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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. April 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 28.01.2014, Az. 109 C 228/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das AG Bonn hatte über eine moderne Variante des „Knöllchen-Horst“ zu entscheiden. Ein sehr eifriger Mitbürger hatte im Naturschutzgebiet Fotos von Hundehaltern angefertigt, die ihre Hunde vorschriftenwidrig frei herumlaufen ließen, und diese bei den zuständigen Behörden angezeigt. Einer der so Fotografierten hatte dem „Parkwächter“ die Aufnahme solcher Fotos von sich untersagt und erhielt vom Amtsgericht Bonn Recht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt/Oder, Urteil vom 25.06.2013, Az. 16 S 251/12
    Art. 1 GG, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 227 BGB

    Das LG Frankfurt/Oder hat entschieden, dass Trauerfeierlichkeiten grundsätzlich als ein der Privatsphäre zugehöriger Vorgang anzusehen sind und wegen des dabei bestehenden hohen emotionalen Drucks einen besonderen Schutz gerade dieses Moments genießen. Der Friedhof biete auch ein hinreichendes Maß an Abgeschiedenheit von der breiten Öffentlichkeit. In der Folge sprach die Kammer einem Bodyguard, der eine Beerdigung vor einem Paparazzo abgeschirmt und bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit diesem verletzt worden war, ein Schmerzensgeld von 600,00 EUR zu. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. März 2013

    LG München I, Urteil vom 08.08.2012, Az. 25 O 13635/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 GG, Art. 12 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine Auskunftei (wie z.B. die SCHUFA) zur Unterlassung verpflichtet ist, wenn sie gegenüber einem anfragenden Unternehmen eine unzutreffende Auskunft zur Bonität / Scorewert erteilt. Hierin liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; es sei sowohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch die Ehre der Klägerin verletzt. Unzutreffende Bonitätsauskünfte seien per se nicht durch § 28a BDSG und § 29 BDSG erlaubt. Der Streitwert wurde auf 8.000 EUR festgesetzt.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2013

    LG Köln, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 28 O 403/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Fernsehsender nicht dahingehend identifizierend über einen Schauspieler berichten darf, dass dieser sich im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle einem (routinemäßigen) Drogentest habe unterziehen müssen. Der Drogentest war negativ ausgefallen. Es fehle, so die Kammer, an einem Mindestbestand objektiver Beweistatsachen. Der Schauspieler habe sich diese Form von Berichterstattung auch nicht selbst zuzuschreiben, da er sich nicht falsch verhalten habe. Selbst die Behauptung, gerötete Augen hätten vorgelegen, hätte keinen zwingenden Rückschluss auf Drogenkonsum ergeben. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. August 2012

    LG Köln, Urteil vom 15.08.2012, Az. 28 O 199/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB analog,
    Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen auch davor schützt, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirke nicht nur gegenüber Fehlzitaten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Der Schutz finde seinen Grund darin, dass mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet werde. Deswegen sei das Zitat, das als Beleg für Kritik verwendet werde, eine besonders scharfe Waffe im Meinungskampf. Gegenüber der erkennbaren Meinungsäußerung komme ihm die Überzeugungs- und Beweiskraft des Faktums zu. Sei es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greife dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. September 2011

    LG München I, Urteil vom 30.08.2011, Az. 9 O 13876/11
    § 823, § 1004 BGB

    Das LG München I hat entschieden, dass in Ausnahmefällen eine einstweilige Verfügung gegen einen bevorstehenden Pressebericht, der einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, erlassen werden kann. Vorliegend wählte einer der in der TV-Reihe „Tatort Internet“ strafverfolgten Angeklagten den Rechtsweg. Die Kammer wisse um die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer für den Erlass der einstweiligen Verfügung in derartigen Fällen notwendigen Erstbegehungsgefahr gestellt würden, und nehme diese auch nur in Ausnahmefällen an. Hierfür bestehe vorliegend indes Anlass. Es hätten konkrete und greifbare Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Antragsgegnerin (ein Zeitungsverlag) über das Verfahren berichten würde: Unstreitig habe die Antragsgegnerin identifizierend über den anderen der beiden, nach der Fernsehberichterstattung in der Reihe „Tatort Internet“ strafrechtlich verfolgten Angeklagten berichtet. Die Berichterstattung sei identifizierend gewesen, obwohl der Angeklagte nicht mit seinem vollen Namen genannt worden sei, nachdem Vorname, Herkunft und Beruf genannt worden seien. Für den Antragsteller wäre gerade letzteres besonders misslich gewesen, da er einen seltenen Beruf ausübe. Weiterhin berichte die Beklagte gerichtsbekannt regelmäßig über im Licht der Öffentlichkeit stehende Strafverfahren. Die Fernsehberichterstattung in der Sendung „Tatort Internet“ habe breite öffentliche Aufmerksamkeit gefunden, nicht zuletzt, weil sie auch durch zahlreiche im öffentlichen Leben stehende Personen, Polizeidienststellen und Medien in das Licht der Öffentlichkeit gerückt worden sei. Diese ex ante getroffene Einschätzung finde ex post ihre Bestätigung darin, dass die Antragsgegnerin dann – unter Berücksichtigung der ihr auferlegten Anonymisierungskriterien – tatsächlich über das Verfahren berichtet habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. April 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2011, Az. 14 U 186/10
    §§ 11 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BadWürttPrG; 823 Abs. 1, 1004 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass hinsichtlich der Veröffentlichung einer Fotomontage nicht generell ein Anspruch auf Gegendarstellung besteht. Im entschiedenen Fall war der Kläger zusammen mit seiner Frau vor einem grünen Blätter-Hintergrund abgebildet. Der Kläger forderte eine Gegendarstellung, da es sich um eine Montage handele. Das Gericht führte dazu aus, dass sich zwar auch aus Fotomontagen gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen ergeben könnten, gerade gegen eine solche richte sich das Gegendarstellungsverlangen des Klägers jedoch nicht. Der Kläger beschränke sich in seinem Verlangen lediglich auf die Eigenart der Herstellung als Zusammensetzung aus Einzelbildern. Allein dies stelle jedoch für sich keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung über den Abgebildeten dar. Dass die einzelnen Bestandteile oder die Abbildung als Ganzes nicht aus dem privaten Bereich des Klägers stammten, komme in der Gegendarstellung gerade nicht zum Ausdruck. Darüber hinaus ließe dies aber auch keine nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers erkennen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. März 2011

    KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 10 W 127/10
    §§
    823, 1004 BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Google Inc. Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht untersagt werden dürfen. Den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies der Senat zurück. Etwas anderes gelte nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigten, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang auch von Interesse BGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08
    Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Verwertungsverbot für den Zeugenbeweis eines mitgehörten Telefonats dann nicht besteht, wenn der Zeuge lediglich die Äußerungen eines Teilnehmers des Gesprächs wahrgenommen hat. Grundsätzlich werde durch das heimliche Mithören eines Telefonats durch einen Dritten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächspartners verletzt. Habe der Zeuge jedoch lediglich die Worte eines Gesprächsteilnehmers gehört – etwa weil er sich im selben Raum befand – würden die Rechte des anderen Gesprächspartner, dessen Worte nicht wahrgenommen wurden, dadurch nicht verletzt und die Zeugenaussage des Dritten unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Das OLG führte im Einzelnen aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 300/10 – unbekannt ob rechtskräftig
    §§ 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt wahre Tatsachenbehauptungen, die lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen, grundsätzlich hinzunehmen hat, denn das Persönlichkeitsrecht verleihe seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Dies bedeute, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürften, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien  (BGH ZUM 2009, 753 – spickmich.de). Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers war im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zu erkennen. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, sei für sich genommen nicht ehrenrührig (BVerfG, GRUR 2008, 352). Über diese Information gehe aber die Auflistung nicht hinaus.

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