Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Nordrhein-Westfalen: Wo „akut“ draufsteht, muss eine schnelle Wirkung drin sein – irreführende Bezeichnung von Arzneimittelnveröffentlicht am 22. November 2013
OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013, Az. 13 A 719/13
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AMGDas OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches die Bezeichnung „akut“ im Namen trägt, nur mit diesem Namen zugelassen werden kann, wenn das Präparat im Vergleich zu anderen Präparaten eine schnelle Wirkung erzielt. Diese Vorstellung werde beim Verbraucher durch die Wortwahl ausgelöst. Da das streitige Präparat jedoch seine Wirkung erst nach einer Stunde oder mehr entfalte, sei die Bezeichnung irreführend. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Medikamente mit dem Zusatz „Akut“ müssen innerhalb von 60 Minuten wirkenveröffentlicht am 14. Januar 2010
LG München I, Urteil vom 16.12.2009, Az. 7 O 17092/09
§§ 3, 5 UWGDas LG München I hat entschieden, dass ein Medikament gegen Sodbrennen gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ innerhalb von 20-60 Minuten wirken muss, anderenfalls in der Bezeichnung eine Irreführung des durch die Werbung angesprochenen Verbrauchers läge. Der abmahnende Wettbewerbsverband hatte beklagt, das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, während der Arzneimittelhersteller behauptete, das Mittel wirke bereits eine Stunde nach der Einnahme, spätestens jedoch nach 90 Minuten bis 3 Stunden.