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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 24.04.2009, Az. 15 O 757/07
    § 12 UWG

    Das LG Berlin vertritt die Rechtsansicht, dass einer Unterlassungserklärung auch dann, wenn durch sie in einem Gerichtsverfahren nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dem Unterlassungsgläubiger der Zeugenbeweis abgeschnitten sei, keine Wirkung eines Anerkenntnisses zukomme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kassel, Urteil vom 30.04.2008, Az. 11 O 4057/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7 GlüStV

    Das LG Kassel hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Vollmacht als nicht erfolgt zu werten ist. In Hinblick auf die Kosten einer einstweiligen Verfügung erklärte das LG Kassel, die Verfügungsklägerin habe die Beklagte nicht wirksam abgemahnt. Es habe an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin gefehlt, was die Verfügungsbeklagte von Anfang an moniert habe. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohten, wenn er auf die Abmahnung verzichte, lägen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkenne, so behandelt werde, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2009, Az. 8 W 34/09
    § 307 ZPO; GKG/KV Nr. 1211 Ziff. 2

    Das OLG Stuttgart hat in einer Kostensache darauf hingewiesen, dass die Gerichtsgebühr bei einem Anerkenntnisurteil grundsätzlich auf eine 1,0-fache Gebühr ermäßigt wird, auch wenn der Beklagte sich gegen die Kostenlast verwahrt und somit eine Begründung der Kostenentscheidung notwendig wird. Damit befindet das Gericht sich im Einklang mit der Auffassung eines Großteils der anderen Oberlandesgerichte. Auch wenn durch die Begründung der Kostenentscheidung ein Arbeitsaufwand des Gerichts entsteht, der über dem eines regulären Anerkenntnisurteils liegt, sei der Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte des Nr. 1211 Ziff. 2 KV GVG insoweit eindeutig, dass die Kostenermäßigung für alle Anerkenntnisurteile gelten solle.

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07
    §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 437 Nr. 1, 439 Abs. 2, 474 , 476, 781 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Bezahlung einer Rechnung ohne Vorbehalt nicht zwangsläufig bedeutet, dass die der Rechnung zu Grunde liegenden Forderung anerkannt wird. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthalte über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gelte auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar werde es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet seien, eine derartige Wertung zu tragen. Gleichzeitig wiesen die Richter am Bundesgerichtshof darauf hin, dass es neben dem „abstrakten“ Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gebe, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpere, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgebe, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst“ zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellten dabei ein Indiz dar, das der Richter – mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung – bei seiner Beweiswürdigung verwerten könne.
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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    LG Erfurt, Urteil vom 20.11.2008, Az. 3 O 1140/08
    §§ 93, 286, 294 ZPO

    Das LG Erfurt hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung vertreten, dass der Abmahnende u.U. für den Zugang seiner Abmahnung beweisbelastet ist. Bestreitet der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung, so hat der Abmahner gemäß vorliegendem Urteil zunächst die genauen Umstände der Absendung der Abmahnung vorzutragen und ggf. unter Beweis zu steIlen. Gelingt ihm dies – was im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall war, da das Postbuch mehrere Versendungen auswies, ohne dass diese dem Datum der Abmahnung zugeordnet werden konnte – muss wiederum der Abgemahnte qualifiziert vortragen, warum ihn das Schreiben trotz ordnungsgemäßer Absendung nicht erreicht hat. Relevant ist diese Frage für die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung: Erkennt der Verfügungsbeklagte die einstweilige Verfügung sofort an bzw. gibt er sofort eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass ihn zuvor eine Abmahnung erreicht hat, können die Kosten für das Verfahren dem Verfügungskläger auferlegt werden.
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  • veröffentlicht am 29. September 2008

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2008, Az. 1 W 99/08 – 19
    §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 93 ZPO, 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Kosten einer einstweiligen Verfügung auch dann von dem Antragsgegner zu tragen sind, wenn dieser vorher nicht abgemahnt wurde, weil dies aus Dringlichkeitsgründen unzumutbar war. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit könne etwa dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Wettbewerbsverstoß, als die Gefahr seiner Begehung für die Verfügungsklägerin erkennbar wurde, aus objektivierter klägerischer Sicht ohne die sofortige Erwirkung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr verhinderbar war. Hier richtete sich die einstweilige Verfügung gegen eine am 31.11. veröffentlichte Werbung zur Geschäftseröffnung am Folgetag, einem Feiertag. Das Oberlandesgericht sah unter diesem Umständen ein sofortiges Einschreiten per einstweiliger Verfügung für erforderlich an. (mehr …)

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