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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Ansbach, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 K 09.00812
    § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG

    Das VG Ansbach hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigt, was als Elektro- bzw. Elektronikgerät im Sinne des Elektrogesetzes gilt. Streitig war die Frage der Einordnung von elektrischen Heizsitzkissen und Heizsäcken, hinsichtlich derer der Hersteller  festgestellt wissen wollte, ob diese überhaupt unter das ElektroG fallen. Inspiriert zu dieser Frage hatte ihn eine Entscheidung des BVerwG, welches Sportschuhe mit elektrischer Fersendämmung nicht als Gerät im Sinne des ElektroG einordnete (Link: BVerwG). Das Gericht stellte klar, dass es insbesondere darauf ankomme, ob das Gerät ohne Stromzufuhr seine Primärfunktion noch erfüllen könne. Sei dies nicht der Fall, liege jedenfalls ein Elektrogerät vor, so dass Heizkissen grundsätzlich als solche anzusehen seien. Darüber hinaus müsse hinsichtlich der Registrierungspflicht das Gerät einer Gerätekategorie im Anhang I des ElektroG zugeordnet werden können. Bezüglich der Heizkissen sei dies der Fall, es handele sich um Haushaltskleingeräte. Dies hatte auch die für die Registrierung zuständige Behörde EAR – nach einer später revidierten Einordnung als Haushaltsgroßgerät – so vertreten. „Haushalt“ sei dabei weit auszulegen. Ob Groß- oder Kleingerät müsse sich nach Darlegung des VG aus dem Sprachgebrauch ergeben. Zur Auffassung der EAR, dass Großgeräte zum Verbleib an einem Nutzungsort bestimmt,  Kleingeräte  dagegen verbringbar seien, nahm das Gericht keine Stellung. Die Berufung wurde jedoch zugelassen, da die Auslegung des Begriffs „Haushaltskleingerät“ von grundsätzlicher Bedeutung sei.

  • veröffentlicht am 28. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Ansbach, Urteil vom 07.01.2010, Az. 2 C 2093/09
    §§ 675, 611 BGB; § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

    Das AG Ansbach hat der Gebührenklage einer Rechtsanwaltskanzlei überwiegend stattgegeben, welche geklagt hatte, nachdem die Rechts- schutzversicherung des Mandanten den Streitwert eigenmächtig reduziert hatte. Die eigenwillige Streitwertfestsetzung der Rechtsschutzversicherung sei für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts unerheblich. Der Klägerin stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 47,49 EUR aus §§ 675, 611 BGB zu. Zwischen den Parteien sei wirksam ein Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte behaupte, zu einer Gebührenvereinbarung mit der Klägerin sei es nicht gekommen, sei dies nicht entscheidungserheblich, zumal die Klägerin aus dem Streitwert von 20.000 EUR lediglich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7200, 7008 VV RVG berechnet habe. Einer besonderen Gebührenvereinbarung habe es nicht bedurft. (mehr …)

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