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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. September 2009

    EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07
    Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB

    Der EuGH hat in diesem aktuellen Urteil über die Zulässigkeit eines generellen Wertersatzes im Fernabsatzhandel entschieden. Vorausgegangen war eine entsprechende Vorlage des AG Lahr (Link: AG Lahr). Dabei erklärte der EuGH, dass der Händler zwar nicht pauschal Wertersatz für jede Nutzung der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts fordern könne, aber gleichwohl ein Anrecht auf Wertersatz habe, wenn die Ware in verschlechtertem Zustand zurückgegeben werde und dies darauf zurückzuführen sei, dass sie nicht nur überprüft und ausprobiert worden sei. Zitat: „Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.“

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