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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 19 FahrlG

    Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine Fahrschule für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichtes keine Anmeldegebühr (hier: 79,00 EUR) fordern darf, da dies gegen § 19 Fahrlehrergesetz verstößt. Hiernach sind Preise einer Fahrschule zwingend nach dem sog. Musterpreisverzeichnis anzugeben.

  • veröffentlicht am 2. April 2009

    Die Europäische Kommission hat laut einer aktuellen Erklärung des Harmonisierungsamtes (HABM) bekannt gegeben, dass die Gebühren für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarken ab dem 01.05.2009 um 40 Prozent gesenkt werden.  Eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke wirft dann lediglich 900,00 EUR an amtlichen Gebühren auf. Ab dem oben genannten Stichtag wird es statt einer getrennten Gebühr für Anmeldung und Eintragung nur noch eine Gebühr geben. Auf Grund von Übergangsvereinbarungen wird für Anmeldungen, die derzeit noch anhängig sind und für die das HABM noch keine Zahlungsaufforderung für die Eintragungsgebühr vor Inkrafttreten des neuen Gebührenplans erteilt hat, keine Eintragungsgebühr mehr fällig. Für diese Kunden wird die Anmeldegebühr (z.B. 750,00 EUR für eine online Anmeldung bis zu drei Klassen) der einzige zu zahlende Betrag sein. Zusätzlich zu der neuen, einzigen Gebühr für elektronisch angemeldete Gemeinschaftsmarken, wird die Gebühr einer per Fax oder Papier angemeldeten Gemeinschaftsmarke auf 1050 EUR reduziert, und eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird 870 EUR kosten (JavaScript-Link: HABM).

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