IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. Februar 2015

    OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2014, Az. 6 U 30/13 – nicht rechtskräftig
    § 36 UrhG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass die gemeinsamen Vergütungsregeln, die der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) als Vertreter westdeutscher Landesverbände mit dem deutschen Journalistenverband (DJV) und ver.di nach § 36 UrhG für die Berechnung von Zeilenhonoraren herausgegeben haben, nicht auch für Ostdeutschland Geltung beanspruchen. Am Rande stellte der Senat fest, dass die Vergütungsregeln auch für Westdeutschland nicht wirksam aufgestellt worden seien, da es an einer entsprechenden Ermächtigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln in den Satzungen der Landesverbände fehle und auch kein entsprechender Beschluss der Mitglieder der Landesverbände gefasst worden sei. Dennoch könnten die Vergütungsregeln für Westdeutschland Gültigkeit haben, wenn sie, als Grundlage für die Bezahlung ihrer freien Redakteure, faktisch akzeptiert worden seien. Es wurde die Revision zum BGH zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
    § 315 Abs. 1, 3  BGB

    Das OLG Düsseldorf hat in Hinblick auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe nach modifiziertem Hamburger Brauch zu erkennen gegeben, dass in diesem Fall „die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre „Angemessenheit“, sondern [nur] darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 BGB.“ Die konkreten Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe angemessen oder nur billig sein soll, hat der Senat nicht erläutert. Interessant ist das Urteil trotzdem, da uns jüngst von einem Mandanten ein Schreiben des Verbandes Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin vorgelegt wurde, in welchem dieser die Formulierung „Angemessenheit“ der Vertragsstrafe rügte, bei Verwendung der Formulierung „Billigkeit der Vertragsstrafe“ allerdings die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sah. Was wir davon halten? § 315 BGB spricht mehrfach von „billigem Ermessen“. Doch nur weil die gesetzliche Formulierung nicht exakt in das Vertragsstrafeversprechen übernommen wurde, davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr noch nicht ausgeräumt sei, halten wir für zweifelhaft. Ohnehin stellte das OLG Düsseldorf für die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB im Wesentlichen darauf ab, ob die Vertragsstrafe laut Vertragsstrafeversprechen „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Zum relevanten Zitat des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-20 U 235/08
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Fotograf, der bereits ein Honorar für die Nutzung seiner Fotos in der Printausgabe einer Zeitung erhalten hat, kein weiteres Honorar für die Wiedergabe des Fotos in der elektronischen Fassung der Zeitung („ePaper“) beanspruchen kann. Zitat: „Unterstellt man zu seinen [Fotograf] Gunsten, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handelt, so dass die Nutzung rechtswidrig erfolgte, ist der Schadensersatz dann nach der angemessenen Vergütung zu berechnen, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Angemessen ist die Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten … . Das führt aber dazu, dass dann, wenn wie hier für eine Nutzungsart bereits eine Lizenz gezahlt worden ist und vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen, ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden ist, weil die angemessen Mehrvergütung der Sache nach 0,00 EUR beträgt. So ist es hier letztlich schon nach dem erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass nach seinen Nachforschungen gegenüber freien Fotografen Tageszeitungsverlage keine gesonderte Vergütung für die Nutzung in einem E-Paper zahlen.“ Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2010

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, Az. I-20 U 191/09
    §§ 315 Abs. 1, Abs. 3; 339 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe nach einem Verstoß gegen eine nach dem sog. modfizierten Hamburger Brauch abgegebene Unterlassungserklärung nur bedingt von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Unterlassungserklärung sah vor, dass die Vertragsstrafe „im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen“ sei. Das sei als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 Abs. 3 BGB zu sehen. Danach sei die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspreche; andernfalls werde die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheine, so der Düsseldorfer Senat, davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das treffe mit Blick auf § 315 Abs. 3 BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. August 2009

    AG Landsberg am Lech, Urteil vom 22.06.09, Az. 2 C 647/08
    § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO

    Das AG Landsberg hat entschieden, dass bei der Begutachten einer markenrechtlich motivierten Domain-Problematik ein Gegenstandswert von 50.000,00 EUR angesetzt werden kann. Da für Markensachen grundsätzlich kein Regelstreitwert existiere, bemesse sich der Gegenstandswert insoweit gem. § 23 Abs. 1 RVG, § 3 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung habe somit letztendlich nach billigem Ermessen zu erfolgen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06
    § 315 Abs. 2 BGB, § 12 UWG

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei Verstößen gegen eine von der Gegenseite angenommenen strafbewehrten Unterlassungserklärung in unterschiedlichen Dienstleistungsangeboten, die an unterschiedliche Nutzer gerichtet sind, für jeden (selbständigen) Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Eine natürliche Handlungseinheit liege nicht vor. Bei der Überprüfung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe (§ 315 Abs. 2 BGB) sei Ausschlag gebend die Schwere und das Ausmaß der Verstöße, der Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu verhindern. Vorliegend fiel ins Gewicht, dass es um Verstöße im Internet ging, also eine Vielzahl von Kunden erreicht wurden, und dass die Beklagten durch die Verleitung von Kunden zur Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistungen einen nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Vorteil erzielten. Eine Vertragsstrafe von 2.000,00 EUR für jeden Einzelfall werteten die Darmstädter Richter damit als durchaus angemessen, auch um zu gewährleisten, dass sich weitere Verstöße in Zukunft nicht mehr lohnten. Die Beklagten seien unabhängig davon, dass das Vertragsstrafeversprechen von der ihnen gehörenden GbR abgegeben wurde, passiv legitimiert, da sie als Gesellschafter persönlich und unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafteten. (mehr …)

I