Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Köln: Keine Täuschung über Abschluss eines „Branchenbuch-Vertrags“, wenn dieser als Korrekturbogen aufgemacht istveröffentlicht am 31. August 2011
AG Köln, Urteil vom 06.06.2011, Az. 114 C 128/11
§§ 611 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142, 305 c BGBDas AG Köln hat entschieden, dass ein Vertrag über die Veröffentlichung einer Adresse in einem Internetportal („Branchenbuch-Vertrag“) für 569,05 EUR/Jahr nicht anfechtbar ist. Zwar habe das Angebotsformular durchaus Ähnlichkeiten mit einem Korrekturbogen gehabt („Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten.“), jedoch sei durch die Formulierung „bei Annahme“ klar erkennbar gewesen, dass es sich um ein Angebot zum Vertragsschluss gehandelt habe. Auch die Kosten von 39,85 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer im Monat seien verständlich angegeben und nicht als überraschende Klausel zu werten. Eine Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung oder eine Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung komme nicht in Betracht. Dieser Entscheidung des AG Köln stehen zahlreiche Entscheidungen gegenüber, die durchaus betrügerische Absichten hinter solchen Formularen erkennen und eine Anfechtung zulassen (vgl. u.a. LG Flensburg, LG Düsseldorf, LG Hamburg, ). Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Schweinfurt: Abo-Falle – Gültiger Vertragsschluss, wenn Textfenster mit „Vertragsinformationen“ vorgehalten wirdveröffentlicht am 5. August 2011
AG Schweinfurt, Urteil vom 09.06.2011, Az. 10 C 1657/10
§§ 133, 157, 119 BGBDas AG Schweinfurt hat entschieden, dass ein Abonnenment-Vertrag über eine Webseite zustande kommt, wenn sich auf dem Anmeldebildschirm ein Textfenster mit der Überschrift „Vertragsinformationen“ befindet, auf welches durch ein Sternchen direkt oberhalb des „Jetzt anmelden“-Buttons hingewiesen wird. Dies sei zur Aufklärung über die Kostenpflichtigkeit ausreichend. Widerruf und Anfechtung seien nicht rechtzeitig erklärt worden. In einem Nebensatz („Darüber hinaus befindet sich auch in den AGBs, welche wirksam einbezogen wurden, s.o., eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Widerrufsbelehrung.„) ließ das Gericht zudem erkennen, dass es offensichtlich eine Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB auf einer Webseite zum Beginn des Fristlaufs für die Widerrufsfrist ausreichen lassen würde, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass auf einer Webseite keine Textform gegeben ist. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Freie Kündigung eines Internet-System-Vertrags möglichveröffentlicht am 3. August 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az. 7 O 311/10
§ 631 Abs. 1 BGBDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Abschluss eines sog. Internet-System-Vertrags dem Kunden das Recht der freien Kündigung zusteht, da es sich um einen Werkvertrag handelt. Eine pauschale Abrechnung der rechtlichen Vertragslaufzeit zu den vereinbarten monatlichen Kosten sei dem Anbieter damit verwehrt. Die Klägerin hätte zur Durchsetzung ihrer Forderung im Einzelnen ausführen müssen, wie sich die einzelnen Beträge zusammensetzten und welche konkreten Einzelpositionen davon erfasst seien. Wenn die geltend gemachten Beträge im Rahmen der Geschäftsgründung kalkuliert worden seien, so hätte es nahegelegen, entsprechende Aufstellungen vorzulegen. Diesem Erfordernis sei die Klägerin jedoch nicht nachgekommen, so dass, abgesehen von bereits gezahlten Beträgen, keine weiteren Forderungen bestünden. Das LG Düsseldorf verfolgt damit die schon zuvor praktizierte Rechtsprechung (s. hier) weiter. Die Einordnung als Werkvertrag wurde bereits vom BGH bestätigt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Bestehen auf Vertragserfüllung rechtsmissbräuchlich? – Zu niedrige Preisangabe und Anfechtungveröffentlicht am 17. Juni 2011
AG München, Urteil vom 04.11.2009, Az. 163 C 6277/09
§§ 651f, 242 BGBDas AG München hat entschieden, dass die Buchung einer Reise 70% unter dem eigentlich vorgesehen Preis vom Reiseveranstalter nach erfolgter Anfechtung nicht durchgeführt werden muss, wenn es sich bei der fehlerhaften Preisangabe für den Kunden erkennbar um eine Softwarefehler handelte. Dann die Erfüllung des Vertrags zu dem niedrigen Preis zu verlangen, sei nach Ansicht des Gerichts rechtsmissbräuchlich. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Kunde mehrfach telefonisch beim Anbieter nachgefragt habe, ob der angegebene (niedrige) Preis tatsächlich der richtige sei. Bei der Telefon-Hotline habe schließlich auch nur der fehlerhaft berechnete Preis vorgelegen. Der ausgewiesene Preis habe jedoch so offensichtlich im Missverhältnis zur angebotenen Leistung gestanden, dass dem Kunden dies durch andere Quellen habe auffallen müssen.
- AG Münster: Verbraucher wird zur Zahlung von 96,00 EUR Abo-Kosten verurteilt – weil er offensichtlich nicht gut rechtsanwaltlich vertreten wurdeveröffentlicht am 19. Mai 2011
AG Münster, Urteil vom 05.05.2011, Az. 7 C 3998/10
§§ 305 ff.; 611 BGBDas AG Münster hat einen Verbraucher zur Zahlung von 96,00 EUR verurteilt, nachdem sich dieser auf einem „Internetportal zur Bildung von Wohngemeinschaften“ angemeldet haben soll. Das Amtsgericht kam vorliegend zu dem Schluss, dass es sich nicht um eine sog. Abo-Falle handele. Kommentieren möchte man das Urteil kaum und noch weniger die Polemik in Hinblick auf die – bei Abo-Fallen zutreffende – Empfehlung von Prof. Dr. Thomas Hoeren. Ohnehin wurde dies schon ausreichend vom Kollegen Dosch getan (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Düsseldorf: Zur Kündigung eines Internet-System-Vertragsveröffentlicht am 17. Mai 2011
LG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2011, Az. 20 S 199/09
§§ 346, 812 Abs. 1 BGB
Das LG Düsseldorf hat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag anzusehen ist und die Pflicht des Kunden, jeweils mit dem Entgelt für ein Vertragsjahr in Vorleistung zu treten, wirksam ist. Weiterhin führte das Gericht aus, dass eine vorzeitige Kündigung eines Vertrages mit 36 Monaten Laufzeit ausdrücklich ausgesprochen werden müsse. Ein erklärter „Rücktritt“ könne nicht ohne Weiteres umgedeutet werden. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auch keinen Rücktritts- oder Anfechtungsgrund feststellen, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass eine zunächst zugesagte Funktion nicht implementiert worden sei. Eine Rückforderung der bereits gezahlten Entgelte kam deshalb nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Cham: Was Sie bei Beauftragung eines Fotografen beachten sollten!veröffentlicht am 23. Februar 2011
AG Cham, Urteil vom 22.11.2010, Az. 6 C 846/10
§§ 311, 631, 649 BGBDas AG Cham hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung einer „professionellen Fotoserie“ nicht allein deshalb angefochten werden kann, weil der Fotograf eine einfache Digitalkamera verwendet. Es liege keine Täuschung über die Professionalität der Auftragsausführung vor, wenn lediglich die Anfertigung einer Fotoserie geschuldet gewesen sei und über die konkrete Art der Erledigung nichts vereinbart wurde. Weder die Beklagte noch die vernommenen Zeugen hätten Zusicherungen der Klägerin hinsichtlich der Art der verwendeten Kamera (Spiegelreflex statt normalem Objektiv), des genauen Umfangs der Vorbereitung durch die Visagistin oder der Größe und Ausstattung des Studios geschildert. Allein die nachträgliche Unzufriedenheit der Beklagten mit den unstreitig angefertigten fünf Farbaufnahmen berechtige sie nicht zur Anfechtung des Vertrages.
- LG Köln: Käufer hat keinen Anspruch auf Erhalt eines Whirlpools im Wert von 8.000,00 EUR bei Sofortkauf für 1,00 EUR / Wirksame Anfechtung / Berichtet von Dr. Damm & Partnerveröffentlicht am 20. Dezember 2010
LG Köln, Urteil vom 30.11.2010, Az. 18 O 150/10
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGBDas LG Köln hat entschieden, dass ein Käufer, der bei eBay einen neuen 6-Personen-Whirlpool zum Sofort-Kauf-Preis von 1,00 EUR erwirbt, bei Anfechtung des Verkäufers keinen Anspruch auf Erfüllung dieses Kaufvertrags hat. Der Verkäufer gab an, dass die Einstellung unter der Rubrik „Sofort-Kaufen“ auf einem Mitarbeiterversehen beruhte. Das Gericht folgte dieser Darstellung. Bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes sei ohne weiteres anzunehmen, dass der Beklagte einen neuen Whirlpool, welcher unstreitig eine Wert von 8.000,00 EUR habe, nicht über die Option „Sofort-Kaufen“ für einen Betrag von 1,00 angeboten haben würde. Durch die „Sofort-Kaufen“ Option erhalte der Verkäufer die Möglichkeit, ein Artikel sogleich zu verkaufen, ohne das Ergebnis einer Versteigerung abwarten zu müssen. Diese Wahl der Option mache daher für ihn nur dann Sinn, wenn er einen Verkaufpreis wähle, der letztlich demjenigen Betrag entspricht, den er für angemessen ansehe und für den er bereit sei, den angebotenen Artikel auf jeden Fall zu verkaufen. Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Andreas Gerstel.
- AG Zittau: Käufer hat Anspruch auf Erhalt einer Ware im Wert von 990,00 EUR bei eBay-Sofortkauf für 1,00 EUR / Unwirksame Anfechtungveröffentlicht am 18. Dezember 2010
AG Zittau, Urteil vom 16.02.2010, Az. 5 C 0219/09
§§ 119 Abs. 1, Abs. 2; 133; 142 Abs. 1; 143 Abs. 1; 157; 433 BGBDas AG Zittau hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der bei eBay Ware, welche einen Wert von ca. 1.000 EUR hat, zu einem Sofortkaufpreis von 1,00 EUR anbietet, diesen Vertrag zu erfüllen hat. Die Anfechtungserklärung hielt das Amtsgericht nicht für wirksam. Der Beklagte habe lediglich behauptet, dass ihm beim Einstellen des Artikels ein Fehler unterlaufen sei. Dies allein sei jedoch nicht ausreichend. Ein Anfechtungsgrund seien insbesondere Erklärungs- und Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB sowie ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht dargetan, worauf der Beklagte bereits mit Verfügung vom 06.07.2009 hingewiesen worden sei. Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Andreas Gerstel.
- AG Gummersbach: eBay-Auktion kann vom Onlinehändler nicht nur nach eBay-Vorgaben, sondern auch nach allgemeinen Maßstäben angefochten werdenveröffentlicht am 12. Juli 2010
AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
§§ 119, 145, 280, 281, 433 BGBDas AG Gummersbach hat entschieden, dass ein Onlinehändler eine eBay-Auktion nicht nur nach den von eBay vorgegebenen Möglichkeiten vorzeitig abbrechen kann, sondern auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung einer Willenserklärung. Zugleich stellte das Gericht aber Fest, dass „Probleme mit PayPal“ einen Anfechtungsgrund nicht enthalten würden, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellten. Insbesondere seien die Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten gewesen, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten. Vgl. auch AG Stollberg (Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05).