IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    Der Disclaimer – ein im Internet geläufiger Anglizismus für eine Haftungsausschlussklausel in E-Mails oder auf Websites – ist derart in Mode gekommen, dass sich zahlreiche Kollegen mit dem Sinn und Unsinn derartiger Hinweise befasst haben.  Eine ebenso eindrucksvolle wie interessante elektronische Monographie findet sich beim Kollegen Causse (hier). Besonders angetan hat uns der folgende Hinweis, der zwar heute schon sprachlich seine Wirkung ganz erheblich verfehlen würde, nicht so aber zur damaligen Zeit seiner tatsächlichen Verwendung. „Si forte in alienas manus oberraverit hec peregrina epistola incertis ventis dimissa, sed Deo commendata, precamur ut ei reddatur cui soli destinata, nec preripiat quisquam non sibi parata.“; vulgo: Lass das Werk dem richtigen Empfänger zukommen, sollte es durch „unsichere Winde“ in fremde Hände getragen werden. Gezittert hatte der flämische Mönch Goscelin von St. Bertin (1035-1107), der sich um den seinerzeit mit größeren Schwierigkeiten verbundenen Buchversand sorgte.

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