IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2015

    AG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2014, Az. 5 C 78/12
    § 890 ZPO; Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2006/113/EG; § 7 UWG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass Werbe-E-Mails einer Partnerbörse, für welche keine Einwilligung im Wege eines so genannten Double-Opt-in-Verfahrens vorliegt, belästigend und daher zu unterlassen sind. Dabei fielen auch E-Mails, welche das Interesse eines anderen Mitglieds der Partnerbörse signalisierten, unter „Werbe-E-Mails“, da die Beklagte nicht sicherstellen konnte, dass sich nicht ein Dritter unter der E-Mail-Adresse des Klägers missbräuchlich angemeldet hätte und dieser nun durch solche Nachrichten belästigt würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Dezember 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 24.06.2014, Az. 25b C 924/13
    § 8 TMG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Vermieter einer Ferienwohnung mit WLAN (WPA2-verschlüsselt) nicht für Urheberrechtsverstöße seines Mieters verantwortlich ist, insbesondere dann nicht, wenn der Vermieter den Mieter darüber belehrt hat, dass der WLAN-Anschluss u.a. nicht für illegales Filesharing missbraucht werden darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014, Az. 22a C 96/14
    § 678 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass eine rechtsanwaltliche Gebühr in Höhe von 500,00 EUR zzgl. MwSt. für die Abwehr einer markenrechtlichen Abmahnung, für welche auf Seiten des Vertretenen ein wirtschaftliches Interesse von 150.000,00 EUR bestand, ohne Weiteres angemessen ist. Der Beklagte hatte vorliegend seine Einwendungen gegen die Forderung auch nicht stichhaltig begründet. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Beschluss vom 22.09.2014, Az. 36a C 98/14
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer von eBooks nicht für urheberrechtswidrige Inhalte eines von ihm vertriebenen eBooks haftet, weder auf Unterlassung noch auf Schadensersatz. Dies gelte jedoch nur dann, wenn er keine Kenntnis der verletzenden Inhalte gehabt habe. Grund für diese Haftungsprivilegierung sei der verfassungsrechtliche Schutz der Medienfreiheit. Zitat:

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  • veröffentlicht am 25. Juni 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13
    § 97 UrhG, § 8 TMG

    Das AG Hamburg-Mitte hat entschieden, dass ein Hotel, welches für seine Gäste ein offenes W-LAN betrieb, nicht für Filesharing-Rechtsverstöße haftet, die über dieses W-LAN begangen werden. Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, sei der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG für Access Provider auf ihn Anwendung fände. Das Amtsgericht folgt damit einer herrschenden Meinung in der Rechtsliteratur. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Januar 2014

    AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13
    § 97 Abs. 2 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur gegeben ist, wenn der Unterlassungsanspruch auch weiter verfolgt wird. Vorliegend war ein Anschlussinhaber wegen Filesharings auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz verklagt worden. Eine Unterlassungserklärung war im Vorfeld nach mehrfacher Aufforderung nicht abgegeben worden und die Unterlassung wurde auch nicht eingeklagt. Damit sei die Abmahnung unberechtigt gewesen, da der Rechtsinhaber hinsichtlich einer Unterlassung keinen Verfolgungswillen gezeigt habe. Als angemessenen Schadensersatz für den Down-/Upload eines Pornofilms nahm das Gericht im Übrigen einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR an, da es sich nur um eine punktuelle Nutzungshandlung gehandelt habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. August 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, (Hinweis-) Beschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13
    § 3 ZPO, § 97 a Abs.1 S. 2 UrhG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Streitwert für illegales Filesharing durch einen Verbraucher ohne gewerbliches Ausmaß lediglich 1.000 EUR beträgt. Interessant: Der Richter bezog sich bei seiner Ermessensentscheidung (§ 3 ZPO) bereits auf das noch nicht in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2013, Az. 166 Gs 377/13
    § 353d Nr. 3 StGB

    Das AG Hamburg hat einen Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Strafverteidiger Strate des Gustl Mollath (hier) wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, unter „Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen“. Was wir davon halten? Die Geschwindigkeit, mit der gegen Mollath und sein Verteidigerteam juristisch vorgegangen wird, ist mindestens so atemberaubend, wie das unseres Erachtens in seinem Ausmaß beispiellos phlegmatische Vorgehen der Justiz und der bayerischen Justizministerin Merk, um den offensichtlich unschuldigen Mollath nach über 5 Jahren endlich aus der Psychatrie herauszuholen. Hier wird ganz klar an den richtigen Stellen gearbeitet. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, Az. 32 C 57/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Erklärung „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ eine zulässige Meinungsäußerung ist.  Die Bezeichnung „arme Sau“ sei keine reine Schmähkritik. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerung handele, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund trete, es sich also um Äußerungen handele, die den Angriff auf die Person bezwecke, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen trete der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück. So verhalte es sich hier indes nicht. Die Redewendung „Arme Sau“ bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamburg, Urteil vom 14.06.2012, Az. 35a C 40/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 31 UrhG, § 43 UrhG, § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass der Käufer einer Website selbst darauf zu achten hat, ob der dort integrierte Inhalt (hier: Texte der Presseangentur dapd) von ihm genutzt werden darf. Die einfache Bestätigung, es bestünden keine entgegenstehenden Rechte Dritter, reiche hierfür, so das Amtsgericht, nicht aus. Bei der Berechnung des Schadensersatzes nach der Methode der fiktiven Lizenzanalogie könnten vom Geschädigten branchenübliche Tarife, wie die des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) verwendet werden. Auch habe der Geschädigte Anspruch auf die Bezahlung von „Dokumentationskosten“, welche im vorliegenden Fall ausreichend dargelegt worden sein sollen. Der Streitwert für die Klage (ohne Unterlasssung) wurde auf 2.700,00 EUR festgesetzt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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