Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Reine Auskunftsanfrage an ein Unternehmen ist kein unzulässiger Spamveröffentlicht am 22. Oktober 2013
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013, Az. 2 U 9/13
§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine reine Auskunftsanfrage, die per Fax an ein Unternehmen geschickt wird, nicht als unzulässiger Spam zu werten ist. Vorliegend seien lediglich Daten zur Aktualisierung eines Datenbestandes abgefragt worden. Das Schreiben habe nicht dazu gedient, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen des Verfassers zu erhöhen. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Die nicht als Blickfang hervorgehobene Werbung des Rechtsanwalts mit „kostenloser Deckungsanfrage“ ist wettbewerbsrechtlich zulässigveröffentlicht am 16. Juni 2010
KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010, Az. 5 U 42/08
§§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG; 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG; 49b Abs. 1 BRAODas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer kostenlosen Anfrage nach Deckungsschutz bei Rechtsschutzversicherungen nicht wettbewerbswidrig ist. Auch wenn kostenlose Deckungsanfragen eine weit verbreitete Praxis bei Rechtsanwälten seien, stelle dies keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, soweit die Werbeaussage nicht übermäßig hervorgehoben werde. Auch berufsrechtlich stelle die kostenlose Deckungsanfrage keine unzulässige Gebührenunterschreitung dar. Zwar möge es Konstellationen geben, wo der Rechtsanwalt „leer ausgeht“, dies stelle aber wettbewerbsrechtlich lediglich eine Bagatelle dar. Zum Volltext:
(mehr …) - Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit, gegen Abmahnungsmissbrauch einzuschreitenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
In einer Fragestunde des Deutschen Bundestages im Februar 2008 hat die Bundesregierung verlauten lassen, dass sie einstweilen keine konkreten Schritte gegen missbräuchliche Abmahnungen einleiten werde. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Antworten der Bundesregierung). Mit § 12 Abs. 1 S. 2, 4 UWG seien ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt worden, um dem Abmahnungsmissbrauch Einhalt zu gebieten. Die Bundesregierung werde aber „das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen“. Anzumerken ist, dass mit der anstehenden Novellierung des UWG im Rahmen der sog. UGP-Richtlinie eher eine Verschärfung der Abmahnsituation zu befürchten ist, als eine Abschwächung, da nach dieser neuen Regelung auch eine Vielzahl bagatellhafter Verstöße abmahnfähig sind (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: UGP-RL). Eine Abmahnerliste wurde von der Bundesregierung in Ermangelung der Sinnhaftigkeit abgelehnt: „Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.“ (mehr …)
- BGH: Die Anfrage zu Waren oder Dienstleistungen ist nicht immer eine wettbewerbswidrige Werbung (Spam)veröffentlicht am 18. Juli 2008
Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05;
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung: