Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Das Vorhalten von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in Bezug auf das gleiche Angebot stellt eine wettbewerbswidrige „Irreführung“ darveröffentlicht am 9. Juli 2012
OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, Az. I-4 U 48/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 307 Abs. 1 BGB, § 475 BGB, § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen in ein und demselben Angebot einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB darstellt (Zum Volltext der Entscheidung hier). Denn eine Widerrufsbelehrung sei nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstelle, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten würden und welche Folgen die Ausübung des Rechts haben. Es dürften somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert werde und letztlich nicht wisse, welche der Belehrungen richtig sei und gelten solle (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2011, Az. I-4 U 35 / 11). (mehr …)
- LG Hamburg: Ist ein Wettbewerbsverstoß unter zwei unterschiedlichen Domains „kerngleich“?veröffentlicht am 14. November 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010, Az. 407 O 217/09
§§ 3; 5; 4 Nr. 11 UWG; § 1 PAngVDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß auch dann angenommen werden kann, wenn der Werbetreibende die verbotene Werbung auf einer anderen Webseite veröffentlicht. Im vorliegenden Fall wurde in der Folge der Beklagten ein Ordnungsgeld von 10.000 EUR auferlegt, nachdem sie die verbotene Werbung – bestimmte Mobilfunkangebote, welche gegen die Preisangabenverordnung verstießen – zwar nicht auf der gleichen Website geschaltet hatte wie ursprünglich, so doch aber auf einer anderen von ihr verwalteten Website. Hierin sah das Landgericht einen kerngleichen Verstoß. Die Höhe des Ordnungsgeldes dürfte auf die Größe des beklagten Unternehmens zurückzuführen sein.
- OLG Stuttgart: Eine Unterlassungserklärung in Bezug auf Printmedien gilt auch für das Internetveröffentlicht am 3. Juli 2009
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2008, Az. 2 U 41/08
§§ 133, 157 BGBDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die wörtlich für eine Werbung „in Zeitungsanzeigen“ abgegeben wird, auch für gleichartige Werbung auf Onlinemedien zu beziehen ist. Die Beklagte betrieb ein Autohaus und hatte in einer Zeitungsanzeige gebrauchte Kfz beworben ohne auf ihre Eigenschaft als gewerblicher Anbieter hinzuweisen. Von der Klägerin abgemahnt gab die Beklagte die Unterlassungserklärung ab, es künftig im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, „in Zeitungsanzeigen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerblichkeit oder die Gewerbsmäßigkeit des Angebots hinzuweisen“ und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 1.500,00 EUR zu bezahlen. Einige Zeit später inserierte die Beklagte im Internetportal „autoscout24.de“ vier Fahrzeuge unter der Rubrik „Nur Privatangebote“, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebots zum Verkauf hinzuweisen. Die Klägerin forderte hierfür die in der Unterlassungserklärung zugesicherte Vertragsstrafe ein. (mehr …)