Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Heimlicher Zuhörer eines Telefonats darf nicht als Zeuge vernommen werdenveröffentlicht am 2. September 2014
AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az. 222 C 1187/14 – rechtskräftig
§ 373 ZPODas AG München hat entschieden, dass heimliche Mithörer eines Telefonats nicht als Zeugen vernommen werden dürfen. In einem anderen Fall hatte das AG Düsseldorf den heimlichen Zuhörer als Zeugen zugelassen, wobei es sich insoweit allerdings um einen Sonderfall gehandelt haben dürfte – den auch das AG München zuließ. Zur Pressemitteilung des AG München: (mehr …)
- AG München: Dash-Cam-Videoaufnahmen aus dem Pkw sind kein zulässiges Beweismittel bei Verkehrsunfallveröffentlicht am 2. September 2014
AG München, (Hinweis-) Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14
§ 6b Abs. 1 Nr.3 BDSG, § 22 S.1. KUG, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GGDas AG München hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aufzeichnungen aus einer sog. Dash-Cam im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden können. Zur Pressemitteilung Nr. 35/14 des Amtsgerichts vom 14. 08.2014: (mehr …)
- AG München: Die Reiserücktrittsversicherung kann auch noch nach dem Online-Check-In in Anspruch genommen werdenveröffentlicht am 5. Juni 2014
AG München, Urteil vom 30.10.2013, Az. 171 C 18960/13 – rechtskräftig
§ 651i BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Reisewilliger bei einer Erkrankung vor Antritt der Reise seine Reiserücktrittsversicherung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Reisende sich bereits online eingecheckt hat. In einem solchen Online Check-In liege noch kein „Reiseantritt“, so das Amtsgericht. Zur Pressemitteilung vom 02.06.2014: (mehr …)
- AG München: Für das Bestehen eines Widerrufsrechts im Fernabsatz muss der Verbraucher als solcher erkennbar seinveröffentlicht am 12. Mai 2014
AG München, Urteil vom 10.10.2013, Az. 222 C 16325/13
§ 312 d BGB, § 13 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht für Verbraucher nur dann besteht, wenn der Verbraucher als solcher erkennbar war. Bestelle ein Verbraucher ein Produkt über das Internet und gebe bei den Kundeninformationen eine Unternehmensbezeichnung (hier: Physiotherapiepraxis) an und verwende auch die E-Mail-Adresse des Unternehmens, sei für den Verkäufer nicht erkennbar, dass eine private Bestellung vorliegen solle. Ein Widerruf dürfe daher vom Verkäufer zurückgewiesen werden. Zur Pressemitteilung vom 28.04.2014:
- AG München: Widerrufsrecht ist auch dann wirksam ausgeübt, wenn der Händler keine Eingangsbestätigung verschicktveröffentlicht am 9. Mai 2014
AG München, Urteil vom 20.03.2014, Az. 261 C 3733/14 – nicht rechtskräftig
§ 312 b Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas AG München hat entschieden, dass es bei einem Fernabsatzvertrag nach Ausübung des Widerrufsrechts keiner weiteren Bestätigung bedarf. Zur Pressemitteilung 17/14 vom 05.05.2014 : (mehr …)
- AG München: Widerruf von Messekäufen nicht möglichveröffentlicht am 6. Dezember 2013
AG München, Urteil vom 25.04.2013, Az. 222 C 6207/13
§ 433 Abs. 2 BGB, § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGBDas AG München hat entschieden, dass ein Vertrag, der auf einer Handwerksmesse geschlossen wurde, nicht widerrufbar ist. Es handele sich bei einer Verkaufsmesse nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Es stehe weder das Freizeiterlebnis im Vordergrund noch lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- oder Werbezweck der Veranstaltung ab, so dass ein besonderes Widerrufsrecht nicht entstehe. Ein dort geschlossener Vertrag sei somit bindend. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Filesharing – Hashwert einer Torrent-Datei ist kein Beweis für eine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 4. Oktober 2013
AG München, Urteil vom 15.03.2013, Az. 111 C 13236/12
§ 97 UrhGDas AG München hat entschieden, dass die Angabe des Hashwerts einer Torrent-Datei im Filesharing-Prozess kein ausreichender Beweis für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist. Dass die Torrent-Datei auf dem Rechner des Beklagten vorhanden gewesen sei, bedeute nicht zwangsläufig eine Verletzung eines geschützten Werkes. Eine Torrent-Datei enthalte nur eine weitere Datei mit dem hier streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Darin liege jedoch noch kein öffentliches Zugänglichmachen eines geschützten Werkes. Den Nachweis, dass auch eine Datei mit dem Hashwert des streitgegenständlichen Films – der sich von dem Wert der Torrent-Datei unterscheide – von dem Beklagten verbreitet worden sei, habe die Klägerin nicht führen können.
- AG München: Auch Bruchstücke eines Werks sind eigenständig geschützt / Filesharingveröffentlicht am 1. Oktober 2013
AG München, End-Urteil vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11
§ 19a UrhG, § 97a Abs. 1 S.2 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG München hat entschieden, dass nicht nur das urheberrechtliche Werk (hier: Hörbuch zur Harry Potter-Serie), sondern auch kleinste Teile davon urheberrechtlich geschützt sind. Demnach soll auch das Angebot von Bruchstücken eines Werks zum Download eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung sei generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten worden seien. Der Filesharer hatte die einzelnen Bruchstücke als wertlosen Datenmüll abgetan. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG München: Zum Schadensersatz bei der Veröffentlichung von Raubkopien eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier: eBook)veröffentlicht am 31. Juli 2013
AG München, Urteil vom 11.01.2012, Az. 158 C 23082/11
§ 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas AG München hat entschieden, dass für die Veröffentlichung eines eBooks als PDF-Dokument trotz eindeutiger Erkennbarkeit als Raubkopie ein Schadensersatz von 3.000,00 EUR angemessen ist. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil er sich über seine Berechtigung, das streitgegenständliche Werk zum Download anzubieten, hätte vergewissern müssen. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Viele kleine, unerhebliche Mängel können einen erheblichen großen Mangel ausmachenveröffentlicht am 25. Juni 2013
AG München, Urteil vom 07.02.2013, Az. 275 C 30434/12
§ 633 Abs. 2 BGB, § 634 Nr. 3 1. Alt. BGBDas AG München hat entschieden, dass viele, für sich gesehen unerhebliche Mängel einer Werkleistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen können, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind („Gesamtmangel“). Zur Pressemitteilung 26/13 des Amtsgerichts vom 17.06.2013: (mehr …)