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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 23.04.2009, Az. 29 U 5712/07
    §§ 4 Nr. 10, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Anmeldung und darauf folgende Eintragung einer Marke wettbewerbswidrig sein kann, wenn dies zu dem Zweck erfolgt, einen Mitbewerber zu behindern. Es reicht dazu aber nicht aus, eine Marke in dem Wissen anzumelden, dass der besagte Mitbewerber diese auch (und zwar ohne Eintragung) benutzen möchte. Es müssen weitere Umstände hinzutreten. Diese sah das Gericht darin, dass die Beklagte die Anmeldung mit dem Ziel durchführte, die durch das Markenrecht entstehende Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Sie ließ eine Marke für Lebensmittel in Deutschland eintragen, die eine chinesische Importeurin für den Vertrieb ihrer Produkte aus demselben Bereich nutzte. Ziel der Beklagten war es, ihre Stellung als Alleinimporteurin der von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel zu sichern und die Weiterbelieferung durch die Klägerin zu sichern. Auf Grund dieses zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes gab das Gericht dem Löschungsanspruch der Klägerin statt.

  • veröffentlicht am 12. Mai 2009

    BPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 29 W (pat) 13/06
    § 61 Abs. 1 S. 1 MarkenG

    Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Bewilligung von Markenanmeldungen das eigene Entscheidungsverhalten in ähnlich und gleich gelagerten früheren Fällen berücksichtigen müsse und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten müsse, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, auch wenn insoweit keine rechtliche Bindung an Vorentscheidungen bestehe. Es existiere dabei nicht nur die Verpflichtung zur Einbeziehung von Vorentscheidungen in die Entscheidungsfindung als solche, sondern diese Überlegungen müssten für den Adressaten auch erkennbar sein, was nur durch entsprechende Ausführungen in der die Anmeldung zurückweisenden Entscheidung erfolgen könne. Streitgegenständlich war die Wortmarke „Schwabenpost“, die u.a. für die Klasse 39, dort „Transportwesen, Nachrichtenüberbringung, Zustellung (Auslieferung) von Druckereierzeugnissen, Briefen und Paketen“ eingetragen werden sollte. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08
    §§ 307, 611 BGB

    Das AG Gummersbach hat in dieser Entscheidung kurz und knapp dargestellt, dass bei Registrierung auf einer Internet-Plattform ein Dienstvertrag nur dann begründet wird, wenn die Anmeldegebühr und der Mitgliedsbeitrag klar und deutlich auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Eine AGB-Klausel, die zwar auf die Gebührenpflichtigkeit hinweise, hinsichtlich der Höhe der Gebühren aber auf eine andere Internetseite verweise, sei unwirksam. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, versteckte Hinweise auf die Vergütungspflicht zu erforschen. Dieses Urteil ist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) ein weiterer Schlag gegen die Betreiber so genannter „Abo-Fallen“, die arglose Verbraucher im Internet mit vermeintlich kostenlosen Angeboten locken und später die im „Kleingedruckten“ versteckten Gebühren eintreiben.
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  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    Einer der führenden Systementsorger Deutschlands, Interseroh, bietet Onlinehändlern die Möglichkeit, sich über ein Webportal ab einem Jahresentgelt von 75,00 EUR gemäß der gesetzlichen Vorgabe bei einem Entsorger anzumelden. Kai Grünwald, Branchenexperte von Interseroh, schreibt: „Unter www.interseroh-dienstleistung.de/onlinehandel können sich Händler zunächst informieren und erhalten direkt ihr individuelles Angebot, bevor sie Daten wie Firmenname und Anschrift offenlegen müssen. Kunden, die von unserem Angebot überzeugt sind, können den Vertrag dann direkt online abschließen. Mit einem Preis ab 75 Euro für einen Jahresvertrag sind wir heute der interessanteste Anbieter am Markt“ (Webportal).

  • veröffentlicht am 13. November 2008

    Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat darauf hingewiesen, dass sich die Markenverordnung, welche die Formalitäten der Markenanmeldung regelt,  durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) mit Wirkung vom 01.11.2008 geändert hat. Das DPMA weist auf verschiedene Änderungen hin, so z.B.:

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