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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2015

    OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2014, Az. 6 U 30/13 – nicht rechtskräftig
    § 36 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die gemeinsamen Vergütungsregeln, die der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) als Vertreter westdeutscher Landesverbände mit dem deutschen Journalistenverband (DJV) und ver.di nach § 36 UrhG für die Berechnung von Zeilenhonoraren herausgegeben haben, nicht auch für Ostdeutschland Geltung beanspruchen. Am Rande stellte der Senat fest, dass die Vergütungsregeln auch für Westdeutschland nicht wirksam aufgestellt worden seien, da es an einer entsprechenden Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln in den Satzungen der Landesverbände fehle und auch kein entsprechender Beschluss der Mitglieder der Landesverbände gefasst worden sei. Dennoch könnten die Vergütungsregeln für Westdeutschland Gültigkeit haben, wenn sie, als Grundlage für die Bezahlung ihrer freien Redakteure, faktisch akzeptiert worden seien. Es wurde die Revision zum BGH zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
    § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Februar 2011

    OLG München, Urteil vom 10.02.2011, Az. 29 U 2749/10
    § 32a UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass der Urheberin des bekannten „Tatort“-Vorspanns (Fadenkreuz, Beine eines laufenden Mannes) keine nachträgliche Mehrvergütung zusteht. Aus der Pressemitteilung 2/11 des Oberlandesgerichts vom 10.02.2011: „Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Dass der „Tatort“-Vorspann über einen hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung verfüge, sei in erster Linie auf die regelmäßige Ausstrahlung des unverändert gebliebenen Vorspanns über einen Zeitraum von 40 Jahren zurückzuführen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige allerdings nicht die Annahme, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorspann um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk, namentlich dem nachfolgenden Kriminalfilm, handele. Die häufige Nutzung des „Tatort“- Vorspanns sei in erster Linie auf die hohe Akzeptanz, welche die dem Vorspann nachfolgenden, in der Regel 90-minütigen Filme der Krimiserie „Tatort“ beim Publikum finden, zurückzuführen. Es könne kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns ansehe. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswertung einen Fairnessausgleich nicht gebiete.“ Die Vorinstanz (LG München I) hatte einen Anspruch auf Nachvergütung noch als gegeben erachtet. Auf die Entscheidung hingewiesen hat Prof. Dr. Thomas Hoeren vom Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Wilhelms-Universität Münster.

  • veröffentlicht am 30. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2009, Az. 5 T 395/09
    §§ 91, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, Nr. 1008, 3309 VV RVG

    Das LG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass eine verfrühte Vollstreckung aus einem Zahlungsurteil dazu führen kann, dass die vollstreckende Partei die dadurch entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr sei erst dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels sei, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt worden sei. Diese Voraussetzungen seien zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung noch nicht erfüllt gewesen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06
    § 315 Abs. 2 BGB, § 12 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei Verstößen gegen eine von der Gegenseite angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung in unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten, die an unterschiedliche Nutzer gerichtet sind, für jeden (selbständigen) Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Eine natürliche Handlungseinheit liege nicht vor. Bei der Überprüfung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe (§ 315 Abs. 2 BGB) sei Ausschlag gebend die Schwere und das Ausmaß der Verstöße, der Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu verhindern. Vorliegend fiel ins Gewicht, dass es um Verstöße im Internet ging, also eine Vielzahl von Kunden erreicht wurden, und dass die Beklagten durch die Verleitung von Kunden zur Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielten. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Einzelfall werteten die Darmstädter Richter damit als durchaus angemessen, auch um zu gewährleisten, dass sich weitere Verstöße in Zukunft nicht mehr lohnten. Die Beklagten seien unabhängig davon, dass das Vertragsstrafeversprechen von der ihnen gehörenden GbR abgegeben wurde, passiv legitimiert, da sie als Gesellschafter persönlich und unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafteten. (mehr …)

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