupt eine Einwilligung von der Adressatin für Werbeanrufe abgegeben worden sei, hätte die Beklagte selbst in Erfahrung bringen müssen. Bemerkenswert: Da das Meinungsforschungsinstitut seinen Sitz in Salzburg habe und damit nicht dem deutschen Recht unterliege, also auch nicht dem UWG oder dem BDSG, hätte die Beklagte dem Meinungsforschungsinstitut, es häbe eine Double-Opt-in-Einwilligung vorgelegen, nicht glauben dürfen.

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2006, Az. 31 C 1363/06
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das AG Düsseldorf gab einem Rechtsanwalt Recht, der sich gegen die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mail wehrte. Kein Gehör schenkte das Auktionshaus dem Einwand des Beklagten, er habe die Adresse als Teil einer Adressensammlung über ein Auktionshaus bezogen, wobei der Verkäufer ihm zugesichert habe, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Das AG Düsseldorf erklärte: „Zumindest fahrlässig hat er die Rechtsgutverletzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen.“
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