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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 22.08.2012, Az. GmS-OGB 1/10
    § 1 AMPreisV, § 3 AMPreisV, § 73 Abs. 1 S.1 Nr. 1a AMG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 135/12 vom 22.08.2012 entschieden, dass auch EU-Versandapotheken der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen. Die klagende Partei hatte argumentiert, Festpreise dienten der Abwehr von Gefahren für den Patienten. Wenn der Patient erst einmal Preise vergleiche, könne unter Umständen mit der Behandlung erst später begonnen werden. Was wir davon halten? Wenn man davon ausgeht, dass der Preisvergleich von den Patienten mit amtlicher Geschwindigkeit durchgeführt wird, könnte den Bedenken der Klägerin noch Rechnung getragen werden; im Übrigen ist dieses „Argument“ natürlich Unsinn: Ein Preisvergleich findet heute anhand unzähliger Preissuchmaschinen binnen Sekunden statt und auch die Anrufe, bei drei oder vier Apotheken, führt nicht im Entferntesten dazu, dass „mit der Behandlung erst später begonnen werden“ kann. Die deutsche Rechtslage, die demnächst mit einer Ergänzung des Arzneimittelgesetzes zementiert werden soll, widerspricht unseres Erachtens diametral der europäischen Rechtslage (vgl. Art. 28 – 30 EGV). Die Ankündigung des Europäischen Verbandes der Versandapotheken, in dieser Angelegenheit die EU-Kommission anzurufen (hier), ist daher nur zu verständlich und erfolgt vor dem Hintergrund von Art. 27 lit. b EGV. Eine die Regulierung rechtfertigende Ausnahme nach Art. 30 S. 1 EGV sollte nicht vorliegen, da allein die Preisbindung nicht, jedenfalls nicht effektiv dem „Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen“ dienen kann; eher im Gegenteil. Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Karlsruhe, Urteil vom 12.02.2009, Az. 4 U 160/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 78
    Abs. 2 Satz 2 AMG, §§ 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung

    Die Wettbewerbszentrale weist auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe hin, wonach es Apotheken verwehrt ist, sog. „Bonus-Taler“ für den bloßen Erwerb von rezeptpflichtigen preisgebundenen Arzneimitteln zu gewähren. Die Ausgabe von Bonus-Talern sei als Preisnachlass zu bewerten. Dies wiederum verstoße gegen § 78 AMG und damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Die Pressemitteilung des OLG Karlsruhe erkärt: „Die auf der Grundlage von § 78 AMG erlassene Arzneimittelpreisverordnung schreibt ein Preisbildungsverfahren vor, das zu einem bestimmten einheitlichen Preis für das jeweilige Medikament führt. Der wesentliche Zweck dieser Regelung besteht darin, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf der letzten Handelsstufe, also im Verhältnis zwischen Apotheker und Verbraucher, einen Preiswettbewerb auszuschließen, um dadurch eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Karlsruhe Presseerklärung). Die Wettbewerbszentrale will abwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird. Die entschiedene Frage gehört zu den umstrittensten in der Arzneimittelwerbung, weshalb eine höchstrichterliche Entscheidung hier für Rechtsklarheit sorgen müsse. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu Bonus-Talern oder Zugaben auf preisgebundene Arzneimittel ist nicht einheitlich, wobei stets die Frage, unter welchen Umständen die Bonus-Taler abgegeben wurden, streitentscheidend war (vgl. eher ablehnend: OLG Hamburg, Urteil vom 26.07.2007, Az. 3 U 21/07, zustimmend: OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2008, Az. 6 U 118/07).

  • veröffentlicht am 29. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. I ZR 24/03
    § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs.1 UWG i.V. mit §§ 2, 21 AMG, § 3a HWG, § 4 TDG; Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ

    Der BGH ist der Ansicht, dass ein Onlinehändler das Verbreitungsgebiet der Werbung im Internet durch einen sog. Disclaimer einschränken kann, in dem er anzeigt, dass er Adressaten in einem bestimmten Land nicht beliefert. Der Bundesgerichtshof wies allerdings darauf hin, dass ein solcher Ausschluss (Disclaimer) nur dann wirksam ist, wenn er (1) eindeutig eindeutig gestaltet, (2) aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen ist und vom (3) vom Oninehändler auch tatsächlich beachtet wird, also nicht Waren entgegen dem Lieferausschluss doch in das betreffende Land geliefert werden.

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