Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BGH: Zur Rechteeinräumung für zukünftige Nutzungsarten und den Ansprüchen des Miturhebers / Der Frosch mit der Maskeveröffentlicht am 26. Juni 2012
BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 18/09
§ 8 Abs. 3 LUG; § 10 Abs. 3 KUG; § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, § 97 UrhGDer BGH hat entschieden, dass zwar die Übertragung von Nutzungsrechten für zum Zeitpunkt der Übertragung noch unbekannte Nutzungsarten (hier: Verwertung von Edgar-Wallace-Filmen zum DVD-Vertrieb) möglich ist, dann allerdings eindeutig erklärt werden und eine angemessene Beteiligung an den Erlösen vorsehen muss. Eine nur pauschale Bezugnahme auf geltende Tarifordnungen reiche dafür nicht aus, wenn keine ausdrückliche Erörterung zwischen den Vertragspartnern stattgefunden habe. Vorliegend konnte der Alleinerbe des Regisseurs diverser Edgar-Wallace-Filme Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Nach Auffassung des Senats sei auch ein Miturheber berechtigt, bei Verletzungen eines gemeinsamen Urheberrechts Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an ihn zu verlangen; die Feststellung einer Schadensersatzpflicht müsse allerdings zu Gunsten aller Miturheber erfolgen. Zum Volltext der Entscheidung: