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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Oktober 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 22.09.2010, Az. I-13 O 94/10
    §§ 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Nr. 2, 8, 12 UWG

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Werbeaussage eines Onlineshops, dass Artikel „zu günstigsten Top-Preisen“ angeboten werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei der Werbeaussage lediglich um eine substanzlose Anpreisung ohne konkreten Tatsachengehalt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der bestimmte Artikel „die“ verwendet worden sei und die Kombination aus „günstigste“ und „Top“ eine reklamehafte Anpreisung ohne Tatsachengehalt darstelle. Es solle lediglich zum Ausdrück gebracht werden, dass die Beklagte zu der Gruppe der günstigeren Anbieter gehöre, nicht, dass sie die Günstigste sei.

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  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2008, Az. 38 O 103/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung für eine Software mit dem Slogan „…schnell, schneller, am schnellsten…“ wettbewerbswidrig ist. Zwar könne eine Werbung mit Superlativen durchaus zulässig sein, solange es sich um lediglich reklamehafte Anpreisungen ohne konkreten Tatsachenbezug handele. Allgemeine Eigenschaftsangaben wie „gut“ oder „das Beste“ wisse der Verbraucher als bloße Anpreisung zu bewerten und einzuordnen, da sich diese Angaben nicht auf bestimmte Eigenschaften des Produkts bezögen. Die Bezeichnung einer Software als „schnell“ nehme jedoch Bezug auf eine technische Eigenschaft des Produkts wie die Installationsdauer oder die Verarbeitungsdauer bestimmter Vorgänge. Diese Eigenschaften seien messbar. Im Vergleich mit der Antragstellerin, einer Wettbewerberin, unterscheide sich die Software der Antragsgegnerin jedoch hinsichtlich der Geschwindigkeit gerade nicht wesentlich von der der Antragstellerin. Da der Verbraucher jedoch durch die Bewerbung der Software als „am schnellsten“ davon ausgehen müsse, dass das Produkt der Antragsgegnerin schneller als sämtliche vergleichbaren Produkte der Konkurrenz seien, liege eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vor.

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