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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2015

    LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az. 8 O 63/15
    § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 444 BGB, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Hinweis im Impressum eines Onlineshops „Inhalt des Online-Angebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen“ wettbewerbswidrig ist. Es handele sich dabei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorschriften abweiche und daher unzulässig sei. Die „bereitgestellten Informationen“ könnten sich nämlich auch auf Garantieerklärungen oder Beschaffenheitsvereinbarungen beziehen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG München, Urteil vom 20.09.2013, Az. 18 U 3075/13 Pre
    § 11 LPressG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gegendarstellung nur dann besteht, wenn noch Aktualität zum betreffenden Presseartikel besteht. Im vorliegenden Fall bestätigte der Senat insoweit eine 4-Wochen-Frist. Der Kläger hatte u.a. argumentiert, die streitgegenständliche Darstellung habe sich in einer Wochenbeilage befunden, auf welche eine regelmäßige 4-6-Wochen-Frist zur Anwendung komme. Das Oberlandesgericht konnte sich dieser Wertung („Wochenbeilage“) allerdings nicht anschließen. Im Ergebnis ist bei der Übermittlung von Gegendarstellungen ein ganz besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Frist zu legen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit „gut“ bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die „gute“ Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

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