Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuG: Einfachen geometrischen Formen kann die Unterscheidungskraft für eine Markeneintragung fehlenveröffentlicht am 4. Februar 2016
EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-695/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass ein Bildzeichen, welches aus einfachen geometrischen Formen besteht, nicht immer die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, um als Marke eingetragen werden zu können. Vorliegend lehnte das Gericht die Unterscheidungskraft des Zeichens
ab, da der Verbraucher bei Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens davon ausgehen werde, dass es sich lediglich um dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder um ein Warensicherungsetikett handele und nicht um einen Hinweis auf die Herkunft einer Ware. Dass ein Grafikdesigner das Zeichen entworfen habe und es sich um eine urheberrechtsfähige Leistung handele, habe keinen Einfluss auf das Vorhandensein einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung hier. - BPatG: Zu den Anforderungen an technische Zeichnungen für Gebrauchsmusterveröffentlicht am 26. November 2015
BPatG, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 35 W (pat) 10/15
§ 8 Abs. 1 GebrMG, § 4 Abs. 4 GebrMG; § 4 Abs. 4 Nr. 5 GebrMV, § 7 Abs. 6 GebrMVDas BPatG hat entschieden, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung zu Recht zurückzuweisen ist, wenn die beigefügten Zeichnungen nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung (schwarze Linien, klar und konturenscharf, keine Erläuterungen) entsprechen. Bleistiftzeichnungen mit Anmerkungen seien zu Recht als nicht ausreichend erachtet worden. Werde dem Anmelder die Rüge der Anmeldung sowie der zurückweisende Beschluss jedoch nicht ordnungsgemäß zugestellt, könne die Korrektur der Zeichnungen noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Die Beschwerdegebühr wurde dem Anmelder im vorliegenden Fall aus Billigkeitsgründen erstattet. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus einer gelöschten / noch nicht eingetragenen Markeveröffentlicht am 19. November 2015
BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. I ZR 15/14
§ 4 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EGV 207/2009Der BGH hat entschieden, dass die Verletzung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke keine Ansprüche des Verletzten z.B. auf Unterlassung, Auskunft oder Schadensersatz auslöst. Dies gelte auch dann, wenn diese für nichtig erklärte Marke im Wege der Umwandlung als nationale deutsche Marke eingetragen werde, wenn dies zum Zeitpunkt der Verletzung noch nicht geschehen war. Möglicherweise seien in einer solchen Konstellation jedoch Unterlassungsansprüche wegen einer bestehenden Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Wer sein Gebrauchsmuster (Patent) in Papierform anmeldet, weil die Software für eine (billigere) elektronische Anmeldung nicht mit seinem Betriebssystem kompatibel ist, hat gleichwohl die Kosten einer Papieranmeldung zu tragenveröffentlicht am 17. September 2015
BPatG, Beschluss vom 17.06.2014, Az. 35 W (pat) 25/13
§ 1 Nr. 2 ERVDPMAV, § 2 Nr. 5 ERVDPMAV, § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostGDas BPatG hat entschieden, dass derjenige, der ein Gebrauchsmuster in Papierform anmeldet gemäß § 2 Abs. 1 PatKostG, Nr. 321 100 GV PatKostG die dafür entstehende volle Gebühr zu entrichten hat und nicht etwa Anspruch auf eine Ermäßigung für eine (hypothetische) elektronische Anmeldung hat, weil die dafür notwendige Software nur für das Betriebssystem Microsoft Windows zur Verfügung steht. Der BGH hat die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2015, AZ. X ZB 8/14, hier). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Bundespatentgerichts ist unzulässigveröffentlicht am 16. September 2015
BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 8/14
§ 9 PatKostG, § 11 Abs. 3 PatKostGDer BGH hat entschieden, dass gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz (Gebührenanfall) weder eine Beschwerde noch eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 PatKostG. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- AG Pankow/Weißensee: Auch eine reine Bestätigungs-E-Mail für eine Onlineshop-Anmeldung kann als unerlaubte Werbung angesehen werden, wenn der Nachweis einer tatsächlichen Anmeldung misslingtveröffentlicht am 10. Februar 2015
AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas AG Pankow/Weißensee hat entschieden, dass eine Bestätigungs-E-Mail für die Anmeldung bei einem Onlineshop dann als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn die Anmeldung bei dem Onlineshop nicht erfolgt ist oder der Betreiber des Onlineshops diese nicht nachweisen kann. In diesem Fall handele es sich bei der Bestätigungs-E-Mail um unverlangt zugesandte Werbung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BPatG: Die Marke „EasyCompact“ darf nicht für elektrische Küchengeräte eingetragen werden / Freihaltungsbedürfnisveröffentlicht am 29. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 28 W (pat) 546/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Marke „EasyCompact“ wegen Freihaltungsbedürftigkeit nicht für diverse elektrische Kochgeräte (s. unten) eingetragen werden kann. Das Anmeldezeichen „EasyCompact“ werde in seiner Gesamtheit vom angesprochenen inländischen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier anpreisender, sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden werden, und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Produkte zum einen einfach und unkompliziert, also leicht und mühelos zu bedienen bzw. handzuhaben seien, und zum anderen kompakt seien, also eine handliche, raumsparende Bauform oder Ausführung aufwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Das Kennzeichen „Pferdesalbe“ ist nicht für menschliche Kosmetik-Produkte als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 27. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. 24 W (pat) 10/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Pferdesalbe“ nicht für Waren aus dem Bereich menschlicher Kosmetik (z.B. Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Massagegele) eintragungsfähig ist. Für diese Produkte bestehe keine Unterscheidungskraft des Kennzeichens, da es sich um eine beschreibende Angabe handele. Der Verkehr könne dem Begriff „Pferdesalbe“ entnehmen, für welche Art der Anwendung die Ware bestimmt sei, und beschränke den Begriff nicht auf nicht-menschliche Anwendungsweisen. Der Begriff werde als Sachhinweis darauf verstanden, dass das jeweilige Produkt z. B. als Inhaltsstoff eine kühlende, durchblutungsfördernde etc. Salbe enthalte oder beispielsweise als Trägermaterial für solche Salben geeignet oder bestimmt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ hat keine Unterscheidungskraftveröffentlicht am 15. Oktober 2014
BPatG, Beschluss vom 20.05.2014, Az. 29 W (pat) 121/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort-/Bildzeichen „der-Alltagshelfer“ (Wortfolge in Oval auf orangenem Grund) keine Unterscheidungskraft besitzt und daher nicht eingetragen werden kann. Der Begriffsinhalt sei rein beschreibend und daher nicht schutzfähig. Die grafische Gestaltung sei nicht geeignet, eine Unterscheidungskraft zu begründen, da sie nicht hervortrete. Zum Volltext der Entscheidung:
- EuGH: Peek & Cloppenburg (Hamburg) darf Peek & Cloppenburg (Düsseldorf) die Eintragung einer Marke „Peek & Cloppenburg“ untersagenveröffentlicht am 14. Oktober 2014
EuGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. C?325/13 P und C?326/13 P
Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009/EG; Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2008/95/EG; § 15 MarkenGDer EuGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung das Recht hat, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im vorliegenden Fall hatte die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf untersagt, die Gemeinschaftsmarke „Peek & Cloppenburg“ eintragen zu lassen. Auch eine regional beschränkte Eintragung der Marke wurde abgelehnt. Zum Volltext der Entscheidung: