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Artikel-Schlagworte: „Amtsgericht Frankfurt“

AG Frankfurt a.M.: GEMA-Vermutung für Rechtewahrnehmung erfasst auch unter einem Pseudonym veröffentlichte Werke / Gegenbeweis nur bei Benennung von Klarnamen möglich

Montag, 3. September 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.08.2012, Az. 32 C 1286/12-48 - nicht rechtskräftig
§ 16 UrhG, § 17 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG

Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei unter einem Pseudonym veröffentlichten Musikwerken der GEMA, kraft der höchstrichterlich mehrfach bestätigten sog. GEMA-Vermutung, eine dahingehende tatsächliche Vermutung besteht, dass die GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires grundsätzlich eine Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte und das mechanische Vervielfältigungsrecht für in- und ausländische Tanz- und Unterhaltungsmusik zusteht. Der GEMA-Vermutung stehe nicht entgegen, dass auch Musiktitel von den jeweiligen Urhebern direkt und ohne die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft angeboten würden. Um die bestehende GEMA-Vermutung in einem solchen Fall zu widerlegen, habe der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt sei oder kein Schutz des Werkes bestehe. Dabei reiche es allerdings nicht aus, eine unter einem Pseudonym handelnde Musikgruppe anzugeben. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

GEMA verklagt Musikpiraten auf Nutzungsentgelt für anonym, unter der CC-Lizenz veröffentlichtes Musikstück / Wem gehört die Musik?

Freitag, 29. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Nach einem Bericht u.a. der Piratenpartei (hier) werden die Musikpiraten e.V. (hier) wegen Nutzung eines Creative Commons-Songs von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vor dem AG Frankfurt a.M. verklagt. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musiktiteln veröffentlicht, die sämtlich unter der Creative Commons-Lizenz (hier) veröffentlicht worden waren. Die GEMA stellt sich bei einem der Titel (wohl exemplarisch) auf den Standpunkt, dass sie auch für diese Titel - die anonym veröffentlicht worden waren - Nutzungsentgelte fordern darf. Es handelt sich um den Titel “Dragonfly”, welcher unter dem Pseudonym “Texas Radio” zum Wettbewerb eingereicht wurde. Dieses Pseudonym wird von den Musikern Electronico und ElRon XChile verwendet, welche nach Angaben der Piratenpartei nicht wünschen, “dass ihre bürgerliche Identität mit ihrer Tätigkeit als Musiker in der Band texasradiofish verknüpft werden kann”. Die sich stellende rechtliche Frage lautet, ob und wann die GEMA auch für solche Musiktitel die Verwertungsrechte besitzt, welche von deren Urhebern für gemeinfrei (und kostenlos) erklärt worden sind.


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