Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Bei illegalem Filesharing besteht Auskunftsanspruch gegen Provider auch dann, wenn Filesharer selbst nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gehandelt hat / Bitte hör auf zu träumen, alles kann nur schlechter werden!veröffentlicht am 13. August 2012
BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11
§ 101 Abs. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass einem Rechteinhaber bei illegalem Filesharing auch dann ein Auskunftsanspruch gegen Provider zusteht, wenn der Filesharer selbst nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gehandelt hat. Es sei nicht erforderlich, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hätten. Dies mag ob der entgegenstehenden Haltung des Gesetzgebers (vgl. insbesondere BT-Drs. 16/5048, S. 65, Heymann, CR 2008, 568, 570) entsetzen verwundern, entspricht aber zumindest dem Gesetzeswortlaut. So lautet § 101 Abs. 2 UrhG: „In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß … 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)