IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammHess. VGH, Urteil vom 07.05.2015, Az. 8 A 256/14
    § 20 Abs. 3 JMStV

    Der Hess. VGH hat entschieden, dass eine Fernsehsendung, die durch einen hohen Aktualitätsbezug gekennzeichnet ist (z.B. Nachrichten), nicht gegenüber der Freiwilligen Selbstkontrolle vorab vorlagefähig ist, weil der erforderliche zeitliche Vorlauf vor Ausstrahlung nicht vorhanden ist. Dies gelte auch für eine Sendung wie „Big Brother“, da eine vorherige Kontrolle und verzögerte Ausstrahlung letztere überflüssig mache. Bevor in einem solchen Fall aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, müsse sich aber die FSF (Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) als Einrichtung der FSK jedenfalls mit der Sendung befassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit „gut“ bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die „gute“ Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2011

    Wir weisen auf Abmahnungen der Kanzlei Andreas Gerstel aus Greven hin. Dieser mahnt für die Datronix GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jan Bloemer, Melchiorstr. 14, 50670 Köln die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung ab. Betroffen sind Onlineshops und Onlinehandelsplattformen wie eBay oder Amazon. Die Vorgänge veranlassen uns, erneut darauf hinzuweisen, dass die Übergangsfrist für die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung am 05.11.2011 abgelaufen ist. Die neue Widerrufsbelehrung konnte mit Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen des fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht seit dem 04.08.2011 verwendet werden. Die gesetzliche Übergangsfrist endete am 04.11.2011. Wir verknüpfen diesen Hinweis mit der Empfehlung an alle Onlinehändler, trotz des pressierenden Weihnachtsgeschäfts, die Aktualität der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und natürlich insbesondere der Widerrufsbelehrung, prüfen zu lassen. Wir beraten Sie hinsichtlich der mit einer Abmahnung verbundenen Risiken gerne und stellen Ihnen auch gerne aktuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerufsbelehrung zu Festpreisen zur Verfügung!

    Weitere Informationen:

    Wie gehe ich mit einer Abmahnung richtig um? (hier)

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    Dr. Damm & Partner
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  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az. 3 W 134/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest aus dem Vorjahr wettbewerbswidrig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Kriterien für die Beurteilung des beworbenen Produkts erheblich verändert haben. Die Antragsgegnerin warb mit dem zutreffenden Testergebnis „gut“ aus dem Jahr 2007 für ein Sonnenschutzmittel. Dieses Ergebnis war tatsächlich erzielt worden und es lag für das Produkt der Antragsgegnerin auch kein aktuellerer Test vor. Trotzdem wurde diese Bewerbung untersagt. Zwischenzeitlich hatte die Stiftung Warentest ihr Prüfverfahren für Sonnenschutzmittel verändert bzw. nutzte ein neues Verfahren. Wie das Produkt der Antragsgegnerin bei einem erneuten Test abschneiden würde, ist unbekannt. Der Verbraucher gehe jedoch regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen. Ebenso nehme der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt sei, das „alte“ Prüfergebnis also weiterhin Bestand habe. Daraus resultiere eine Irreführung. Ähnlich entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth für veränderte Beurteilungskriterien.

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 9 OH 2035/09
    §§ 19a; 101 Abs. 9 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50). (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

  • veröffentlicht am 9. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundesverband des Deutschen Versandhandels hat die aktuellen Zahlen der Onlinehandelsbranche bekannt gegeben (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: bvh Zahlen). Auch in diesem Jahr ist die Entwicklung trotz wirtschaftlicher Krisen als positiv zu vermelden. Erstmals wurde mit 31,44 Millionen Online-Käufern die 30-Millionen-Marke übersprungen und über 50% aller Warenbestellungen der Versandhandelsbranche werden in diesem Jahr über das Internet getätigt.

    Der bvh zitiert unter genanntem Link auch die Quelle-Weihnachtsstudie, nach der die Mehrheit der befragten Verbraucher angaben, dass die derzeit kritischen Wirtschaftsprognosen ihren Weihnachtseinkauf nicht beeinflussen werden (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Quelle Weihnachtsstudie). Angesichts dieser Zahlen wünschen auch wir allen Onlinehändlern ein erfolgreiches und störungsfreies Weihnachtsgeschäft 2008.

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