IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 1. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 33 O 12924/14 – rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das LG München I hat entschieden, dass die CHECK24 Vergleichsportal GmbH in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot nicht mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ werben darf. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.09.2013, Az. 6 U 94/13
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für ein Smartphone mit der Angabe „maximaler Surfspeed“ irreführend ist, wenn andere Anbieter zu verschiedenen Zeiten und an verschiedenen Orten höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erreichen. Es werde durch die Werbung  suggeriert, dass die größtmögliche Übertragungsgeschwindigkeit geboten werde, die derzeit erreichbar sei. Dies treffe jedoch tatsächlich nicht zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Januar 2014

    OLG Köln, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 U 4/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es irreführend ist, das eigene Unternehmen als „größten unabhängigen Nationalvertrieb Deutschlands“ zu bezeichnen, wenn tatsächlich an dem betreffenden Unternehmen zwei Verlage, und zwar zu 80 %, beteiligt sind. Es sei zutreffend, dass nicht jede wirtschaftliche Bindung die Eigenschaft der „Unabhängigkeit“ entfallen lasse. Im vorliegenden Fall sei aber maßgeblich, dass zwei Unternehmen, die jeweils einer großen Verlagsgruppe angehörten (WAZ und Burda), zusammen mindestens 80 % der Anteile an der Beklagten hielten sowie weitere 80 % an der Komplementär-GmbH, der die Geschäftsführung der Beklagten übertragen sei. Damit hätten sie jeweils die Möglichkeit, gemeinsam bestimmenden Einfluss auf die Beklagte zu nehmen. Der Umstand, dass die Gesellschafter der Beklagten diese Möglichkeit der Einflussnahme möglicherweise tatsächlich nicht in Anspruch nähmen, stehe der Bewertung der Aussage, die Beklagte sei „unabhängig“, als irreführend nicht entgegen. Maßgeblich sei allein, dass die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme bestehe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2012

    BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Behauptung „Karstadt ist Marktführer in den Sortimentsfeldern Mode und Sport“ nur dann irreführend ist, wenn die Werbeaussage bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorruft oder dazu geeignet ist. In der beanstandeten Äußerung sähen die angesprochenen Verbraucher die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erziele, was auch zutreffend sei. Von den bei der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen erziele keines mehr Umsatz, lediglich bei der Zusammenrechnung der als Gruppe zusammengeschlossenen Unternehmen sei der Umsatz größer. Ob der Verbraucher im Allgemeinen die Klägerin als einheitliches Unternehmen betrachte oder ob er zum Vergleich mit der Beklagten auf die dazugehörigen Einzelunternehmen abstelle, sei von der Vorinstanz nicht ausreichend geklärt worden. Die Angelegenheit wurde deshalb zurück verwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 08.03.2012, Az. I ZR 202/10
    § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat in dem Rechtsstreit der INTERSPORT-Gruppe gegen das  Warenhausunternehmen Karstadt um die Behauptung Karstadts, es sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, darauf hingewiesen, dass eine Irreführung (hier über die Spitzenstellung) erst dann anzunehmen ist, wenn die Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen (Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 09.03.2012). Aufgrund des Gesamteindrucks, den die konkrete Werbung vermittele, sähen die angesprochenen Verbraucher in der behaupteten Marktführerschaft die quantitative Angabe, dass Karstadt den größten Umsatz auf dem Sportartikelmarkt erzielt. Diese Werbeaussage Karstadts sei nicht falsch, auch wenn die in der INTERSPORT-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen zusammen einen größeren Umsatz als die Beklagte erwirtschaftet hätten. Bei einem Vergleich mit Karstadt ziehe das von der Werbung angesprochene Publikum erfahrungsgemäß nur diejenigen Unternehmen in Betracht, die ebenso wie die Beklagte für ihre Umsatzentwicklung als einzelne Unternehmen verantwortlich seien. Für eine Irreführung sei daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansähen. Dazu habe das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit wurde deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • veröffentlicht am 3. Januar 2012

    OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 U 3/09
    § 3 Abs. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG

    Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Werbeaussage „die alleinige und exklusive OEM-Lieferantin für Ersatzteile und Service an B-Kolbenkompressoren, die bis Ende des Jahres 1995 gebaut worden sind“ zulässig ist, wenn die Alleinlieferanteneigenschaft tatsächlich zutrifft. Dann liege keine Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch unzutreffende vergleichende Werbung vor. Vorliegend konnte die Beklagte eine Alleinstellung jedoch nicht nachweisen. Insbesondere sei eine weiter getroffene Äußerung, „alleinige Inhaberin der Originalzeichnungen“ zu sein, irreführend, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, nur die Beklagte sei berechtigt, diese zur Durchführung von Servicearbeiten zu nutzen. Tatsächlich besitze aber auch die Klägerin Nutzungsrechte, so dass ein unzutreffender Eindruck erweckt werde und die Werbung zu unterlassen sei.

  • veröffentlicht am 22. Oktober 2010

    OLG Köln, Urteil vom 08.01.2010, Az. 6 U 113/09
    §§ 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 UWG 2008

    Das OLG Köln hat entschieden, dass mit der Werbung „Längst gilt das Unternehmen mit Sitz in der Goldstadt Q. durchweg als der Partner für den reibungslosen Gold-Ankauf“ keine Alleinstellung behauptet wird. Was „den Partner“ auf diesem Gebiet vor allen anderen auszeichne, sei nicht ersichtlich. Ob die Beklagte und die Qualität ihrer Leistungen das mit der Werbung in Anspruch genommene Vertrauen verdiene, sei erkennbar eine Frage subjektiver Bewertung. Als objektive Tatsachenbehauptung einer absoluten Spitzenstellung in Bezug auf den Umsatz, den Marktanteil oder die Zahl der Ankaufstellen könne der Satz – auch im weiteren Kontext der werbend dargestellten „Unternehmensgeschichte“ der Beklagten – dagegen nicht angesehen werden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. September 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010, Az. 38 O 19/10
    §§ 3, 5 Abs. 1 und Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung verschiedene Werbeanpreisungen eines Unternehmens unter die Lupe genommen. Unter anderem warb die Beklagte damit, einer der marktführenden Online-Händler in ihrem Produktbereich zu sein. Dies erachtete das Gericht als wettbewerbswidrig, da Aussagen zur Marktführerschaft nur dann getroffen werden könnten, wenn der Markt ein Bild bietet, das eindeutige Zuordnungen ermögliche. Hierfür fehle es an konkreten Tatsachen. Die Umsätze der von der Klägerin genannten Unternehmen ließen eine Einteilung nach Umsatzzahlen nur eingeschränkt zu. Unabhängig hiervon ist jedoch auch nach den vom Beklagten akzeptierten Zahlen davon auszugehen, dass die Umsatzzahlen – bis auf einen Wettbewerber – so dicht beieinanderlägen, dass keine Gruppe von Marktführern bestehe. Des Weiteren stufte das Gericht die Behauptung „18.500 Artikel im ständigen Angebot“ als täuschend ein, weil dies nicht aus dem Angebot der Beklagten ersichtlich sei. Die Addition der vom Beklagten im Internet beworbenen einzelnen Artikel ergebe nicht eine Anzahl von mehr als 18.500 Artikeln. Welche weiteren Artikel vorhanden seien, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. März 2010

    BGH, Urteil vom 22.10.2009, Az. I ZR 73/07
    §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer vermeintlich irreführenden Alleinstellungsbehauptung den in dieser Form Werbenden
    grundsätzlich eine prozessuale Aufklärungspflicht treffe (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 5 Rdn. 2.155 und 3.25), dies jedoch dann nicht gelte, wenn der klagende Wettbewerber selbst bereits über Erkenntniswerte verfüge, nach denen die Alleinstellungsbehauptung wiederlegt werden könne. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass die als erfahren beworbenen Mitarbeiter der Beklagten zuvor bei der Klägerin beschäftigt waren. Es sei, so der Senat, der Klägerin also ohne weiteres möglich gewesen, eine mangelnde fachliche Qualifikation dieser Mitarbeiter darzulegen und zu beweisen. Für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin bestehe deshalb kein Anlass.  Streitgegenständlich war folgende Werbung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2008, Az. 1 U 361/08 – 109
    §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Ziff. 1, 2 UWG

    Das OLG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was in vergleichender Werbung zum Thema Versicherungstarife zulässig ist. Gegenstand des Rechtsstreites war die Werbung eines Versicherungsunternehmens. Dieses warb mit dem Ausdruck „die günstigste Risikolebensversicherung!“ und stellte einen Vergleich mit Versicherungstarifen anderer Gesellschaften auf. Eine der genannten Gesellschaften sah in der Werbung eine Irreführung. Zum einen sei für den Vergleich ein Spezialtarif der Beklagten zu Grunde gelegt worden und nicht deren (teurerer) Normaltarif. Zum anderen habe die Beklagte keine behauptete Spitzenstellung im Bereich Risikolebensversicherungen inne. Das Gericht gab der Klägerin nur zum Teil recht. Den Vergleich eines Spezialtarifs des Werbenden mit den Tarifen der anderen Anbieter erachtete das Gericht als unproblematisch, da die im Vergleich gemachten Angaben korrekt und vergleichbar gewesen seien. (mehr …)

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