Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zum urheberrechtlichen Schutzumfang eines Sammelwerkesveröffentlicht am 17. November 2015
BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12
§ 4 Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass das Urheberrecht an einem Sammelwerk nur dann verletzt ist, wenn das Werk hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und der übernommene Teil gerade diese individuelle Auswahlkonzeption des Sammelwerkurhebers enthält. Vorliegend sei bei der Ausgabe eines Sonderbandes eines Fotografen zwar eine Auswahl der in einem vorherigen Sammelband verwendeten Fotos genutzt worden, jedoch wurde gerade nicht der dem Sammelband zu Grunde gelegten Thematik gefolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- VG Schleswig-Holstein: Die Deaktivierungs-Aufforderungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) an Betreiber von Facebook-Fanpages sind unzulässigveröffentlicht am 10. Oktober 2013
VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.10.2013, Az. 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12 – nicht rechtskräftig
§ 1 BDSGDas VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das in Kiel ansässige Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) nicht berechtigt ist, Betreiber von Facebook-Fanpages anzuhalten, diese Seiten wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu deaktivieren. Wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe, sei datenschutzrechtlich auch nicht als verantwortlich anzusehen. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss. Zur Pressemitteilung des Gerichts vom 09.10.2013: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verteilung der Kostenlast im Aufhebungsverfahren, wenn einstweilige Verfügung nicht fristgerecht vollzogen wirdveröffentlicht am 6. Mai 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.09.2007, Az. 11 U 51/06
§ 927 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass dann, wenn eine einstweilige Verfügung im Wege des Urteils ergeht und nicht vollzogen wird, diese aufzuheben ist und der Verfügungsgläubiger grundsätzlich die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens zu tragen hat. Weiterhin hat der Senat erklärt, dass, wenn das Berufungsgericht, nachdem das erstinstanzliche Gericht eine einstweilige Verfügung durch vorläufig vollstreckbares Urteil aufgehoben hat, die Verfügung durch Berufungsurteil erneut erlässt, eine neue Vollziehungsfrist in Gang gesetzt wird. Trotz der Amtszustellung sei deshalb auch die Urteilsverfügung grundsätzlich auch durch Parteizustellung zu vollziehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BayVGH: Landesmedienanstalt kann ohne Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) keine Aufsichtsmaßnahmen mit sofortiger Vollziehung gegen Anbieter von Teletext-Erotikseiten anordnenveröffentlicht am 20. September 2012
BayVGH, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 7 CS 11.1070
§?20 Abs.?4 JMStV, §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGODer BayVGH hat entschieden, dass die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für Aufsichtsmaßnahmen nach §?20 Abs.?4 JMStV auch in Bezug auf die etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §?80 Abs. 2 Satz?1 Nr.?4 VwGO zuständig ist und eine Landesmedienanstalt (hier: Bayerische Landeszentrale für Neue Medien) nicht ihrerseits in diesem Bereich Anordnungen mit sofortiger Vollziehbarkeit aussprechen kann. Den Erlass des angefochtenen Bescheids beanstandete der BayVGH ausdrücklich nicht. Die KJM hatte zuvor in einer Anordnung als Aufsichtsbehörde die Rechtsansicht vertreten, dass die frei zugängliche Verbreitung des Erotik-Teletext-Angebots der Antragstellerin in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoße. Das Erotik-Teletext-Angebot umfasste ca. 300 Seiten. Es sei geeignet, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sozial-ethisch zu desorientieren und somit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Insbesondere Darstellungen, die aus der Erwachsenenperspektive erfolgten und einen breiten sexuellen Erfahrungsfundus voraussetzten, würden nicht dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen entsprechen und könnten von ihnen nicht eingeordnet werden. Der sexualisierte, aufdringliche Charakter sei trotz Begriffsverfremdungen oder Verfremdungen durch Zeichen noch gegeben und der verwendete Wortschatz als anzüglich einzustufen. Das Angebot präsentiere sich als einseitiges, funktionalistisches Bild von Sexualität und diene ausschließlich dem Ziel der sexuellen Stimulation sowie der Animation erwachsener Nutzer, die beworbenen Dienste in Anspruch zu nehmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BVerfG: Die sofortige Abschaltung einer überteuerten Mehrwertdienste-Nummer ist rechtensveröffentlicht am 29. September 2011
BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011, Az. 1 BvR 1611/11
§ 67 Abs. 1 Satz 5 TKG; Art. 12 Abs. 1 GGDas BVerfG hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die sofortige Abschaltung einer Mehrwertdienste-Telefonnumer eines Auskunfts- und Vermittlungsdienstes auf Grund einer Anordnung rechtmäßig gewesen ist. Ebenso sei die Tatsache, dass dem Widerspruch der Betreiber keine aufschiebende Wirkung zukomme, gerechtfertigt. Die überlange und zudem ungenügende Preisangabe, deren Kenntnisnahme den Verbraucher bereits ca. 4 EUR kostete (wir berichteten hier), habe diese Maßnahme erforderlich gemacht. Einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit erkannte das BVerfG hierin nicht. Dem Schutz der Verbraucher sei die größere Bedeutung beizumessen. Angesichts der großen Anzahl potentiell Betroffener sei ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ohne Abschaltung der Auskunftsnummer nicht zumutbar gewesen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: