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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. März 2011

    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat eine Entscheidung des LG Köln (Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08) aufgehoben, wonach eine Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern wirksam sein sollte. Das OLG Köln befindet sich damit auf einer Linie mit dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06). Der Kölner Senat sah in der Klausel laut Pressemitteilung vom 02.03.2011 „eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.“ Weiter: „Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.“ Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen; es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

  • veröffentlicht am 22. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az. 26 O 260/08
    – Aufgehoben durch
    OLG Köln, Urteil vom 02.03.2011, Az. 6 U 165/10
    § 307 Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat – anders als das OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 163/06 – entschieden, dass ein Speditionsunternehmen ihm anvertraute Pakete auch ohne vorherige Einwilligung des Versenders an „Ersatzempfänger“ aushändigen darf. Das Speditionsunternehmen hatte sich in seinen AGB unter anderem vorbehalten, die Pakete an „andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn [auszuliefern], sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind“. Das Oberlandesgericht hatte noch argumentiert, dass den Empfänger und den Nachbarn nicht zwingend eine persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis verbinde; vielmehr sei allgemein und gerichtsbekannt, dass Nachbarn untereinander nicht selten gleichgültig oder sogar verfeindet seien. Auch sei der Begriff „Nachbar“ nicht hinreichend bestimmt. Dieser Wertung vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich der Zustellung von Postpaketen, da im Hinblick auf das Massengeschäft Paketzustellung davon auszugehen sei, dass die Zustellung an Ersatzempfänger in Person von Nachbarn und Hausbewohnern Ausdruck einer anerkannten Verkehrsübung und der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sei. Die Verkehrssitte finde trotz fehlender ausdrücklicher Erwähnung bei der Interessenabwägung im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Beachtung. Zudem sei bei der Abwägung im Rahmen des § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass die Aushändigung der Sendung an einen Ersatzempfänger bei fehlender gegenteiliger Weisung des Absenders oder Empfängers gemäß § 2 Ziff. 4 PUDLV gestattet sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2009, Az. 5 U 13/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 a.F., 8 Abs. 3 UWG

    Das OLG Hamburg hatte in diesem Urteil über zwei Internetangebote (SMS-Versand und Downloads) der Beklagten zu entscheiden, die vom Kläger, einem Wettbewerbsverein, wegen wettbewerbswidriger Praktiken gegenüber Verbrauchern in Anspruch genommen wurde. Trotz Sitz der Beklagten in den arabischen Emiraten und Zweigstelle in Wien erklärte sich das OLG Hamburg für zuständig, da das Angebot der Beklagten auch für deutsche Kunden bestimmt gewesen sei. Bezüglich beider Webseiten behauptete der Kläger sowohl irreführende Werbung, Täuschung der Kunden über einen Vertragsschluss sowie unberechtigten Forderungseinzug. Eine Untersagung des letzteren kam für das Gericht jedoch nicht in Betracht, da es sich beim Forderungseinzug nicht um eine Wettbewerbshandlung handele. Bei den Webseiten und deren Hinführung zum Vertragsschluss differenzierte das Gericht. Für eine Täuschung des Verbrauchers und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit der Werbung komme es darauf an, wo genau der Hinweis der Kostenpflichtigkeit platziert und wie dieser zur Kenntnis zu nehmen sei.

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  • veröffentlicht am 25. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Banadoo Shopping-Portal, über das wir u.a. wegen aus unserer Sicht unzureichend transparenter Geschäftspraktiken bereits berichteten (Link: banadoo), bleibt bei seinen Kostenforderungen hartnäckig. Nachdem das beauftragte Inkasso-Büro in einigen Fällen auf Grund von Beschwerden den Forderungseinzug einstellte, verzichtete Banadoo nicht etwa auf seine Forderungen gegenüber den überraschten Kunden, sondern schaltete nunmehr einen Rechtsanwalt, seines Zeichens Fachanwalt für Versicherungsrecht (!) ein, der sich für die Einhaltung der banadoo-AGB stark macht und eine willkürliche Änderung durch seine Mandantin wenig überraschend bestreitet. Interessant ist das vom Kollegen unterbreitete Vergleichsangebot: Für nur 40,00 EUR akzeptiert Banadoo eine Rücknahme der Kündigung und würde die Geschäftsbeziehung mit den sich geprellt fühlenden Kunden gerne wieder aufnehmen. Ob dieses „Angebot“ viele Anhänger finden wird, wagen wir allerdings zu bezweifeln.

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer BGH befasst sich in einem noch laufenden Verfahren mit der Frage, in welcher Weise Online-Händler Verbraucher über deren gesetzliche Rechte aufklären müssen. Ein Urteil in dem zur Zeit laufenden Prozess soll am 09.12.2009 verkündet werden. Ein wesentlicher Punkt, mit dem die Richter sich befassen, ist, ob Wiederholungen des Gesetzestextes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Information über die Rechte ausreichend sind und ob diese Zitierungen immer vollständig sein müssen. Anlass ist eine Verbraucherschutzklage des VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen ein Unternehmen, welches in seinen AGB gesetzliche Vorschriften nur zum Teil zitiert hatte. Dies sei nach Auffassung des VZBV intransparent und würde Verbraucher in die Irre führen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009, Az. 7 U 1/09
    §§ 22, 23 KUG; §§ 133, 157, 305, 305c, 307, 308, 309 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Vertragsklausel einer Schauspielerin, die besagt, dass alle übertragbaren Rechte (einschließlich des Rechts auf Werbung) auf den Filmhersteller übertragen werden, den Filmhersteller berechtigt, diese Rechte weiter zu übertragen. Die Beklagte war Vertreiberin von Schokoladenprodukten, die im Zusammenhang mit dem Filmstart eine Sammelbild-Aktion durchführte, die Figuren aus dem Film zeigte, darunter auch ein Bild der Klägerin in ihrer Filmrolle. Dieses Bild wurde von der Beklagten auch für Produktverpackungen und Werbeanzeigen genutzt. Fraglich war, ob die Klägerin noch Inhaberin des Rechts zur Verbreitung des Bildes gewesen sei, denn sie hatte in dem Vertrag mit dem Filmhersteller eine Klausel bezüglich des Merchandisings gestrichen. Das Recht auf Werbung war allerdings in dem Vertragswerk verblieben. Dies erachtete auch das OLG Hamburg in der Revisionsinstanz als ausreichend. Die Klägerin habe das Recht zur Nutzung in der streitigen Form wirksam auf den Filmhersteller übertragen. Die Übertragung von kommerziellen Anteilen von Persönlichkeitsrechten sei in dieser Form auch unproblematisch möglich. Zwar habe die Klägerin eine Vertragsklausel hinsichtlich Merchandisings gestrichen, der vorgetragene Fall sei aber jedenfalls vom nicht gestrichenen Recht zur Werbung erfasst. Dazu gehöre vertragsgemäß „das Recht, in branchenüblicher Weise (…) auch unter Verwendung des Namens und des Bildes des Filmschaffenden für die Produktion … oder für andere Produkte zu werben“. Es habe sich bei dieser Klausel auch nicht um eine überraschende Klausel gehandelt, da solche Maßnahmen durchaus üblich seien. Eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag habe stattgefunden. Insofern sei auch die Weiterübertragung der Rechte an die Beklagte nicht zu beanstanden.

  • veröffentlicht am 7. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2009, Az. 6 U 41/08
    §§ 307, 308 BGB

    Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die es dem Verwender (im Streitfall einem Mobilfunkanbieter) erlaubt, vor Vertragsablauf weitere Klauseln der AGB zu verändern, ohne dass dafür ein besonderer äußerer Anlass gegeben wäre, unwirksam ist. Zwar gebe es die Möglichkeit, eine solche Klausel so zu gestalten, dass sie den Anforderungen für fingierte Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB genüge, es müsse aber dennoch eine allgemeine Inhaltskontrolle der Klausel gemäß § 307 BGB erfolgen. Eine solche komme zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Klausel für den Vertragspartner eine unangemessene Benachteiligung darstelle, da nach kundenfeindlicher Auslegung sogar essentielle Bestandteile des Vertrages wie die Preisgestaltung geändert werde könnten. Ein dafür erforderlicher Änderungsvertrag bzw. eine Änderungskündigung könnte von der Verwenderin durch die streitige Klausel umgangen werden und den Kunden vor vollendete Tatsachen stellen. Das OLG stimmte der Vorinstanz auch bezüglich weiterer unwirksamer AGB-Klauseln bei:
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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 14.02.2008, Az. 264 C 32516/07
    §§ 307, 308 und 309 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass die Festsetzung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % für den Fall einer Vertragsstornierung beim Möbelkauf durch den Käufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gegen geltendes AGB-Recht verstößt. Voraussetzung sei, dass innerhalb der Schadensersatzklausel dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt werde, im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen. Auch wenn ein solcher Nachweis im Einzelfall schwer zu führen sein möge, vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Beweislastumkehr nicht angezeigt sei. Die Höhe von 25 % sei bei fabrikneuen Möbeln angemessen. Der Käufer werde auch nicht benachteiligt, da die Verkäuferin ihm im Gegenzug eine Stornierungsmöglichkeit einräume. Anderenfalls könne sie auf Erfüllung des Vertrags bei voller Kaufpreiszahlung bestehen. Letztlich ließ das Gericht auch den Einwand des Käufers, dass ihm die AGB auf Grund seiner schlechten Beherrschung der deutschen Sprache unverständlich waren, nicht gelten. Der Käufer habe unterschrieben, dass die AGB der Verkäuferin gelten sollten. Wenn er trotz Unverständnis den Vertrag schließe, kann er dies nicht im Nachhinein der Verkäuferin entgegen halten.

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Fürth/Bayern, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08
    §§ 123, 280, 308 Nr. 4, 626 BGB

    Das AG Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der bei einem Internetanbieter einen Anschluss mit einer bestimmten Geschwindigkeit bestellt, diesen Vertrag kündigen kann, wenn die vereinbarte Geschwindigkeit nicht geleistet wird. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 bestellt. Freigeschaltet wurde ihm lediglich ein DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s. Auf Nachfrage, wann die von ihm gewünschte Leistung freigeschaltet werde, entgegnete die Beklagte, dass eine Änderung der zur Zeit zur Verfügung gestellten Leistung nicht geplant sei. Eine Anfechtung bzw. Kündigung des Vertrags akzeptierte die Beklagte nicht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsähen, dass lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit gestellt werden müsse. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall zulässig sei. Die versprochene Leistung sei nicht erbracht worden. Die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel sei unwirksam, da der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt werden. Auch wenn der Beklagten erst bei Herstellung des Anschlusses die Feststellung möglich sei, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar wäre, sei eine Änderung für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf nach 24 Monaten dem Kunden nicht zumutbar sei.

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 – 13 W 48/09
    § 8 CISG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass es zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag im internationalen Handelsverkehr nicht ausreicht, wenn die AGB auf einer Internetseite zur Verfügung stehen und bei Vertragsschluss lediglich ein Hinweis auf die Webseite erfolgt. Dies gelte sowohl im Verkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher als auch zwischen Kaufleuten. Es sei in jedem Falle erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, für welches AGB zu Grunde gelegt werden, die Möglichkeit haben müsse, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür sei erforderlich, dass dem Angebotsempfänger die AGB übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies sei auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken notwendig. Im innerdeutschen Geschäftsverkehr sei es hingegen ausreichend für die Einbeziehung, wenn der Kunde die AGB nicht kenne, aber die Möglichkeit gehabt habe, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

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